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Geschäftsnummer: VB.2009.00649  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.04.2010
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage: Einordnung. Interessenabwägung. Das streitbetroffene Wohngebiet weist, ohne besonders qualifiziert zu sein, wegen seiner zurückhaltend gestalteten Wohnbauten und der starken Durchgrünung eine gewisse ästhetische Qualität auf. In diesem Umfeld kann die geplante UMTS-Basisstation, welche im Wesentlichen aus einem 4 m hohen Mast mit zwei Antennen besteht, in nachvollziehbarer und vertretbarer Weise als störender Fremdkörper gewürdigt werden (E. 4.4). Die Beschwerdeführerin hat die geltend gemachten Interessen, welche eine Errichtung der strittigen Anlage trotz Missachtung der Einordnungsvorschriften rechtfertigen sollen, in keiner Weise substanziiert. Dass die Vorinstanz das Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Kunden an der Behebung der Mängel bei der UMTS-Versorgung als geringer gewichtet hat als die Beeinträchtigung der baulichen Umgebung durch die geplante Antenne, erweist sich daher als gerechtfertigt (E. 5.3). Abweisung.
 
Stichworte:
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
EINORDNUNG
ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
INTERESSENABWÄGUNG
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
PROJEKTÄNDERUNG
RECHTLICHES GEHÖR
STREITGEGENSTAND
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
UMTS
VERSORGUNG
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2009.00649

 

 

Entscheid

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 21. April 2010

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter François Ruckstuhl (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Nicole Tschirky.

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    C,
 

2.    D,
 

3.    E, vertreten durch F,

 

alle vertreten durch RA G,

 

4.    Baukommission Rüschlikon,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 27. August 2008 verweigerte die Baukommission Rüschlikon der A AG die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Dach des Wohnhauses Assek.-Nr. 01 an der H-Strasse 02 in Rüschlikon.

II.  

Gegen diesen Beschluss liess die A AG Rekurs an die Baurekurskommission II des Kantons Zürich erheben, welche diesen am 20. Oktober 2009 abwies.

III.  

Mit Beschwerde vom 16. November 2009 liess die A AG dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit an die Baukommission Rüschlikon zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Baukommission Rüschlikon.

Die Baukommission Rüschlikon am 30. November 2009, die Baurekurskommission am 1. Dezember 2009 und die privaten Beschwerdegegner am 7. Januar 2010 beantragten Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Rüschlikon und die privaten Beschwerdegegner ersuchten zudem um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen einen Entscheid der Baurekurskommission II zuständig und die Beschwerdeführerin gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2 I und J haben im Rekursverfahren um Beiladung ersucht, jedoch darauf verzichtet, zur Rekursschrift Stellung zu nehmen bzw. ihre Einwände gegen das Bauvorhaben vorzubringen. Sie haben somit am Rekursverfahren nicht teilgenommen, weshalb sie im Beschwerdeverfahren nicht mehr als Parteien aufgenommen wurden.

2.  

Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Die Vorinstanz hat am 17. September 2009 einen Referentenaugenschein im Beisein der Parteien durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses Augenscheins und der Pläne mit ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins sowie auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).

3.  

Die auf dem Dach des Mehrfamilienhauses H-Strasse 02 geplante UMTS-Basisstation, welche mit einer vorgesehenen Maximalleistung von insgesamt 2'650 WERP betrieben werden soll, besteht im Wesentlichen aus einem 4 m hohen Mast mit zwei Antennen des Typs Kathrein 80010504. Beim Standortgebäude handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit drei Vollgeschossen und einem Satteldach. Es ist vorgesehen, die technischen Zusatzeinrichtungen innerhalb des Gebäudes im Dachgeschoss unterzubringen. Das Baugrundstück befindet sich in der Wohnzone W3.

4.  

Die kommunale Baubehörde verweigerte die Baubewilligung mit der Begründung, dass die projektierte UMTS-Basisstation sich nicht ausreichend in die bauliche Umgebung einordne.

4.1 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.

4.2 Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).

Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19; BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430 ff., E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti).

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur eine Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition überschreiten.

