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Geschäftsnummer: VB.2009.00692  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.03.2010
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.02.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Aufenthaltsbewilligung / eheliche Gewalt
Die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers dauerte 2.5 Jahre. Er macht jedoch einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG geltend.
Welche Straftatbestände der Begriff der ehelichen Gewalt umfasst, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, da die geschilderten Vorkommnisse die erforderliche Intensität nicht erreichen, um einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b zu setzen.
Die politisch und wirtschaftlich angespannte Lage in Guinea macht eine Rückkehr des Beschwerdeführers mangels konkreter Gefährdung nicht unzumutbar.
Abweisung. Abweisung UP/URb.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EHEDAUER
EHELICHE GEMEINSCHAFT
EHELICHE GEWALT
ERSCHWERTE WIEDEREINGLIEDERUNG
INTENSITÄTSGRAD
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VOLLZUG
VOLLZUG DER WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 83 Abs. IV AuG
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2009.00692

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 17. März 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Gerichtssekretärin Jasmin Malla.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1970 geborene A, Staatsangehöriger von Guinea, reiste am 25. März 2002 unter Angabe falscher Personalien in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 9. Dezember 2004 heiratete er die Schweizer Bürgerin C, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Am 29. September 2008 bewilligte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich das Getrenntleben des Ehepaars A und C und nahm davon Vormerk, dass die Eheleute bereits seit dem 17. April 2007 getrennt lebten. Gemäss Angabe von A wurde die Ehe Ende November 2009 geschieden.

B. Mit Verfügung vom 7. April 2009 wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom 20. November 2008 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz an. Es erwog dabei im Wesentlichen, die eheliche Gemeinschaft habe kürzer als drei Jahre bestanden. Ob A eheliche Gewalt erfahren habe, könne letztlich offenbleiben, da es offenkundig an der weiteren Voraussetzung der stark gefährdeten sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsstaat fehle.

II.  

Den hiergegen gerichteten Rekurs von A wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 4. November 2009 ab, wobei es sowohl dessen stark gefährdete Wiedereingliederung in Guinea als auch die behauptete eheliche Gewalt als nicht erstellt betrachtete.

III.  

Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2009 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von einer Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei es anzuweisen, beim Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme von A zu beantragen. Im Weiteren verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RA B beizugeben.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen ab 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, tritt das Verwaltungsgericht ungeachtet des Bestehens eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung auf die Beschwerde ein (VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch).

2.  

Mit der Scheidung Ende November 2009 endete die Ehe A und C. Die eheliche Gemeinschaft wurde allerdings bereits am 17. April 2007 – folglich knapp zweieinhalb Jahre nach Eheschluss – endgültig aufgegeben. Der Beschwerdeführer stützt seinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung daher zu Recht nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ausländer und Ausländerinnen vom 16. Dezember 2005 (AuG), der unter anderem einen mindestens dreijährigen Bestand der Ehegemeinschaft voraussetzt. Ebenso wenig leitet er aus der Garantie des Privatlebens im Sinn Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ein Anwesenheitsrecht ab; besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen sind denn auch nicht ersichtlich (BGE 126 II 377 E. 2c/aa; 130 II 281 E. 3.2.1). Dass der Beschwerdeführer einer geregelten Arbeit nachgeht und in der Schweiz nicht straffällig geworden ist, genügt dafür jedenfalls nicht.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer sieht sein Aufenthaltsrecht in Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG begründet. Danach besteht der Anspruch auf Bewilligungsverlängerung nach Auflösung der Ehe weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG können wichtige persönliche Gründe namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Zwar legt der Wortlaut dieser Bestimmung nahe, dass beide Voraussetzungen – eheliche Gewalt und gefährdete Wiedereingliederung – kumulativ vorausgesetzt würden. Art. 50 Abs. 2 AuG nennt jedoch nur ein mögliches Beispiel für einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Das Bundesgericht hat denn auch entschieden, dass eheliche Gewalt für sich allein einen Aufenthaltsanspruch begründen kann, sofern sie eine gewisse Intensität erreicht (BGr, 4. November 2009, 2C_460/2009, E. 5.3, www.bger.ch; VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00232, E. 4.2, www.vgrzh.ch). Massgebend ist insbesondere, ob die Fortführung der ehelichen Beziehungen nicht mehr länger zugemutet werden kann (vgl. BBl 1999, 5034). Gemäss Art. 77 Abs. 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) gelten als Hinweise auf eheliche Gewalt insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen und Massnahmen gegenüber dem Gewalttätigen wie auch entsprechende strafrechtliche Verurteilungen. Darüber hinaus kann der Nachweis häuslicher Gewalt auch durch Zeugenaussagen oder einen Bericht eines Frauenhauses oder einer Opferhilfestelle erbracht werden (Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 2. A., Zürich 2009, Art. 50 AuG N. 10).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Gattin habe ihn am 5. April 2005 aufgrund eines Streites über eine Avocadofrucht um drei Uhr morgens vor die Tür gesetzt. Während der darauf folgenden Woche habe er dann bei einem Freund gewohnt, weil seine Gattin seine Anwesenheit nicht gewünscht habe. Vorfälle ähnlicher Art hätten sich während der Ehe regelmässig ereignet. Ausserdem sei er von seiner Gattin gezwungen worden, ein Personalzimmer bei seinem Arbeitgeber anzumieten, weil sie manchmal gerne "alleine und frei" wäre. In diesem Zimmer habe er jeweils geschlafen, wenn er von seiner Ehefrau aus der ehelichen Wohnung gewiesen worden sei. Einmal habe er sich geweigert, während eines Spaziergangs im Freien mit seiner Gattin zu schlafen. Sie sei wütend geworden und habe in der Folge alle seine "Vorschläge systematisch abgelehnt". Nach einer weiteren Auseinandersetzung habe sie in der gemeinsamen Wohnung einen Reizgasspray und einen Taser auf ihn gerichtet. Er habe Angst bekommen und das Zimmer verlassen. Schliesslich habe sie das Türschloss der ehelichen Wohnung auswechseln lassen, weshalb er seit Mai 2007 in seinem Personalzimmer gemeldet sei. Aus Scham habe er darauf verzichtet, Strafanzeige gegen seine Ehefrau zu erstatten.

3.3 Welche Straftatbestände der Begriff der ehelichen Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG umfasst, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn fest steht jedenfalls, dass die geschilderten Vorkommnisse – sollten sie sich tatsächlich ereignet haben – nicht die erforderliche Intensität erreichten, um einen wichtigen persönlichen Grund nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu setzen.

Die beschriebenen Streitigkeiten sowie die Uneinigkeiten über die Ausgestaltung des Sexuallebens reichen hierfür offensichtlich nicht aus. Zwar mögen sie für die Eheleute durchaus belastend gewesen sein. Mit Blick auf die Rechtsfolge von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist jedoch ein grösseres Ausmass an Beeinträchtigungen zu fordern. Sodann ist es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss § 7 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht gelungen, den Nachweis für seine Behauptung zu erbringen, seine Gattin habe einen Reizgasspray bzw. Taser auf ihn gerichtet. Es erscheint sogar eher unwahrscheinlich, dass die – soweit ersichtlich – unbescholtene C diese Waffen tatsächlich gegen ihren Gatten auch habe einsetzen wollen. Jedenfalls scheint dieser selbst ihre Gebärde nicht ernst genommen zu haben, da er zwar das Zimmer, nicht aber auch die Wohnung verliess. Auch der Umstand, dass er weder Anzeige gegen seine Gattin erstattete noch ärztliche oder psychologische Betreuung aufsuchte und sich auch an keine Beratungsstelle wandte, lässt nur den Schluss zu, dass alle von ihm behaupteten Vorfälle auch aus seiner Sicht zu keiner intensiven Beeinträchtigung geführt haben, sofern sie denn überhaupt je vorgefallen sein sollten.

4.  

4.1 Während der Beschwerdeführer im Rekursverfahren noch vorbringen liess, seine (wirtschaftliche) Wiedereingliederung im Guinea sei stark gefährdet, hält er vor Verwaltungsgericht nicht mehr daran fest. Stattdessen macht er nun geltend, einer Wegweisung stünden aufgrund der angespannten politischen Situation in Guinea Vollzugshindernisse entgegen. Er weist dabei im Besonderen auf das Vorgehen der Militärjunta anlässlich einer Grossdemonstration vom 28. September 2009 hin. Laut eingereichten Pressemitteilungen seien an dieser Demonstration mindestens 157 Personen durch das Militär getötet worden. Der Beschwerdeführer befürchtet in Hinblick auf die bevorstehenden Präsidentschaftswahlen eine erneute Eskalation der politischen Situation. Darüber hinaus gehöre Guinea zu den ärmsten Ländern der Welt; ein Dienstleistungssektor existiere nicht. Nachdem das Kapital des Beschwerdeführers aufgebraucht sein werde, verfiele er der absoluten Armut, sodass weder seine Ernährung noch medizinische Behandlungen gesichert wären.

Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug einer Aus- oder Wegweisung für die ausländische Person unzumutbar, wenn diese in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist. Der Regierungsrat hat zu Recht festgestellt, dass die politisch und wirtschaftlich angespannte Lage in Guinea eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht unzumutbar mache. Seine zahlreichen, teils längeren Aufenthalte in der Heimat belegen, dass eine konkrete Gefährdung im Sinn vom Art. 83 Abs. 4 AuG nicht besteht. Etwas Gegenteiliges geht im Übrigen auch aus den eingereichten Pressemitteilungen nicht hervor. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in Guinea über ein enges soziales und familiäres Netz. Zu seiner Verwandtschaft pflegte er auch während seiner Landesabwesenheit engen Kontakt. Dieses Netzwerk sowie der Umstand, dass er bis zu seinem 32. Lebensjahr in seiner Heimat lebte, dürften ihm den Aufbau einer neuen beruflichen Existenz erleichtern. Eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers erweist sich daher nicht als erforderlich.

4.2 Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Regierungsrat in seinem ausführlich und nachvollziehbar begründeten Entscheid sein Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat (§ 28 in Verbindung mit § 70 VRG).

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands scheitert bereits an der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Begehrens (§ 16 Abs. 1 VRG) und ist daher abzuweisen.

6.  

Indem die Kammer davon ausgegangen ist, dass kein Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers besteht, hat sie diesbezüglich bereits die Frage verneint, ob sich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines entsprechenden behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gerügt werden (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur Verfügung (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 3, www.bger.ch).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…