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Geschäftsnummer: VB.2009.00686  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.02.2010
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Wegweisung aus der Schweiz


Wegweisung aus der Schweiz

Zuständigkeit (E. 1); anwendbares Recht (E. 2). Die schweizweite Wegweisung erweist sich als recht- und verhältnismässig (E. 3). Es ist zu prüfen, ob Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen (E. 4.1), namentlich, ob der Vollzug der Wegweisung unzumutbar ist. Kriterien der Unzumutbarkeit sind etwa das Ausmass der Gewalt im betreffenden Staat, das Bestehen massiver polizeilicher Repression oder die Verhängung des Ausnahmezustands (E. 4.2.1). In Guinea kam es zwar zeitweilig zu massiver Gewalt; heute befindet sich der Staat indessen in einer Übergangszeit. Auch betrachtet das Bundesverwaltungsgericht die Wegweisung nach Guinea in neusten Entscheiden nicht als unzumutbar; gleiches geht auch aus der Asylstatistik des Bundesamts für Migration hervor (E. 4.2.2). Die Beschwerde ist abzuweisen und dem Beschwerdeführer eine neue Frist zu setzen (E. 4.3). Kosten (E. 5); Rechtsmittel (E. 6).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
UNZUMUTBARKEIT
VOLLZUG DER WEGWEISUNG
VORLÄUFIGE AUFNAHME
WEGWEISUNG
WEGWEISUNGSVOLLZUG
Rechtsnormen:
Art. 83 AuG
Art. 83 Abs. IV AuG
Art. 83 Abs. VI AuG
Art. 84 Abs. I AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2009.00686

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 24. Februar 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretär Philip Conradin.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

 

 

A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

 

betreffend Wegweisung aus der Schweiz,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1978 geborener Guineer, reiste im März 2000 in die Schweiz ein. Im Oktober 2003 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde, letztmals verlängert bis Oktober 2007.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Z vom 7. November 2007 wurde diese Ehe geschieden und mit Verfügung vom 9. Mai 2008 lehnte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich ein Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Ihm wurden der weitere Aufenthalt verweigert und zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit und zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets eine Frist bis 31. Juli 2008 angesetzt.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 3. September 2008 in der Hauptsache ab. Gleichzeitig beauftragte er die Sicherheitsdirektion, A eine neue Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets anzusetzen. Auf Beschwerden hiergegen traten weder das Verwaltungsgericht noch das Bundesgericht ein. In Nachachtung des regierungsrätlichen Rekursentscheids setzte das Migrationsamt daraufhin am 10. November 2008 zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit und zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets eine neue Frist bis 15. Januar 2009. Eine Kopie des Schreibens wurde mit der Bitte um Ausdehnung des Entscheids auf das Gebiet der ganzen Schweiz dem Bundesamt für Migration zugestellt.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Bundesamt am 19. Januar 2009 die Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz sowie auf das Fürstentum Liechtenstein. A habe die Schweiz unverzüglich zu verlassen; zudem entzog es einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung.

Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2009 liess A mit Eingabe vom 16. Februar 2009 ans Bundesverwaltungsgericht rekurrieren. Dieses stellte mit einer Zwischenverfügung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her; nachdem es das Bundesamt für Migration zur Vernehmlassung eingeladen hatte, hob Letzteres allerdings unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dergemäss eine nach dem 1. Januar 2008 verfügte kantonale Wegweisung in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 16. Dezem­ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) falle und die Wegweisung aus der Schweiz nach Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 AuG durch die kantonale Behörde zu prüfen und allenfalls anzuordnen sei (BVGr, 3. März, 2009, C-3377/2008, E. 3.3, www.bvger.ch), seine Verfügung vom 19. Januar 2009 auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb die Sache in der Folge ab (BVGr, 20. Mai 2009, C-974/2009, www.bvger.ch).

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und dessen Wahrnehmung seitens des Beschwerdeführers im Sinn eines "Härtefallgesuchs" setzte das Migrations­amt A mit Verfügung vom 28. Juli 2009 zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 30. Oktober 2009 und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

II.  

Gegen die Verfügung vom 28. Juli 2009 liess A am 28. August 2009 rekurrieren. Zugleich liess er verlangen, das am 19. Juni 2009 eingereichte "Härtefall­gesuch" sei gutzuheissen. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 in der Hauptsache ab.

III.  