4.3 Die örtliche Baubehörde hat dem Bauvorhaben in ihrem Beschluss vom 27. August 2008 eine genügende Gestaltung abgesprochen, weil der Antennenmast mit den daran befestigten Antennen überdimensioniert und kopflastig wirke. Er trete über der Dachfläche "pilzartig" in Erscheinung und rage weit darüber hinaus. Die Gesamtanlage (Mast und Antennen) dominiere das Erscheinungsbild der Liegenschaft und der unmittelbaren Umgebung. Durch die sehr flache Neigung des Dachs der Liegenschaft und die untergeordnete Anordnung der übrigen Dachaufbauten (Kamine) wirke die Anlage gerade von der Westseite her unverhältnismässig hoch und stark störend. Das auffallend durchgrünte Ortsbild und die Dachlandschaft würden durch das Vorhaben unzulässigerweise negativ beeinträchtigt.

In der Rekursvernehmlassung vom 27. Oktober 2008 hielt die örtliche Baubehörde fest, dass die 4 m hohe, den Dachfirst deutlich übersteigende Anlage mit ihren (pilzartigen) Auskragungen dominant und auf dem schwach geneigten Dach mit den vorhandenen niedrigen Aufbauten stark störend wirke. Dabei seien vor allem die Gegebenheiten im Bereich der betroffenen Liegenschaft selbst und ihrer direkten Umgebung talseits der H-Strasse und weniger die Auswirkungen auf die bergseitigen Gebäude ausschlaggebend. So werde das Missverhältnis der Proportionen beim Passieren der H-Strasse von der Nordwestseite wie auch von der Südostseite her erlebt. Erschwerend falle ins Gewicht, dass sich das Gebäude an erhöhter Lage und damit an einem exponierten Standort befinde. Der Entscheid, dem Bauvorhaben eine genügende Gestaltung abzusprechen, müsse – wie namentlich eine Betrachtung der Südwestansicht zeige – als sachgerecht beurteilt werden.

Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, dass es ohne Weiteres nachvollziehbar und in Anbetracht des erwähnten erheblichen Ermessensspielraums der Baubehörde nicht zu beanstanden sei, dass die Baukommission Rüschlikon dem Bauvorhaben keine befriedigende Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG attestiert und daher die baurechtliche Bewilligung verweigert habe. Wie sich die Delegation der Baurekurskommission II anlässlich des Lokaltermins habe überzeugen können, werde das Mehrfamilienhaus von Westen her aufgrund der Hanglage, der Hecke und des vierzelligen Garagenanbaus lediglich als eingeschossiges Gebäude wahrgenommen. Die geplante Mobilfunkantenne mit einer Höhe von 4 m wirke daher überdimensioniert. Diese Disharmonie werde nicht nur von der H-Strasse aus wahrgenommen, sondern – aufgrund der Hanglage – auch von sämtlichen "bergseitigen" Gebäuden. Die von § 238 Abs. 1 PBG vorausgesetzte befriedigende Bezugnahme des Vorhabens auf das Standortgebäude könne vorliegend nicht bejaht werden. Bei einer gewerblichen oder industriellen Überbauungssituation oder bei einem wenig ansprechend gestalteten Wohnquartier hätte dieses Missverhältnis allenfalls noch hingenommen werden können, nicht jedoch im vorliegenden Quartier, in welchem nur wenige technische Anlagen in den Dachbereichen vorhanden seien.

4.4 Diese ästhetische Würdigung des Bauvorhabens und seiner Umgebung beruht auf einer zutreffenden und vollständigen Feststellung des massgeblichen Sachverhalts und einer vertretbaren Ermessensausübung. Das streitbetroffene Wohngebiet weist, ohne besonders qualifiziert zu sein, wegen seiner zurückhaltend gestalteten Wohnbauten und der starken Durchgrünung eine gewisse ästhetische Qualität auf. In diesem Umfeld kann die geplante UMTS-Basisstation, welche im Wesentlichen aus einem 4 m hohen Mast mit zwei Antennen besteht, in nachvollziehbarer und vertretbarer Weise als störender Fremdkörper gewürdigt werden. Das gilt selbst dann, wenn für technische Ausstattungen, deren Gestalt weitgehend durch ihre Funktion bestimmt wird, ein geringerer Massstab angelegt wird.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien aufgrund der Gesamthöhe des Standortgebäudes von rund 14 m bzw. 8 m auf der Westseite stark übertrieben, ist auf die anlässlich des Augenscheins vom 17. September 2009 aufgenommenen Fotografien zu verweisen. Aus diesen geht hervor, dass sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, das Mehrfamilienhaus werde von Westen her als eingeschossiges Gebäude wahrgenommen, als zutreffend erweist.

