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Geschäftsnummer: VB.2009.00685  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.02.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Wasseranschlussgebühren


Bestimmung der Schuldnerschaft bei nachgeforderten Wasseranschlussgebühren.

Rechtsgrundlagen zur Erhebung der strittigen Wasseranschlussgebühren (E. 2.). Gemäss dem kommunalen Reglement über die Abgabe von Wasser durch die Gemeindewasserversorgung gilt der Grundeigentümer im Zeitpunkt der Fälligkeit der Wasseranschlussgebühren als Gebührenschuldner. Nach § 29a Abs. 1 Satz 1 VRG werden alle öffentlichrechtlichen Forderungen der Verwaltungsbehörden und Privatpersonen 30 Tage seit Zustellung der Rechnung fällig. Diese Bestimmung gilt auch für Gebührenforderungen der kommunalen Verwaltungsbehörden (vgl. § 4 VRG) und kann durch kommunales Recht nicht geändert werden (E. 3.2). Demnach wurde die vorliegend strittige Gebührennachforderung erst 30 Tage nach Zustellung der Verfügung, mit welcher die Nachforderung erstmals in Rechnung gestellt wurde, fällig. In diesem Zeitpunkt waren die Beschwerdeführerinnen nicht mehr Eigentümerinnen der angeschlossenen Liegenschaft (E. 3.3).

Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
EINFACHE GESELLSCHAFT
FÄLLIGKEIT
GEBÜHRENSCHULDNER
GRUNDEIGENTÜMER
NACHFORDERUNG
PRIVATRECHT
RECHNUNGSSTELLUNG
WASSERANSCHLUSSGEBÜHR
Rechtsnormen:
§ 29a Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00685

 

 

Entscheid

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 11. Februar 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretärin Anja Tschirky.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    Gesellschaft A, nämlich:

       1.1     B GmbH,
 

       1.2.    C AG,  

 

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführerinnen,

 

gegen

 

Gemeinde E,
vertreten durch die Baukommission,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Wasseranschlussgebühren,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Beschluss vom 23. Februar 2006 erteilte die Baukommission E der F AG die baurechtliche Bewilligung für den Neubau von acht Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 der G S.A. in H. Nach Verkauf des Grundstücks an die B GmbH und die C AG, welche sich zur einfachen Gesellschaft A zusammengeschlossen hatten, erteilte die Baukommission E am 30. August 2006 eine Wasseranschlussbewilligung und setzte verschiedene Abgaben fest. Die Wasseranschlussgebühren wurden dabei mit einer Gebühr von je Fr. 2'000.- für acht Hauptgebäude und Fr. 3'500.- für einen Kunden, d.h. auf insgesamt Fr. 19'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer veranschlagt.

Die beiden Gesellschafter veräusserten das Grundstück am 11. Dezember 2006 an die Gesellschaft I.

B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2009 ersetzte der Gemeinderat E die Verfügung vom 30. August 2006. Neu auferlegte er der B GmbH und der C AG Wasseranschlussgebühren von Fr. 184'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer, dies wiederum unter Einbezug einer Grundgebühr von je Fr. 2'000.- für acht Hauptgebäude und je Fr. 3'500.- für nunmehr 48 Kunden.

II.  

Gegen diese Verfügung erhoben die B GmbH und die C AG Rekurs mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Der Bezirksrat J wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 3. November 2009 ab und auferlegte den beiden Rekurrentinnen die Verfahrenskosten je zur Hälfte.

III.  

Hiergegen erhoben die B GmbH und die C AG gemeinsam am 4. Dezember 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung des Gemeinderates und der Rekursentscheid seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.

Der Bezirksrat J übermittelte die Akten am 15. Dezember 2009 und verzichtete unter Verweis auf seinen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde E äusserte sich am 13. Januar 2010 zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Der Streitwert inklusive Mehrwertsteuer beträgt Fr. 168'448.-, weshalb die Sache in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2.  

Die kantonalrechtlichen Grundlagen zur Erhebung der strittigen Wasseranschlussgebühren finden sich in § 63 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 (GemeindegebührenV) sowie in § 29 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG).

Auf kommunaler Ebene ist das Reglement über die Abgabe von Wasser durch die Gemeindewasserversorgung vom 27. Juni 2005 (Wasserreglement, WR) massgebend. Nach Art. 51 WR wird für den Anschluss an die Wasserversorgung und die Mitbenützung der bestehenden Wasserversorgungsanlagen eine einmalige Anschlussgebühr erhoben (Abs. 1). Die Anschlussgebühr besteht aus einer Grundgebühr pro Hauptgebäude und einer Gebühr pro Kunde (Abs. 2), wobei als Kunden räumliche und wirtschaftliche Einheiten wie Wohnungen, Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe gelten (Abs. 3). Gemäss Art. 56 Abs. 1 WR schuldet die einmaligen Gebühren, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigter der angeschlossenen Liegenschaft ist. Überdies schulden alle Nacherwerber die im Zeitpunkt des Liegenschaftenerwerbs noch ausstehenden Gebühren. Unter dem Titel Fälligkeiten regelt Art. 54 WR Folgendes: Anschlussgebühr und Erschliessungsbeiträge sind vor dem Anschluss an die Wasserversorgung zu leisten (Abs. 1). Die wiederkehrenden Benützungsgebühren werden jährlich in Rechnung gestellt. Akontorechnungen sind möglich (Abs. 2). Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins von 5 % erhoben. Die Erhebung von Mahn- und Bezugsgebühren erfolgt aufgrund des Gebührentarifs (Administrativgebühren) der Gemeinde E (Abs. 3).