Am 3./4. Dezember 2009 liess A hiergegen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen:

"1.     Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 3. September 2008 [recte: 28. Oktober 2009] sei aufzuheben und es sei von einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz abzusehen;

 

2.    Es sei das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, beim Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen und den Vollzug der Wegweisung aus dem Kanton Zürich zu sistieren;

 

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. […]

 

       Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen."

 

Am 19. Januar 2010 liess sich die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats mit dem Schluss vernehmen, die Beschwerde abzuweisen. Sie wies darauf hin, es hätten sich seit dem Beschluss vom 28. Oktober 2009 die Verhältnisse in Guinea verschlechtert; das Verwaltungsgericht möge nunmehr darüber befinden, ob im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Die Sicherheitsdirektion verzichtete stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Fragen könnte man sich immerhin, ob die Beschwerde nicht schon von Anfang an eines Gegenstands entbehrt habe, weil der von der Beschwerdegegnerin angesetzte Ausreisetermin verstrichen ist (siehe oben I letzter Absatz). Aus diesem Grund pflegen aber beim vergleichbar gelagerten Thema eines Strafantrittsbefehls soweit ersichtlich weder die kantonale Vorinstanz des Verwaltungsgerichts noch das Bundesgericht auf ein solches Rechtsmittel nicht einzutreten oder es als gegenstandslos geworden abzuschreiben. So ist es auch hier zu halten. Denn jedenfalls erschöpfen sich die Wegweisungsverfügung und was ihr die davon betroffene Person entgegensetzt, regelmässig und ebenso vorliegend nicht im Problem eines konkreten Datums; oft geht es um Prinzipielles oder doch für eine längere Periode Wirkendes (vgl. im Übrigen zum Thema der materiellen Behandlung trotz Gegenstandslosigkeit die Hinweise in VGr, 7. Januar 2009, VB.2008.00563, E. 2.4 Abs. 3, und zum Ganzen 2. Februar 2009, VB.2009.00007, E. 3 Abs. 2, beides unter www.vgrzh.ch).

1.2 Der Beschwerdeführer verlangt sodann nicht nur, von seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen, sondern ebenfalls, den Vollzug der Wegweisung aus dem Kanton Zürich zu sistieren.

Die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Kanton Zürich wurde indessen bereits am 9. Mai 2008 verfügt; diese Verfügung wurde – auch bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs – Vollzugshindernisse sind im Rahmen der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Wegweisung selbst zu beurteilen (unten 4.1; BBl 2002, 3813) – zwar angefochten, jedoch letztlich bestätigt, und erwuchs, auch wenn die Beschwerdegegnerin diesbezüglich noch Frist zu setzen hatte, in Rechtskraft. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit damit nicht nur die Aufhebung der Ausdehnung der Wegweisungsverfügung auf die Schweiz entsprechend der beschwerdegegnerischen Verfügung vom 28. Juli 2009, sondern ebenfalls der Wegweisung aus dem Kanton Zürich verlangt wird.

1.3 Da die übrigen Eintretensbedingungen allerdings erfüllt sind, lässt sich die Beschwerde nach dem bislang Erwogenen insoweit an die Hand nehmen, als es um die verlangte Aufhebung der Ausdehnung der Wegweisung auf das Gebiet der ganzen Schweiz geht (vgl. zum Eintreten auf dem Gebiet des Migrationsrechts ausführlich und mit Verweisen VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch [bestätigt durch BGr, 23. September 2009, 2C_241/2009, www.bger.ch]).

2.  

Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer an die Stelle desjenigen vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BS 1, 121 ff.) getreten (AS 2007, 5437 ff., 5489 f.; Art. 125 in Verbindung mit Ziff. I Anhang AuG). Nach Art. 126 AuG richtet sich das Verfahren intertemporal stets nach neuem Recht (Abs. 2), während ansonsten auf Gesuche, die vor Inkrafttreten des späteren Gesetzes eingereicht worden sind, bisheriges Recht anwendbar bleibt (Abs. 1). Über seinen zu engen Wortlaut hinaus gilt Art. 126 Abs. 1 AuG aber auch für den Fall, dass ein Gesuch fehlt und die Verfahrenseinleitung von Amts wegen erfolgt ist (BVGE 2008/1; BVGr, 20. Juni 2008, C-5031/2007, E. 2.1 mit Hinweisen, www.bvger.ch; VGr, 7. Januar 2009, VB.2008.00563, E. 2.3 Abs. 1, und 4. März 2009, VB.2008.00564, E. 2.1 Abs. 1, beides unter www.vgrzh.ch).

