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VB.2009.00708
Entscheid
der 4. Kammer
vom 2. Juni 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürcher Hochschule der Künste, Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen des Aufnahmeverfahrens zum Bachelor of Arts in Film, hat sich ergeben: I. A bewarb sich im Februar 2009 für die Zulassung zum Studium "Bachelor of Arts in Film" an der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK), Departement Darstellende Künste und Film. Für die erste Stufe des Aufnahmeverfahrens reichte sie einen Kurzfilm zum vorgegebenen Thema "Ausweg" ein. Mit Verfügung vom 2. April 2009 teilte die ZHdK A mit, sie werde nicht zum zweiten Teil des Aufnahmeverfahrens zugelassen. II. A. Gegen diese Verfügung erhob A am 8./9. April 2009 Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Sie stellte neben dem Begehren um Aufhebung des Entscheids der ZHdK unter anderem ein Begehren um provisorische Zulassung zum zweiten Teil des Aufnahmeverfahrens, welcher vom 21. bis 24. April 2009 stattfand. Die Rekurskommission lehnte mit Präsidialverfügung vom 16. April 2009 den Antrag auf vorsorgliche Zulassung ab. B. Mit Eingabe vom 25. April 2009 gelangte A erneut an die Rekurskommission und stellte weitere Begehren. Ihr Antrag auf Anordnung der unverzüglichen Herausgabe und Sicherstellung der Prüfungsakten (in Form einer vorsorglichen Massnahme) wurde mit Präsidialverfügung vom 29. April 2009 ebenfalls durch die Rekurskommission abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 11. Juni 2009 liess A durch ihren Vater zusätzlich beantragen, die ZHdK sei zu verpflichten, ihr einen Teil der bezahlten Prüfungskosten zurückzuerstatten. D. Mit Beschluss vom 12. November 2009 wies die Rekurskommission den Rekurs von A ab, soweit darauf eingetreten wurde.
III. A. Gegen den Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erhob A am 14./15. Dezember 2009 Beschwerde vor Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: " 1. Es sei festzustellen, dass im ersten Teil des Aufnahmeverfahrens für die Studienrichtung 'Bachelor of Arts in Film' bezüglich der eingereichten Arbeitsprobe weder eine Selbständigkeitserklärung einverlangt noch anderweitig sichergestellt wurde, dass tatsächlich die persönlichen Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten der Kandidaten selbst geprüft wurden. 2. Es sei ferner festzustellen, dass im ersten Teil des Aufnahmeverfahrens für die Studienrichtung "Bachelor of Arts in Film" keine objektiven und nachvollziehbaren Prüfungskriterien zur Anwendung gelangten, anhand derer eine Selektion nach dem Grundsatz der Chancengleichheit möglich gewesen wäre. 3. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die rechtzeitige Einsicht in die Prüfungsakten (d.h. Befund und Bewertung) verweigert wurde. 4. Es sei festzustellen, dass aufgrund der vorenthaltenen Prüfungsakten keine rechtzeitige sachliche Überprüfung durch die Beschwerdeführerin stattfinden konnte und somit – speziell auch hinsichtlich der Präsidialverfügung vom 16. April 2009 – selbst ein allfälliger Rückzug der ursprünglichen Beschwerde ohne jegliche materielle Grundlage hätte vollzogen werden müssen. 5. Der angefochtene Beschluss vom 12. November 2009 sei aufzuheben."
