{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.06.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00659_16-06-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209801&W10_KEY=4467122&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3ae75cb234938b26c905d951c694c9a0"}, "Num": [" VB.2009.00659"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.16.0  VB.2009.00659"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.16.0  VB.2009.00659"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.16.0  VB.2009.00659"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Neubau von zwei Mehrfamilienh\u00e4usern: maximal zul\u00e4ssige Geb\u00e4udel\u00e4nge bei geschlossener Bauweise und bei Geb\u00e4uden, die den kantonalen Mindestgeb\u00e4udeabstand nicht einhalten. Die beiden geplanten Geb\u00e4ude m\u00fcssen wegen ihres oberirdisch bis zu einer H\u00f6he von mindestens 1,5 m \u00fcber dem gewachsenen Terrain seitlichen Zusammenbaus als zwei in geschlossener Bauweise errichtete Geb\u00e4ude qualifiziert werden. Vorliegend ist das Zusammenbauen nur bis zur maximal zul\u00e4ssigen Geb\u00e4udel\u00e4nge gestattet (E. 3.2). Die \u00dcberschreitung der maximal zul\u00e4ssigen Geb\u00e4udel\u00e4nge von 30 m um 5,5 m ist erheblich und l\u00e4sst sich nicht ohne besondere Schwierigkeiten beheben (E. 3.3). Mit Bezug auf die Frage, ob zwei Geb\u00e4ude, welche den kantonalen Mindestgeb\u00e4udeabstand von 7 m unterschreiten, die maximal zul\u00e4ssige Geb\u00e4udel\u00e4nge einhalten m\u00fcssen, besteht eine (echte) Regelungsl\u00fccke. Rechtslogischerweise m\u00fcsste die Frage bejaht werden. Die Tatsache, dass in den letzten Jahren viele Geb\u00e4ude gest\u00fctzt auf \u00a7 270 Abs. 3 PBG mit reduziertem Geb\u00e4udeabstand realisiert wurden, die sich bei einer derartigen Rechtsprechung - wegen der \u00dcberschreitung der Geb\u00e4udel\u00e4nge - als rechtswidrig erweisen k\u00f6nnten, zwingt indessen zur Zur\u00fcckhaltung. Bestimmt die kommunale Bau- und Zonenordnung in Anwendung von \u00a7 27 Abs. 2 ABauV mit Bezug auf die Berechnung des Mehrl\u00e4ngenzuschlags eine Zusammenrechnung der Fassadenl\u00e4nge, wenn der Geb\u00e4udeabstand ein bestimmtes Mass unterschreitet, kann davon ausgegangen werden, dass der (kommunale) Gesetzgeber das gleiche Mass f\u00fcr die Zusammenrechnung von Geb\u00e4uden bei Ermittlung der Geb\u00e4udel\u00e4nge bestimmt h\u00e4tte. Hat die Gemeinde von der ihr nach \u00a7 27 Abs. 2 ABauV zustehenden Befugnis keinen Gebrauch gemacht, so ist hinsichtlich der Ermittlung der Geb\u00e4udel\u00e4nge von einer geschlossenen Bauweise wohl dann auszugehen, wenn der Abstand zweier Geb\u00e4ude den aus Gr\u00fcnden einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verh\u00e4ltnisse (vgl. \u00a7 270 Abs. 3 PBG) verlangten Abstand oder ein bestimmtes Mass - naheliegend w\u00e4re bei der gebotenen zur\u00fcckhaltenden Rechtsprechung ein Abstand von 3,5 m - unterschreitet (E. 3.4). \r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:09:15", "Checksum": "1292bf30cc35033894e686b1f9b54f72"}