{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-05-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00662_2010-05-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209715&W10_KEY=13823273&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ebc273cf9f382eb0cc825ca057184530"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00662"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.05.2010  VB.2009.00662"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.05.2010  VB.2009.00662"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.05.2010  VB.2009.00662"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventarentlassung | Inventarentlassungen im Rahmen einer Inventarbereinigung. Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit. Die nicht durch eine drohende Beeintr\u00e4chtigung oder durch ein Provokationsbegehren veranlasste \u00dcberpr\u00fcfung der Inventareintr\u00e4ge ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Das Rechtsmittelverfahren gegen Inventarentlassungen, die im Rahmen einer solchen Inventarbereinigung ergehen, hat nicht die Anordnung von Schutzmassnahmen bzw. den Verzicht darauf zum Gegenstand, sondern betrifft einzig die Frage, ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine Inventarentlassung erf\u00fcllt sind. Trifft dies nicht zu, so ist die Inventarentlassung aufzuheben und bleibt das Objekt im Inventar, ohne dass definitiv \u00fcber seine Schutzw\u00fcrdigkeit zu entscheiden ist. Die blosse Inventarentlassung steht sp\u00e4teren Schutzentscheiden nicht im Weg (E. 3.3). Die von der Beschwerdegegnerin entlassenen Objekte sind grunds\u00e4tzlich schutzf\u00e4hig und m\u00fcssen damit im Inventar bleiben. Wenn es sich um Grenzf\u00e4lle der Schutzw\u00fcrdigkeit handelt, so betrifft dies die Frage der Unterschutzstellung, \u00fcber welche jedoch nicht im Rahmen einer Inventarbereinigung zu befinden ist (E. 4.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:01:12", "Checksum": "61841b5f4ea135122fc560993471ee85"}