{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.02.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00675_24-02-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209473&W10_KEY=4467123&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "69414a1cb8ef6c447a5c953ae7a3d250"}, "Num": [" VB.2009.00675"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.24.0  VB.2009.00675"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.24.0  VB.2009.00675"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.24.0  VB.2009.00675"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorglicher F\u00fchrerausweisentzug | Vorsorglicher F\u00fchrerausweisentzug: Ernsthafte Bedenken an der Fahreignung; Verdacht auf Alkoholproblematik. Dem Beschwerdef\u00fchrer wurde der Ausweis bereits in den Jahren 2006 und 2007 wegen Fahrens in alkoholisiertem Zustand entzogen. Anl\u00e4sslich einer Verkehrskontrolle wurde beim Beschwerdef\u00fchrer erneut eine positive Blutalkoholkonzentration von 0.62 Promille festgestellt (E. 3). Voraussetzung eines Sicherungsentzugs ist das Vorliegen einer Sucht, w\u00e4hrend beim vorsorglichen Sicherungsentzug lediglich ernsthafte Bedenken an der Fahreignung des Betroffenen gegeben sein m\u00fcssen (E. 5). Dabei kann sich die Frage nach der Fahreignung unabh\u00e4ngig davon stellen, ob der Fahrzeugf\u00fchrer eine leichte oder schwere Widerhandlung begangen hat (E. 5.2). Der Beschwerdef\u00fchrer hat sich innerhalb von weniger als drei Jahren dreimal des Fahrens im alkoholisierten Zustand schuldig gemacht. Angesichts dieser H\u00e4ufung, und weil die bisherigen Warnungsentz\u00fcge ihre Wirkung offenbar verfehlt haben bzw. dasselbe f\u00fcr einen weiteren Warnungsentzug zu bef\u00fcrchten w\u00e4re, sind ernsthafte Bedenken an der Fahreignung angezeigt (E. 5.3). Der Beschwerdef\u00fchrer hat innert kurzer Zeit wiederholt gezeigt, dass er nicht in der Lage ist, Trinken und Fahren zu trennen. Dass jemand - kurz hintereinander - dreimal ausnahmsweise dann in eine Kontrolle ger\u00e4t, wenn er sich beim Alkoholkonsum \"versch\u00e4tzt\" hat, und derart als sonst unbescholtener B\u00fcrger eine ungerechtfertigte Verd\u00e4chtigung erf\u00e4hrt, ist h\u00f6chst unwahrscheinlich. Vielmehr liegt unter diesen Umst\u00e4nden nahe, dass beim Beschwerdef\u00fchrer eine Alkoholproblematik nicht ausgeschlossen werden kann (E. 5.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:09:32", "Checksum": "ee2eb2ef598867b9a01345788820dfdb"}