Die Kosten seien zudem auf die Staatskasse zu nehmen. B. Die ZHdK beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A. Die Rekurskommission liess sich am 1./10. Februar 2010 ebenfalls mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A vernehmen. C. Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 bestätigte A den Empfang der ihr zur Kenntnis gebrachten Beschwerdeantwort und der -vernehmlassung. Am 25./26. Februar 2010 reichte A Stellungnahmen zur Beschwerdeantwort der ZHdK und der Vernehmlassung der Rekurskommission ein. D. Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2010 wurde A Frist zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit eingeräumt. Die entsprechenden Belege reichte A am 23. März 2010 ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) an das Verwaltungsgericht weiterziehbar (§ 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 [FaHG, LS 414.10]). Der vorinstanzliche Entscheid betrifft das Aufnahmeverfahren an einer Fachhochschule. Diese Materie ist im Negativkatalog von § 43 VRG nicht enthalten, weshalb das Verwaltungsgericht für die vorliegende Beschwerde zuständig ist. Für die Behandlung ist die Kammer zuständig (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). 1.2 Die Beschwerdeführerin stellt, neben dem Begehren auf Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses, mehrere Feststellungsbegehren. Unzulässig sind solche zur Klärung theoretischer oder abstrakter Rechtsfragen; insbesondere darf das Institut der Feststellungsverfügung nicht dazu dienen, auf indirektem Weg eine abstrakte Normenkontrolle herbeizuführen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 61; VGr, 19. Juni 2008, VB.2008.00143, E. 2, www.vgrzh.ch). Die Feststellungsklage ist hingegen dann zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht, wobei der Begriff des rechtlichen Interesses weit auszulegen ist. Dabei muss über den Bestand, Nichtbestand und Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten Unklarheit bestehen. Ein rechtliches Feststellungsinteresse fehlt in der Regel, wenn ein Leistungsbegehren gestellt werden kann (VGr, 20. Dezember 2007, VK.2007.00005, E. 2.4, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 83 N. 16 ff. mit Hinweisen). Vorliegend kann es indes dahingestellt bleiben, ob das erforderliche Rechtsschutzinteresse mit Bezug auf die Feststellungsbegehren besteht, denn die Beschwerde ist ohnehin vollumfänglich abzuweisen (vgl. hinten 12; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 94). 1.3 Sofern die Beschwerdeschrift allgemeine Kritik am Vorgehen der Rekurskommission oder der ZHdK anbringt, wird auf diese Einwände im Folgenden nicht eingegangen, da mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht darauf einzutreten ist. Deren Beurteilung gehört nicht in das gegen die angefochtene Entscheidung gerichtete Beschwerdeverfahren. Entsprechende Vorbringen müssen vielmehr mittels einer Aufsichtsbeschwerde geltend gemacht werden. Eine Aufsichtsbeschwerde ist indessen nicht beim Verwaltungsgericht, sondern der der Rekurskommission bzw. der ZHdK vorgesetzten Behörde zu erheben (vgl. § 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen [LS 415.111.7]; § 8 FaHG). Da für die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde keine Frist zu wahren ist (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 37) ist indes von einer Überweisung abzusehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 37). 1.4 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, mit den oben genannten Einschränkungen, einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach Massgabe der §§ 50 und 51 VRG. Grundsätzlich können nur Rechtsverletzungen sowie eine unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden. Damit ist insbesondere die Rüge der Unangemessenheit – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – ausgeschlossen (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, § 50 N. 70, 78 und 80). Insofern erfährt die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts keine Änderung durch § 36 Abs. 3 FaHG, gemäss welchem das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzung von Verfahrensvorschriften, nicht aber auf Unangemessenheit, überprüft werden können. 