Weiter lässt die Beschwerdeführerin ausführen, die Baurekurskommission scheine zu übersehen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Bauverweigerung gar nicht bzw. nicht hauptsächlich mit der Ansicht von Westen her begründet habe. Die Begründung der Beschwerdegegnerin für die Bewilligungsverweigerung stehe in einem klaren Widerspruch zu derjenigen der Baurekurskommission. Inwiefern sich die Begründungen der Vorinstanzen widersprechen, wird jedoch von der Beschwerdeführerin in keiner Weise substanziiert und geht auch aus den Akten nicht hervor. Die Beschwerdeführerin gibt lediglich die Begründung der örtlichen Baubehörde in der Rekursvernehmlassung auszugsweise wieder und führt danach aus, dass das Standortgebäude gerade von der Nordwest- wie auch von der Südostseite her mehrheitlich in seiner Gesamthöhe von 14 m mit drei Vollgeschossen sowie Unter- und Dachgeschoss wahrgenommen werden könne. Aufgrund dieser Ausführungen ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin davon ausgeht, die örtliche Baubehörde habe die Bauverweigerung mit der Nordwest- bzw. Südostansicht des Standortgebäudes begründet. Dies ist jedoch nicht zutreffend. In ihrer Rekursvernehmlassung hat die Baubehörde lediglich festgehalten, dass das Missverhältnis der Proportionen beim Passieren der H-Strasse von der Nordwestseite wie auch von der Südostseite her erlebt werde. Damit hat die örtliche Baubehörde allein darauf hingewiesen, dass die geplante UMTS-Basisstation gerade von der H-Strasse her – die H-Strasse führt an der Westseite des Standortgebäudes vorbei und kann entweder in nordwestliche Richtung oder in südöstliche Richtung befahren werden – als störend wahrgenommen wird.

Schliesslich lässt die Beschwerdeführerin ausführen, dass sich eine zusätzliche Reduktion des Antennenmasts nicht realisieren lasse. Ob eine diskreter in Erscheinung tretende bzw. in der Höhe reduzierte Antenne mit dem Einordnungsgebot vereinbar wäre, kann deshalb offenbleiben. Soweit die Beschwerdeführerin jedoch geltend macht, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid ihr Angebot unerwähnt gelassen, die strittige Mobilfunkanlage mittels eines Slimpoles, d.h. einer 45 cm breiten sowie farblich unauffällig gehaltenen Glasfaserkonstruktion, zu verkleiden, ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Erklärung der Beschwerdeführerin aus den Akten nicht ersichtlich ist. Beim Vorschlag der Beschwerdeführerin, die Mobilfunkanlage mit einem sogenannten Slimpole zu verkleiden, handelt es sich damit um eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands. Projektänderungen sind im Lauf des Rechtsmittelverfahrens lediglich dann zulässig, wenn sie im Verzicht auf die Ausführung von klar umschriebenen Teilen des Projekts bestehen und keine wesentlichen Änderungen an beibehaltenen Teilen bedingen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3 ff.). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Vielmehr wäre ein neues Baubewilligungsverfahren vor der örtlichen Baubehörde einzuleiten, damit diese das veränderte Projekt neu beurteilen könnte. Im Übrigen ist äusserst fraglich, ob die Verkleidung der Mobilfunkanlage mittels eines sogenannten Slimpoles zu einer ästhetischen Verbesserung führen würde.

Mit den weiteren Einwänden vertritt die Beschwerdeführerin lediglich eine andere ästhetische Würdigung des Bauvorhabens, deren Überprüfung jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist. Die Beurteilung des Bauvorhabens erweist sich somit unter dem Gesichtswinkel von § 238 Abs. 1 PBG als sachlich vertretbar und ist jedenfalls nicht rechtsverletzend.

5.  

Es bleibt zu prüfen, ob die Anlage trotz der ungenügenden Einordnung aus anderen Gründen zu bewilligen ist.

