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Geschäftsnummer: VB.2009.00656  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.01.2010
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Anforderungen an einen Rekursantrag.

Liegt wie im vorliegenden Fall ein klarer, eindeutiger und unbedingter Antrag vor, aus welchem hervorgeht, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, ist die Rekursbegründung nicht heranzuziehen. Der Wille des Rekurrenten geht bereits aus dem Antrag hervor und muss nicht eruiert werden (E. 1.4).

Gutheissung.
 
Stichworte:
ANTRAG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
DISPOSITIONSMAXIME
KOSTEN
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
KOSTENAUFLAGE
KOSTENHÖHE
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
STREITGEGENSTAND
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II lit. a VRG
§ 23 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2009.00656

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 13. Januar 2010

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Nicole Tschirky.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,
 

2.    B,
 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

1.1  D,

 

1.2  E,

 

beide vertreten durch RA F,

 

2.    Stadtrat Schlieren,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 30. Juni 2008 erteilte der Stadtrat Schlieren D und E nachträglich die baurechtliche Bewilligung für die Nutzungsänderung des bestehenden Wintergartens und dessen Dachanpassung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Schlieren.

II.  

Gegen diesen Beschluss liessen A und B bei der Baurekurskommission I des Kantons Zürich Rekurs erheben. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2009 hiess die Baurekurskommission den Rekurs gut, soweit auf diesen eingetreten wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden A, B, D und E je zu einem Viertel auferlegt, und es wurden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

III.  

Hiergegen liessen A und B am 19. November 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben und beantragen, Disp.-Ziff. II und III des Entscheids der Baurekurskommission vom 21. Oktober 2009 aufzuheben, die Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen und den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die Baurekurskommission I am 10. Dezember 2009, der Stadtrat Schlieren am 14. Dezember 2009 und die private Beschwerdegegnerschaft am 16. Dezember 2009 beantragten Abweisung der Beschwerde; Letztere ersuchten zudem um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden in ihrer Beschwerdeschrift vom 19. November 2009, dass ihnen durch die Vorinstanz Kosten auferlegt wurden. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz hätten sie nur gegen die Baubewilligung vom 30. Juni 2008 rekurriert. Ein Widerruf der früheren Baubewilligungen sei nie verlangt worden. Im Zusammenhang mit der Begründung der Rekurseingabe vom 31. Juli 2008 sei lediglich die Feststellung gemacht worden, dass diese Baubewilligungen rechtswidrig sein könnten. Damit seien jedoch keine weiteren Anträge gestellt worden. Ihrem Antrag, die Baubewilligung vom 30. Juni 2008 aufzuheben, sei die Vorinstanz vollumfänglich gefolgt, sodass sie zu 100 % obsiegt hätten. Ohne weitere Begründung habe die Vorinstanz die Verfahrenskosten jedoch den privaten Parteien je zur Hälfte auferlegt. Aufgrund der Tatsache, dass der Rekurs vollumfänglich gutgeheissen worden sei, sei ihnen zudem eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

1.2 Gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Als unterliegend gilt, wer angesichts des Verfahrensausgangs mit seinen Anträgen nicht durchdringt (RB 1985 Nr. 2). Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden mit ihren im Rekursverfahren gestellten Anträgen durchgedrungen sind.

1.3 In der Rekursschrift vom 31. Juli 2008 stellten die Beschwerdeführenden folgende, ausdrücklich als solche bezeichneten Anträge der Rekursbegründung voran:

"1.   Es sei die Baubewilligung vom 30. Juni 2008 aufzuheben.

  2.   Es sei ein Augenschein durchzuführen.

  3.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegner."

Die Vorinstanz geht in ihrem Entscheid davon aus, die Beschwerdeführenden hätten in der Rekursbegründung die Bestandesberechtigung des Wintergartens und der überdachten Pergola infrage gestellt und damit sinngemäss auch einen Widerruf der betreffenden Baubewilligungen geltend gemacht (vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. 2.2 und 2.3). Dieser Auffassung der Vorinstanz schloss sich die private Beschwerdegegnerschaft in ihrer Beschwerdeantwort ausdrücklich an, und die Stadt Schlieren führte aus, dass sie den Entscheid der Vorinstanz für korrekt erachte.

1.4 Gemäss § 23 Abs. 1 VRG muss eine Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Aus einem Antrag muss ersichtlich sein, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids nach der Meinung der rekurrierenden Partei abzuändern ist. Das Rechtsbegehren sollte dabei so genau gefasst sein, dass es unverändert ins Dispositiv übernommen werden kann. Bei aller gebührenden Formstrenge gilt es aber, einen durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigten Formalismus zu vermeiden. Aus diesem Grund ist die Praxis nicht allzu streng, insbesondere wenn der Rekurs von einem Laien erhoben wird, und lässt es genügen, wenn aus dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was der Rekurrent will. Diese Praxis dient somit dazu, dem Sinn und Zweck der Formerfordernisse nicht angemessene prozessuale Folgen zu vermeiden (RB 1982 Nr. 21; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 23 N. 3 und N. 12 ff.).

Liegt jedoch wie im vorliegenden Fall ein klarer, eindeutiger und unbedingter Antrag vor, aus welchem hervorgeht, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, ist die Begründung gerade nicht heranzuziehen. Der Wille des Rekurrenten geht bereits aus dem Antrag hervor und muss deshalb nicht eruiert werden. Im vorliegenden Fall besteht somit das Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden allein in der Aufhebung der Baubewilligung vom 30. Juni 2008.

1.5 Diese Baubewilligung wurde in Disp.-Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids aufgehoben. Die Vorinstanz hat somit das richtig verstandene Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden vollumfänglich gutgeheissen. Soweit sie auf den Rekurs nicht eingetreten ist, liegt hingegen ein Verstoss gegen die Dispositionsmaxime vor. Der von der Vorinstanz geprüfte Widerruf der Baubewilligung des Wintergartens und der Pergola bildet mangels eines durch die Beschwerdeführenden gestellten Antrags gar nicht Rekursgegenstand. In Anbetracht dessen, dass sich der von der Baurekurskommission betriebene Aufwand zum Teil als unnötig erwiesen hat, ist die Spruchgebühr auf Fr. 2'500.- zu reduzieren.

1.6 Diesem Ausgang des Rekursverfahrens entsprechend sind die Kosten je zur Hälfte der privaten Beschwerdegegnerschaft und der Stadt Schlieren aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Überdies ist die private Beschwerdegegnerschaft für das Rekursverfahren zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die Beschwerdeführenden zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

1.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und Disp.-Ziff. II und III des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben sind.

2.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte der privaten Beschwerdegegnerschaft und der Stadt Schlieren aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die private Beschwerdegegnerschaft ist zudem für das Beschwerdeverfahren zu einer Parteientschädigung von Fr. 600.- an die Beschwerdeführenden zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss wird Disp.-Ziff. II und III des Entscheids der Baurekurskommission I vom 21. Oktober 2009 aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'090.--     Total der Kosten.

3.    Die auf Fr. 3'100.- reduzierten Kosten des Rekursverfahrens und die Gerichtskosten werden zu je ¼ dem Beschwerdegegner 1.1 und der Beschwerdegegnerin 1.2 auferlegt (unter solidarischer Haftung für die hälftigen Kosten) sowie zur Hälfte dem Beschwerdegegner 2.

4.    Der Beschwerdegegner 1.1 und die Beschwerdegegnerin 1.2 werden solidarisch verpflichtet, die Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 2'100.- zu entschädigen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…