Der Beschwerdeführer reichte sein "Härtefallgesuch" am 19. Juni 2009 ein. Sodann wurde das Verfahren auf Ausdehnung der Wegweisungsverfügung auf das Gebiet der ganzen Schweiz durch die Beschwerdegegnerin frühestens nach der Überweisung seitens des Bundesamts für Migration vom 30. März 2009 eingeleitet. Damit ist das neue Recht anwendbar.

3.  

Der angefochtene Beschluss stellt die gegenwärtig zu beachtenden Punkte grundsätzlich richtig dar und kommt zum zutreffenden Ergebnis, die Wegweisung des Beschwerde­führers aus dem Gebiet der ganzen Schweiz durch die Beschwerdegegnerin (Art. 66 AuG) sei recht- und verhältnismässig und es liege kein Härtefall vor. Darauf lässt sich nach § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG vollumfänglich verweisen. Die Beschwerde bringt keinerlei neue, entscheiderhebliche Gesichtspunkte bezüglich der Wegweisung und des Vorliegens eines Härtefalls vor, welche hieran etwas zu ändern vermöchten und das Verwaltungsgericht mit seiner laut § 50 VRG eingeschränkten Kognition einzugreifen zwängen. Die schweizweite Wegweisung ist somit zu Recht ergangen.

4.  

4.1 Unabhängig von der Bestätigung der schweizweiten Wegweisungsverfügung bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen (Art. 83 AuG; BBl 2002, 3813). Wegweisungsvollzugshindernisse können gegenüber jeder wegwei­senden Behörde vorgebracht werden; es bedarf dafür keines Asylgesuchs beim Bundesamt für Migration (vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 2. A., Zürich 2009, Art. 83 AuG N. 5). Vielmehr haben die kantonalen Behörden bei Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen bzw. Anzeichen hierfür dem besagten Bundesamt Antrag auf vorläufige Aufnahme zu stellen (Art. 83 Abs. 6 AuG). Die vorläufige Auf­nahme gilt als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung; sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht tangiert, sondern vielmehr voraussetzt (Bolzli, Art. 83 AuG N. 3). Vollzugshindernisse können folglich die schweizweite Wegweisungs­verfügung als solche nicht in Frage stellen (vgl. zum alten Recht auch statt vieler BVGr, 20. Juni 2008, C-5031/2007, E. 5, www.bvger.ch). Dementsprechend hat das Bundesamt für Migration, wenn dem Gesuch um vorläufige Aufnahme Folge gegeben wird, periodisch zu überprüfen, ob die Voraussetzungen hierfür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG).

4.2 Nach Art. 83 AuG können Wegweisungsvollzugshindernisse in der Unzulässigkeit (Abs. 3), Unzumutbarkeit (Abs. 4) oder Unmöglichkeit (Abs. 2) der Wegweisung bestehen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug sei unzumutbar. Dessen Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit behauptet er hingegen nicht und es liegen auch keine dahingehenden Hinweise vor.

4.2.1 Unzumutbar ist der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG, wenn der Migrant in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage in Heimat- und Herkunftsstaat konkret gefährdet ist. Die Bestimmung spielt vor allem bei Migranten, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (BVGr, 30. Januar 2008, E-4858/2006, E. 7.2.1 mit Hin­weisen, www.bvger.ch). Kriterien sind praxisgemäss, wie viel gewalttätige Auseinander­setzungen zwischen Bürgerkriegsparteien oder einer militanten Opposition und Regie­rungs­kräften erfolgen, ob eine massive polizeiliche Repression besteht oder der Ausnahme­zustand verhängt wurde. Ebenfalls zu Unzumutbarkeit können schwere staatliche Diskriminierungen von Volksgruppen in wirtschaftlicher und administrativer Hinsicht führen (vgl. Schweize­rische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern etc. 2009, S. 227 ff. mit Kasuistik und Hinweisen).

4.2.2 Zum Zeitpunkt des Erlasses der schweizweiten Wegweisungsverfügung vom 28. Juli 2009 galt die Situation in Guinea noch als ruhig; jedoch erfolgten Ende September 2009 massive Gewaltausbrüche, als unter anderem Soldaten auf Demonstranten schossen und mindestens 157 Menschen ihren Tod fanden. Zwar hatten sich diese Vorfälle im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Beschlusses (28. Oktober 2009), gemäss welchem kein Anlass besteht, von der früheren Beurteilung des Bundesamts für Migration abzuweichen, bereits ereignet; gleichwohl weist die vorinstanzliche Vernehmlassung darauf hin, inzwischen hätten sich die Verhältnisse verschlechtert und das Verwaltungsgericht möge nunmehr darüber befinden, ob im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei.

