{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.06.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00660_16-06-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209814&W10_KEY=4467122&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "942705c060a20c7da8bc324c70a00161"}, "Num": [" VB.2009.00660"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.16.0  VB.2009.00660"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.16.0  VB.2009.00660"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.16.0  VB.2009.00660"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verzicht auf Durchf\u00fchrung nachtr\u00e4gliches Baubewilligungsverfahren | Pflicht zur Durchf\u00fchrung eines nachtr\u00e4glichen Baubewilligungsverfahrens. Frage der Verwirkung des Rekursrechts. Treu und Glauben. Nach Treu und Glauben darf der Dritte mit der Geltendmachung seiner Anspr\u00fcche nicht beliebig zuwarten; sobald er vom Bauvorhaben weiss, hat er sich um die nachtr\u00e4gliche Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu bem\u00fchen. Auch die formlos ausgesprochene Weigerung der Beh\u00f6rde, ein Baubewilligungsverfahren durchzuf\u00fchren, kann nicht beliebig lange infrage gestellt werden, sondern der Einsprecher hat innert angemessener Frist den Erlass einer formrichtigen Verf\u00fcgung zu verlangen (E. 2.1). Zwar scheint vorliegend die von der Bauherrschaft eingereichte Klage betreffend H\u00f6henreduktion einer Einfriedung Ausl\u00f6ser f\u00fcr die schriftliche Intervention des Beschwerdegegners gewesen zu sein. Dies allein l\u00e4sst das Vorgehen des Beschwerdegegners jedoch nicht als treuwidrig erscheinen. Nachdem ihm die Bauabnahme nicht er\u00f6ffnet worden war und er nach Abschluss der Bauarbeiten mehrmals vergeblich beim Bauamt vorgesprochen hatte, kann es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er erst nach Eingang der erw\u00e4hnten Klage einen Anwalt beigezogen und die formell richtigen rechtlichen Schritte hat einleiten lassen. Wer zudem wie die Beschwerdef\u00fchrenden in mehrfacher Hinsicht Verfahrensregeln verletzt, kann nicht unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben erwarten, dass gegen\u00fcber einem betroffenen Dritten \u00fcberm\u00e4ssig hohe Anspr\u00fcche an die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechte gestellt werden (E. 2.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:09:15", "Checksum": "0ac67b1390088738f597193f5d66def2"}