5.1 Den öffentlichen Interessen an einer guten Gestaltung der Bauten stehen die Interessen der Betreiber und Benützer des Mobilfunknetzes an der Bereitstellung einer ausreichenden Mobilfunkversorgung gegenüber, für welche sich diese auf die verfassungsrechtlich garantierte Informations- und Wirtschaftsfreiheit berufen können. Zwischen diesen Interessen ist eine Abwägung vorzunehmen. Dabei muss – dies steht vorliegend nicht infrage – die Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten gewährleistet bleiben. Die Anwendung des kantonalen Baurechts darf nicht dazu führen, dass die durch die Erteilung der Mobilfunkkonzession an die Beschwerdeführerin angestrebte weitgehende Abdeckung der Bevölkerungszentren mit Mobilfunkdiensten vereitelt wird (VGr, 15. Juni 2005, VB.2005.00094, E. 3.2, [mit Leitsatz publiziert in RB 2005 Nr. 64]; 4. Juli 2007, VB.2007.00006, E. 4; 16. Januar 2008, VB.2007.00202, E. 3.4; 1. Oktober 2008, VB.2008.00285, E. 5; 11. März 2009; VB.2008.00492, E. 5; 26. August 2009, VB.2008.00381, E. 5.9, alle unter www.vgrzh.ch).

Überwiegende Interessen, welche ein Abweichen von kantonalen und kommunalen Bauvorschriften rechtfertigen, werden nicht leichthin angenommen. In der Rechtsprechung wird unter anderem darauf abgestellt, ob eine wesentliche Versorgungslücke bzw. eine erhebliche Unterdeckung besteht, die mit der strittigen Anlage beseitigt werden soll, und ob allenfalls andere Standorte oder Lösungsmöglichkeiten bestehen, die eine bessere Einpassung in die bauliche Umgebung ermöglichen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Mobilfunkanbieterin keinen Anspruch darauf hat, die gewünschte Abdeckung mit einer einzigen, möglichst günstig gelegenen und einfach zu erstellenden Anlage zu erreichen; zu prüfen ist vielmehr, ob dasselbe Ziel allenfalls mit einer etwas weiter entfernten Anlage oder mit mehreren kleinen, weniger auffälligen Antennen erreicht werden kann, selbst wenn dies für die Betreiberin mit einem grösseren Aufwand verbunden ist. Von der Baugesuchstellerin, welche sich auf die Notwendigkeit einer bestimmten Anlage beruft, wird eine weitgehende Substanziierung der diesbezüglichen Sachumstände verlangt (VGr, 15. Juni 2005, VB.2005.00094, E. 3.4 und 3.5; 1. Oktober 2008, VB.2008.00285, E. 5.2; 26. August 2009, VB.2008.00381, E. 5.9, alle unter www.vgrzh.ch).

5.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz erwogen, es gehöre zu den Zielsetzungen jeder Mobilfunkbetreiberin, ihrer Kundschaft eine möglichst umfassende und zu jeder Zeit störungsfreie und lückenlose GSM- und UMTS-Mobilfunkkommunikation zu ermöglichen. Dies werde aber weder von der Fernmeldegesetzgebung noch in den Mobilfunkkonzessionen verlangt. Letztere würden bei den GSM-Netzen einen Abdeckungsgrad von 95 % vorschreiben. Bei UMTS verlangten die Konzessionsbestimmungen einen Abdeckungsgrad von lediglich 50 % der Bevölkerung. Diese Werte würden, soweit aus den Akten ersichtlich, mit der vorliegenden Bewilligungsverweigerung nicht unterschritten. Der Netzabdeckungsplan der Beschwerdeführerin zeige denn auch für Rüschlikon eine vollständige UMTS-Versorgung. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ihre Suche nach Alternativstandorten oder Alternativlösungen in keiner Weise rechtsgenügend belegt. Die Interessen des Ortsbildschutzes seien stärker zu gewichten als die Interessen der Beschwerdeführerin an der Realisierung der UMTS-Basisstation am strittigen Ort.

Die Beschwerdeführerin wendet gegen diese Erwägungen ein, die Vorinstanz habe ihren Versorgungsauftrag auf den Aspekt der minimalen Abdeckung reduziert, jedoch umfasse der gesetzes- bzw. konzessionsrechtliche Versorgungsauftrag auch Aspekte der Dienstequalität und Kapazität. Zudem führe die Vorinstanz zu Unrecht ins Feld, der Netzabdeckungsplan der Beschwerdeführerin zeige für Rüschlikon bereits eine vollständige UMTS-Versorgung. Die Vorinstanz scheine zu übersehen, dass die strittige Mobilfunkanlage insbesondere dazu diene, einen bisherigen UMTS-Standort im Zentrum von Rüschlikon zu ersetzen. Zudem werde auch der stark steigenden Nachfrage nach UMTS-Diensten im streitbetroffenen Gebiet Rechnung getragen, sei doch in naher Zukunft mit weiteren massiven Kapazitätsengpässen in Rüschlikon zu rechnen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe sie sich in der Rekursschrift vom 7. Oktober 2008 zu den möglichen Alternativen sehr wohl geäussert. Mit diesen konkreten, einzelfallbezogenen Überlegungen habe sich die Vorinstanz überhaupt nicht auseinandergesetzt, weshalb der Vorwurf der fehlenden rechtsgenügenden Begründung auf sie zurückfalle.