3.  

Im Streit liegt vorab die Frage, ob die Beschwerdeführenden als Schuldner einer allfälligen Gebührennachforderung ins Recht gefasst werden dürfen.

3.1 Der Bezirksrat bejahte dies. Nach Art. 56 Abs. 1 WR sei der Eigentümer im Zeitpunkt der Fälligkeit abgabepflichtig. Die Wasseranschlussgebühren würden nach Art. 54 Abs. 1 WR vor dem Anschluss an das Versorgungsnetz fällig. Damit fixiere das WR aber keinen Fälligkeitstermin. Es bestehe eine Gesetzeslücke, welche mangels analoger öffentlichrechtlicher Regelungen durch Rückgriff auf das Privatrecht zu füllen sei. Danach werde die Gebührenforderung mit ihrer Entstehung und daher bei Erteilung der Wasseranschlussbewilligung fällig. Daran ändere nichts, dass die erste Veranlagung fehlerhaft gewesen und die restliche Gebührenschuld erst nach der Veräusserung des Grundstücks eingefordert worden sei.

Die Beschwerdeführerinnen machen dagegen im Wesentlichen geltend, die Fälligkeit werde in Art. 54 Abs. 3 WR geregelt und trete erst nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungstellung ein. Zudem begründe Art. 56 Abs. 1 zweiter Satz WR ausdrücklich eine Abgabepflicht für später erwerbende Grundeigentümer. Diese seien weder subsidiär noch solidarisch, sondern selbständig zu belangen.

3.2 Gestützt auf Art. 56 Abs. 1 WR gehen beide Parteien sowie der Bezirksrat zutreffend davon aus, Gebührenschuldner sei der Grundeigentümer im Zeitpunkt der Fälligkeit der Wasseranschlussgebühren. Entscheidend ist daher, wann die Gebührennachforderung fällig wurde.

Diese Frage ist entgegen der Auffassung der Beteiligten nicht gestützt auf kommunales Recht zu beantworten, dies weder durch Füllen einer kommunalen Gesetzeslücke noch nach Art. 56 Abs. 3 WR. Nach der kantonalen Bestimmung von § 29a Abs. 1 Satz 1 VRG (in Kraft seit 1. Juli 2003) werden nämlich alle öffentlichrechtlichen Forderungen der Verwaltungsbehörden und Privatpersonen 30 Tage seit Zustellung der Rechnung fällig. Diese Bestimmung ist – obgleich in einem Prozessgesetz angesiedelt – materiellrechtlicher Natur und gilt auch für Gebührenforderungen der kommunalen Verwaltungsbehörden (vgl. § 4 VRG, Weisung des Regierungsrats zum Gesetz über die Verzugszinsen, Abl. 2001, S. 1308 ff., S. 1312). Sie kann durch kommunales Recht nicht geändert werden. Demnach kann eine Gemeinde zwar aufgrund von § 29 WasserwirtschaftsG den Gebührenschuldner autonom bezeichnen. Wählt sie aber als massgebenden Zeitpunkt für dessen Bestimmung wie hier die Fälligkeit der Anschlussgebühr, so kann sie diesen Fälligkeitstermin nicht mehr autonom bestimmen. Da das WR der Beschwerdegegnerin aus dem Jahr 2005 stammt, ist sogar anzunehmen, dass der kommunale Gesetzgeber bei Erlass von Art. 56 Abs. 1 WR Kenntnis des älteren § 29a VRG hatte oder zumindest hätte haben sollen.

3.3 Demnach wurde die vorliegend strittige Gebührennachforderung erst 30 Tage nach Zustellung der Verfügung vom 30. Juli 2009, mit welcher die Nachforderung erstmals in Rechnung gestellt wurde, fällig. In diesem Zeitpunkt waren die Beschwerdeführerinnen nicht mehr Eigentümerinnen der angeschlossenen Liegenschaften. Dass die Gebührenforderung schon bei der ursprünglichen Gebührenfestsetzung am 30. August 2006 hätte erhoben werden können, und die Frage, ob der ursprüngliche Fehler für die Beschwerdeführerinnen erkannt wurde oder auch nur erkennbar war, spielt daher keine Rolle.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie hat die Beschwerdeführerinnen zudem gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Gemeinderats E vom 30. Juli 2009 sowie der Beschluss des Bezirksrats J vom 3. November 2009 werden aufgehoben.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 980.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 7'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (insgesamt Fr. 3’000.-) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.         Mitteilung an…