{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00702_2010-04-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209596&W10_KEY=13823273&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c9b06bfc10a6f4239229050ef563bff4"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00702"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.04.2010  VB.2009.00702"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.04.2010  VB.2009.00702"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.04.2010  VB.2009.00702"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierseuchenbek\u00e4mpfung | Anordnung einer Tierverkehrssperre wegen Seuchengefahr (Blauzungenkrankheit). [Der beschwerdef\u00fchrende Landwirt hatte sich im Fr\u00fchjahr 2009 geweigert, seine Rinder gegen die Blauzungenkrankheit impfen zulassen, worauf das Veterin\u00e4ramt eine Tierverkehrssperre erliess. Im Dezember 2009 - kurz nach Beschwerdeeinreichung - begann die von \u00dcbertr\u00e4gern der Blauzungenkrankheit freie Periode, weshalb die Tierverkehrssperre wieder aufgehoben wurde.] Das Verfahren ist in der Hauptsache als gegenstandslos geworden abzuschreiben: Dem Beschwerdef\u00fchrer fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, weil die Tierverkehrssperre, gegen deren Anordnung er sich wehrte, mittlerweile wieder aufgehoben worden ist (E. 3.2). Die Rechtm\u00e4ssigkeit der Tierverkehrssperre kann im Rahmen eines allf\u00e4lligen Straf- oder Haftungsverfahrens \u00fcberpr\u00fcft werden, so dass kein Bedarf nach einer vorg\u00e4ngigen Pr\u00fcfung durch das Verwaltungsgericht besteht (E. 3.5). In Zukunft wird sich die Frage, ob es zul\u00e4ssig sei, \u00fcber s\u00e4mtliche nicht gegen die Blauzungenkrankheit geimpften Rinder eine Tierverkehrssperre anzuordnen, mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr stellen, da sich die Seuchengefahr verringert hat und seit 2010 kein Impfobligatorium mehr besteht (E. 3.6). Allf\u00e4llige Grundsatzfragen in Bezug auf die Zul\u00e4ssigkeit einer Impfpflicht und auf Entsch\u00e4digungen f\u00fcr impfbedingte Sch\u00e4den sind vorliegend nicht Streitgegenstand und k\u00f6nnen ohnehin in k\u00fcnftigen F\u00e4llen beantwortet werden (E. 3.7). Bei summarischer Pr\u00fcfung erweist sich die Anordnung der Tierverkehrssperre nicht als offensichtlich unhaltbar, so dass kein Anlass besteht, die Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen des angefochtenen Entscheids aufzuheben (E. 4).  Abweisung der Beschwerde, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:00:30", "Checksum": "e8e2bb5b5178c639398e08d64b7e256f"}