5.3 Die Einwände der Beschwerdeführerin lassen die Erwägungen der Vorinstanz zur Interessenabwägung nicht als rechtsverletzend erscheinen. Auch diese ist davon ausgegangen, dass das UMTS-Netz im südlichen Teil von Rüschlikon an der Kapazitätsgrenze und der Empfang im Gebäudeinnern nicht bis in den letzten Raum aller Liegenschaften gewährleistet ist. Sie hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass es zwar zu den Zielsetzungen jeder Mobilfunkbetreiberin gehöre, ihrer Kundschaft eine möglichst umfassende und zu jeder Zeit störungsfreie und lückenlose GSM- und UMTS-Mobilfunkkommunikation zu ermöglichen, eine solche jedoch weder in der Fernmeldegesetzgebung noch in den Konzessionen vorgeschrieben sei (vgl. BGr, 23. September 2003, 1A.124/2003, E. 3.3, www.bger.ch).

Dass die Vorinstanz das Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Kunden an der Behebung dieser Mängel als geringer gewichtet hat als die Beeinträchtigung der baulichen Umgebung durch die geplante Antenne, erweist sich als gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass sie nach anderen Standorten und Lösungsmöglichkeiten, die eine bessere Einpassung in die bauliche Umgebung ermöglichen, aktiv gesucht hat. Sie lässt lediglich ausführen, dass ein allfälliger Alternativstandort in der östlich (seeseitig) gelegenen Wohnzone W3G oder der westlich (bergseitig) gelegenen Wohnzone W2A realisiert werden müsste. Aufgrund der schwierigen topografischen Verhältnisse sei ein solcher Alternativstandort namentlich unter gestalterischen Aspekten deutlich weniger günstig als die streitbetroffene Kommunikationsanlage, zumal ein erheblich höherer Antennenmast errichtet werden müsste, um das in die beiden Versorgungsrichtungen (Nordwesten und Südwesten) stark ansteigende Gelände überhaupt abdecken und gleichzeitig die strengen immissionsrechtlichen Vorgaben einhalten zu können.

Damit wurden die geltend gemachten Interessen, welche eine Errichtung der strittigen Anlage trotz Missachtung der Einordnungsvorschriften rechtfertigen sollen, nicht rechtsgenügend substanziiert. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch darauf, die gewünschte Abdeckung mit einer einzigen, möglichst günstig gelegenen und einfach zu erstellenden Anlage zu erreichen. Innerhalb der Bauzone erscheint es gerade im Hinblick auf eine genügende Einordnung zweckmässiger, ein grösseres Gebiet mit zwei kleineren Anlagen an verschiedenen Standorten zu versorgen. Ausserdem führt eine Konzentration von Mobilfunkantennen auf wenige Standorte zu einer Erhöhung der Strahlungsbelastung in deren Umgebung. Eine Zusammenlegung der Sendeanlagen auf wenige konzentrierte Standorte ist deshalb innerhalb der Bauzone nicht generell anzustreben (BGr, 24. September 2002, 1A.264/2000, E. 9.4, mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch).

5.4 Schliesslich wird von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich mit ihren in der Rekursschrift vorgebrachten (in E. 5.3 wiedergegebenen) Überlegungen im Zusammenhang mit der Einordnung und der Versorgungssituation überhaupt nicht auseinandergesetzt habe.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) beinhaltet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch § 28 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die entscheidende Behörde darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 126 I 97 E. 2b; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40).

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, die Beschwerdeführerin habe ihre Suche nach Alternativstandorten oder Alternativlösungen in keiner Weise rechtsgenügend belegt. Die Beschwerdeführerin wurde damit hinreichend in die Lage versetzt, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, erweist sich als unbegründet.

6.  

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), die überdies zu einer Parteientschädigung an die privaten Beschwerdegegner 1–3 von je Fr. 400.-, total Fr. 1'200.-, zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Baukommission Rüschlikon steht in der vorliegenden Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4, www.vgrzh.ch).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den privaten Beschwerdegegnern 1–3 eine Parteientschädigung von je Fr. 400.-, total Fr. 1'200.-, zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…