Seit besagtem Massaker kam es soweit ersichtlich zwar nicht mehr zu in der hier zugänglichen Presse dokumentierter Gewalt ähnlichen Ausmasses an Zivilisten; indessen wurde im Dezember 2009 auf den seit Ende 2008 an der Macht stehenden Putschisten Moussa Dadis Camara, welchem Hilfswerke die Schuld am Massaker zuwiesen, ein Attentat durch ein Mitglied der Präsidentengarde verübt. In dessen Folge zog sich dieser zur Rehabilitation ins Ausland zurück und sein Stellvertreter Sékouba Konaté übernahm die Amtsgeschäfte. Nach Verhandlungen, an welchen angeblich auch Camara teilgenommen hatte und anlässlich welcher zeitweise durch Hardliner dessen Wiedereinsetzung gefordert wurde, erfolgte Mitte Januar 2010 seitens Konaté die Ernennung des Oppositionspolitikers Jean-Marie Doré, der im Zug des Massakers selbst einen Schädelbruch erlitten haben soll, zum neuen Ministerpräsidenten, damit dieser eine Übergangsregierung bilde und freie Wahlen binnen sechs Monaten vorbereite – so wie es schon Camara nach seiner Machtübernahme Ende 2008 versprochen hatte. Am 2. Februar verortete sodann ein guineischer Untersuchungsbericht entgegen internationalen Analysen die Schuld am Massaker nicht bei Camara, sondern bei dessen Attentäter. Sodann gab es anfangs Februar bei Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen in N`Zerekore Tote. Schliesslich wurde Mitte Februar eine neue Übergangsregierung mit Mitgliedern der Militärjunta wie auch der bisherigen Opposition gebildet.

Die religiös bedingten Unruhen erscheinen vorliegend als irrelevant, da der Beschwerde­führer aus einer anderen Region stammt. Sodann müsste die angeführte all­gemeine Lage des Staats Guinea zur Unzumutbarkeit der Rückkehr aller Guineer oder zu­mindest jener aus der Stammregion des Beschwerdeführers führen. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Ange­legenheiten rät von Reisen nach Guinea ab. Sodann empfahl das Auswärtige Amt Deutschlands seinen Staatsangehörigen vorübergehend, das Land zu verlassen; angesichts der neusten Entwicklungen rät es Reisende allerdings nur noch zur Vorsicht, da sich Guinea immer noch in einer krisenhaften Übergangszeit befinde (http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Guinea/Sicherheitshin­weis­e.html).

Dass die Rückkehr für Guineer generell unzumutbar sei, wurde bisher auch in der neusten migrationsrechtlichen Praxis nicht angenommen (vgl. BVGr, 14. Dezember 2009, E-6558/2009, E. 4.4 – 19. Januar 2010, E-7534/2009 – 27. November 2009, D-7230/2009, alles unter www.bvger.ch; ferner die Asylstatistik des Bundesamts für Migration für Januar 2010 unter www.bfm.admin.ch). Dies muss auch für den Beschwerdeführer gelten. Seine Rückkehr erscheint entsprechend nicht als unzumutbar. Daran ändert auch die Kombi­nation mit den behaupteten wirtschaftlichen und sozialen Gründen der Unzumutbarkeit (Schweizerische Flüchtlingshilfe, S. 234 f.) nichts. Demgemäss ist dem Bundesamt für Migration kein Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu stellen.

4.3 Mithin gilt es die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Weil die Frist zum Verlassen der Schweiz, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Ende Juli 2009 gesetzt hatte, am 30. Oktober 2009 abgelaufen ist, muss ihm eine neue angemessene Frist bis 31. Mai 2010 gesetzt werden.

5.  

Dem Verfahrensausgang entsprechend hätte der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG, § 17 Abs. 2 VRG). Da indessen davon auszugehen ist, dass er bedürftig ist, und weil nicht gesagt werden kann, die Beschwerde sei von vornherein aussichtslos oder der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren, ist seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung stattzugeben (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 2 VRG).

6.  

Gegen diesen Entscheid, der nur eine Wegweisung beschlägt, schliesst Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten aus.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

 

Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Kostenfrei­heit gewährt und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand beige­geben. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, an­sonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

 

und entscheidet:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

       Dem Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 31. Mai 2010 angesetzt, um das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--;    Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …