|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2009.00695  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.04.2010
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Vorsorglicher Sicherungsentzug und Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Der Beschwerdeführer hat in einer Bar nach dem Konsum alkoholischer Getränke anwesende Personen mit einer Axt bedroht. Anschliessend fuhr er mit seinem Personenwagen auf einen Rastplatz an der Autobahn, wo er gegen ein Betonelement fuhr und sein beschädigtes Fahrzeug abschleppen lassen musste. Schliesslich wurde er von einer Polizeipatrouille als Fussgänger auf dem Verzögerungsstreifen der Raststätte angehalten und kontrolliert. Die Auswertung der daraufhin entnommenen Blutprobe ergab einen Wert von 1,04 bis 1,16 Gewichtspromillen Alkohol (E. 3). Dem Beschwerdeführer konnte im Strafverfahren zwar keine Trunkenheitsfahrt nachgewiesen werden. Sein Verhalten weckt jedoch ernsthafte Bedenken an der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
ALKOHOLMISSBRAUCH
CHARAKTERLICHE GRÜNDE
FAHREIGNUNG
FÜHRERAUSWEISENTZUG
SICHERUNGSENTZUG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VORSORGLICHER ENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 16d Abs. I SVG
Art. 30 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2009.00695

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 21. April 2010

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter François Ruckstuhl (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Tanja Kamber.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 28. Juli 2009 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit bzw. bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Weiter ordnete sie an, A habe sich auf seine Kosten beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) einer verkehrsmedizinischen Abklärung seiner Fahreignung sowie wegen dringenden Verdachts auf eine Charakterproblematik einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen; über das weitere Vorgehen werde entschieden, sobald das Ergebnis vorliege. Ferner wurden die dem IRMZ gestellten Fragen formuliert. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Den gegen die Entzugsverfügung eingelegten Rekurs vom 28. August 2009, womit A im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung verlangte, wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 4. November 2009 ab, ebenfalls unter Entzug der aufschiebenden Wirkung.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2009 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A seine Anträge erneuern, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ferner stellte er den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion liess mit kurzer ergänzender Begründung am 23. Dezember 2009 Abweisung der Beschwerde beantragen, wogegen der Regierungsrat auf eine Stellungnahme verzichtete.

Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2010 abgewiesen.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats ange­fochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

1.2 Eine Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 48 Abs. 2 VRG). Die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs stellt einen solchen Nachteil dar (BGE 122 II 359, E. 1b), ebenso die verkehrsmedizinische Untersuchung (vgl. RB 2002 Nr. 16).

2.  

2.1 Gemäss Art. 16d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn

-     ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a);

-     sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b);

-     sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c).

Gemäss Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) kann die Behörde bis zur Abklärung von Ausschlussgründen einen vorsorglichen Sicherungsentzug anordnen, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen. Es handelt sich hierbei um eine sicherheitspolizeilich motivierte, einstweilige Verfügung. Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist.

2.2 Während Entscheide über Führerausweisentzüge zu Warnzwecken Entscheide über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind und von daher eine gerichtliche Ermessenskontrolle erfordern (vgl. BGE 121 II 219), werden Sicherungsentzüge allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und unabhängig vom Verschulden des fehlbaren Lenkers angeordnet. Daher überprüft das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 50 Abs. 2 lit. c VRG die verfügten Sicherungsentzüge – im Gegensatz zu den Warnungsentzügen – lediglich in Bezug auf Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG).

3.  

Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt: Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 26. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer beschuldigt, er habe sich am 24. April 2009, ca. 2.50 Uhr, in einer Bar an der H-Strasse 03 in Zürich nach Konsum alkoholischer Getränke den erneuten Zugang zum Lokal mittels Sachbeschädigung mit einer Axt – welche er angeblich als Werkzeug mit sich im Auto führte – erzwungen und im Lokal anwesende Frauen mit dieser Axt bedroht. Eine Tänzerin habe er genötigt, mit ihm wegzugehen, indem er ihr die scharfe Klinge in den Rücken drückte. Dieser sei es gelungen, sich zu befreien, nachdem sie auf der Strasse um Hilfe gerufen hatte. Anschliessend sei der Beschwerdeführer mit dem Personenwagen 01 weggefahren, wobei der Verdacht bestand, dass er das Fahrzeug in angetrunkenem Zustand lenkte. Wenige Stunden später, ca. 6.40 Uhr , wurde der Beschwerdeführer gemäss einem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 12. Juni 2009 von der Besatzung eines Patrouillenfahrzeugs als Fussgänger auf dem Verzögerungsstreifen der Raststätte C an der Autobahn 02 (Fahrbahn Richtung D) angetroffen. Bei der anschliessenden Befragung gab der Beschwerdeführer an, mit dem Personenwagen 01 auf dem Rastplatz gegen ein Betonelement gefahren zu sein. Das Fahrzeug sei beschädigt worden und er habe es abschleppen lassen. Die Polizei stellte starken Mundalkoholgeruch fest und der Atemlufttest ergab ein positives Ergebnis. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nach dem Unfall mit Passanten alkoholische Getränke zu sich genommen; vor dem Unfall habe er nichts getrunken. Die Auswertung der am 24. April 2009, 8.16 Uhr entnommenen Blutprobe ergab einen Wert von 1,04 bis 1,16 Gewichtspromillen im Entnahmezeitpunkt; das IRMZ erklärte gleichzeitig, der geltend gemachte Nachtrunk könne die chemisch bestimmte Blutalkoholkonzentration erklären.

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dieser Vorfälle mit Strafbefehl vom 23. Juli 2009 der Drohung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gesprochen. Auf Einsprache des Beschwerdeführers hin wurden mit Strafbefehl vom 24. August 2009 die beiden letzten Schuldpunkte aufgehoben, die übrigen jedoch bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde unverändert mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.

Dem Beschwerdeführer wurde der Ausweis bereits in den Jahren 1997 und 2002 wegen Fahrens in alkoholisiertem Zustand entzogen. Im Jahr 1997 wurde ihm der Ausweis für sechs Monate, im Jahr 2002 für die Dauer von 17 Monaten entzogen. Bei der ersten Trunkenheitsfahrt am 7. Dezember 1996 wurde ein Blutalkoholgehalt von mindestens 1,26 Promille, bei der zweiten am 7. März 2001 von mindestens 1,74 Promille festgestellt. Der zweite Vorfall führte bereits zu einem vorsorglichen und definitiven Sicherungsentzug.

4.  

4.1 Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Dies ist insofern auch notwendig, weil die erforderlichen Abklärungen regelmässig Zeit in Anspruch nehmen. Der strikte Beweis einer fehlenden Eignung zum Lenken eines Fahrzeugs ist in diesem Stadium noch nicht erforderlich; läge er vor, müsste ein definitiver Sicherungsentzug erfolgen. Dementsprechend hat eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 122 II 359, E. 3a).

4.2 Es trifft zu, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des durch die Staatsanwaltschaft modifizierten Strafbefehls nicht vorgeworfen werden kann, er habe sich beim Unfall auf dem Rastplatz C pflichtwidrig verhalten und Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt. Dem Beschwerdeführer konnte eine Trunkenheitsfahrt am 24. April 2009 nicht nachgewiesen werden. Im Strafverfahren gilt jedoch die Unschuldsvermutung, auf welche sich der Beschwerdeführer im Administrativverfahren betreffend Sicherungsentzug nicht berufen kann.

Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Bundesgericht sich in BGE 126 II 185 auch auf eine Expertenmeinung bezog, die eine Alkoholproblematik auch unterhalb der BAK von 2,5 Promille als wahrscheinlich erachtete. So führte es unter Hinweis auf das Schrifttum aus, es könne davon ausgegangen werden, dass bei Personen, die im Strassenverkehr mit 1,6 Promille und mehr auffällig werden, eine Missbrauchstoleranz oder auch robuste Alkoholgewöhnung vorliege, die nur durch chronischen, die Persönlichkeit, die soziale Umwelt und die Gesundheit belastenden Alkoholmissbrauch erworben werden könne (Egon Stephan, Trunkenheitsdelikte im Verkehr: Welche Massnahmen sind erforderlich?, AJP 1994 S. 453; vgl. auch derselbe, Trunkenheitsdelikte im Verkehr und Alkoholmissbrauch, Blutalkohol 1988, S. 203). Das Bundesgericht kann keineswegs so verstanden werden, dass erst eine BAK von 2,5 Promille oder mehr einen vorsorglichen Führerausweisentzug rechtfertigt, vielmehr ist die verkehrsmedizinische Untersuchung ab diesem Schwellenwert, weil in aller Regel bereits auf eine Alkoholabhängigkeit hinweisend, unumgänglich. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei tieferer BAK Anhaltspunkte für eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik gegeben sein können, z.B. in Verbindung mit einer Charakterproblematik.

4.3 Das Verhalten des Beschwerdeführers am frühen Morgen des 24. April 2009 ist von einer Reihe von Auffälligkeiten geprägt, über die unter dem Aspekt von Art. 30 VZV nicht hinweggegangen werden kann. Der Beschwerdeführer hat im Night Club E erwiesenermassen drei Stangen Bier getrunken (nach Angaben der Mitarbeitenden, nachdem er den erneuten Zutritt erzwungen hatte, ein viertes Bier zumindest zum Teil). Aktenkundig ist auch sein Verhalten nach Geschäftsschluss. Der Beschwerdeführer griff zu einer im Fahrzeug unter dem Sitz bereitliegenden Axt, um sich nochmals Zugang zum Lokal zu verschaffen. Er verwendete die erhobene bzw. geschwungene Axt als Drohung gegenüber drei im Lokal anwesenden Frauen, zudem wurde eine davon mit in den Rücken gepresstem scharfem Teil der Axt genötigt, mit ihm mitzugehen. Nach diesen Ereignissen benutzte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug für die Weiterfahrt in verbotener Fahrtrichtung. In den Morgenstunden jenes Tages ist zudem erstellt, dass der Beschwerdeführer auf dem Rastplatz C in F gegen eines der dort abgestellten Betonelemente fuhr, worauf das vordere rechte Rad beschädigt und ein Abschleppen des Fahrzeugs notwendig wurde. Der den Abschleppdienst versehende Mann verweigerte dem Beschwerdeführer – so seine eigene Darstellung – die Mitfahrt. Der Beschwerdeführer trank gemäss seinen Angaben mit Leuten, die er auf dem Parkplatz angetroffen haben soll, ein paar Biere und einen Schluck Schnaps. Er wurde schliesslich von der Polizei auf dem Verzögerungsstreifen des Rastplatzes als Fussgänger angetroffen und kontrolliert. Wegen des starken Mundalkoholgeruchs wurde ein Atemlufttest durchgeführt, später eine Blutalkoholprobe.

Der Griff zu einer im Fahrzeug unter dem Sitz bereitliegenden Axt, um sich Zugang zum Lokal zu verschaffen, die Drohung mit der Axt gegenüber drei im Lokal anwesenden Frauen – jedenfalls eine davon wurde genötigt, mit ihm mitzugehen ­– werfen die Frage auf, inwieweit genossener Alkohol den Beschwerdeführer die Kontrolle über sich verlieren lässt. Ob sich diese Verhaltensweise mit nur einem einmaligen Ausrutscher – einer emotionalen Ausnahmesituation, weil der Beschwerdeführer kurz zuvor von der langjährigen Lebenspartnerin verlassen wurde – erklären lässt bzw. wie das Mitführen einer Axt unter dem Fahrersitz des Autos zu bewerten ist (ob als Werkzeug oder als Waffe), wird Sache der angeordneten Untersuchung sein. Auch wenn diese Vorfälle strikte genommen nicht dem Verhalten im Strassenverkehr zugeordnet werden können, so wirft ein solches Verhalten bei einem Fahrzeuglenker dennoch die Frage auf, ob die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen notwendig ist, ausreichend vorhanden ist.

Ebenfalls wirft das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Unfall auf dem Rastplatz Fragezeichen auf. Wer in den frühen Morgenstunden, bemüht, die Heim- bzw. rechtzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz zu organisieren – nach vorangegangenem nicht geringem Alkoholkonsum – erneut mit Passanten Bier und Schnaps trinkt und wer sich in diesem Zustand auf dem Verzögerungsstreifen zum Rastplatz aufhält, muss sich die Frage gefallen lassen, ob er nicht ein Alkoholproblem habe; der geltend gemachte Nachtrunk kann ihn diesbezüglich nicht entlasten.

Insgesamt war das Verhalten des Beschwerdeführers an jenem Morgen von einer ungewöhnlichen Haltlosigkeit – nicht nur aber auch im Umgang mit Alkohol – geprägt, die ernsthafte Bedenken an der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit weckt und die Frage aufwirft, ob der Beschwerdeführer nicht an einem die Fahreignung ausschliessenden Alkohol- bzw. sonstigen Problem, eventuell in Kombination, leidet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind handfeste Anhaltspunkte für ernsthafte Bedenken gegeben und handelt es sich nicht nur um eine "pure Mutmassung" der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz. Unter diesen Umständen ist der Nachweis einer Trunkenheitsfahrt nicht erforderlich. Ebenfalls nicht zu entlasten vermag sich der Beschwerdeführer mit dem Einwand, sein Hausarzt Dr.med. G habe kein befremdliches Trinkverhalten festgestellt und die Laborwerte liessen weder auf Alkoholtoleranz noch -abhängigkeit schliessen; die Aussagekraft des ärztlichen Berichts vom 12. Juli 2009 ist sehr beschränkt. Dem einwandfreien automobilistischen Leumund für die nähere Vergangenheit steht der Sicherungsentzug wegen der Trunkenheitsfahrt vom 7. März 2001 gegenüber. Im Rahmen der in der Fragestellung offen formulierten verkehrsmedizinischen Abklärung wird den unterschiedlichen Tatsachen nachzugehen sein.

4.4 Die ernsthaften Bedenken sind damit erstellt und der vorsorgliche Führerausweisentzug und die verkehrsmedizinische Untersuchung sind zu Recht verfügt worden.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Umtriebsentschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…