2.2 Das Gericht ist verpflichtet, die ihm vom Gesetz eingeräumte Kognition voll auszuschöpfen. Steht jedoch die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegen, darf das Gericht seine Kognition einschränken. Dies gilt namentlich im Zusammenhang mit Prüfungsleistungen. Ist bei deren Überprüfung die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs strittig, beschränkt sich das Gericht trotz grundsätzlich uneingeschränkter Kognition auf eine blosse Haltbarkeits- bzw. Vertretbarkeitskontrolle der von den Behörden vorgenommenen Auslegung. Im Ergebnis gleicht sich damit die richterliche Kontrolldichte bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe an die Kognition bei Ermessensfragen an. Sowohl der Beurteilungsspielraum bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe als auch das Ermessen sichern den Behörden einen Bereich eigener Wertung. In diesen greift das Gericht nur zurückhaltend ein. Bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe schreitet es erst ein, wenn das Vorgehen der Behörden nicht haltbar ist oder offensichtliche Mängel aufweist. Bei Ermessensfragen greift das Gericht ein, sofern eine qualifizierte Unangemessenheit vorliegt; die Behörde darf sich nicht von sachfremden Motiven leiten lassen. Entscheidend ist damit in beiden Fällen, dass das Vorgehen der Behörden dem Gericht als vertretbar erscheint. Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Prüfungsleistungen allerdings Verfahrensmängel gerügt, besteht kein Anlass für richterliche Zurückhaltung. Das Gericht muss insofern seine Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen. Als Verfahrensfragen gelten sämtliche Einwendungen, die sich auf den äusseren Ablauf der Prüfung oder der Bewertung beziehen. Zu denken ist etwa an die falsche Zusammensetzung des Prüfungsgremiums oder die Abwesenheit eines Experten (vgl. Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag, Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 76 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73 und 80). 3. 3.1 Gemäss § 10 Abs. 3 lit. l FaHG ist der Fachhochschulrat für die Regelung der Zulassungsvoraussetzungen für die Fachhochschulen im Kanton Zürich zuständig. Die Hochschulleitung der ZHdK hat, gestützt auf die Delegationsnorm in § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste vom 18. Dezember 2007 (ASO, LS 1414.262), für einzelne Studiengänge besondere Studienordnungen erlassen, darunter auch für den Bachelor of Arts in Film (Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Film der Zürcher Hochschule der Künste vom 19. November 2008, BSO, LS 141.263.111 [genehmigt durch den Fachhochschulrat am 16. Dezember 2008]). 3.2 Zum Studiengang Bachelor of Arts in Film wird zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung erfüllt, einen positiven Entscheid der Eignungsabklärung vorweist und nachweist, dass sie oder er über genügend Deutsch-, Französisch- und Englischkenntnisse verfügt und ein Praxisjahr in einem gestalterischen Berufsfeld absolviert hat (§ 3 ASO und § 3 Abs. 1 BSO). Bei ausserordentlicher künstlerischer Begabung ist eine Zulassung zum Aufnahmeverfahren "sur dossier" möglich (§ 4 Abs. 1 ASO und § 3 Abs. 2 BSO; vgl. auch § 5 der Zulassungsbedingungen zum Bachelorstudium Film an der ZHdK, Merkblatt vom 17. August 2009, www.zhdk.ch). Die Eignungsabklärung findet in einem zweistufigen Verfahren statt (§ 4 Abs. 1 BSO). Die erste Stufe der Eignungsabklärung besteht aus der Prüfung der mit der Bewerbung einzureichenden Unterlagen. Eingereicht werden müssen eine filmische Arbeitsprobe zu einem vorgegebenen Thema, ein Lebenslauf, ein Motivationsschreiben und ein Zeugnis nach Massgabe der Allgemeinen Studienordnung und der übergeordneten Gesetzgebung (§ 4 Abs. 2 BSO). Zuständig für die Eignungsabklärung ist die Studiengangsleitung. Sie bestimmt zur Durchführung eine Aufnahmekommission, bestehend aus mindestens drei Fachleuten, namentlich einer Vertretung aus der Studiengangsleitung, der Dozierendenschaft und dem Mittelbau der Fachrichtung Film (§ 6 Abs. 1 BSO). Die Mitglieder der Aufnahmekommission studieren und visionieren die eingereichten Bewerbungsunterlagen aller Studienbewerber. In einer gemeinsamen Sitzung – die während eines ganzen Tages stattfindet – wird über die Zulassung der Bewerber zum zweiten Teil der Eignungsabklärung entschieden. Die positive Beurteilung der eingereichten Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Teil der Aufnahmeprüfung (§ 4 Abs. 3 BSO). In der Aufnahmesitzung werden anlässlich einer ersten Bewertungsrunde von jedem Kommissionsmitglied pro Bewerbung 0–2 Bewertungspunkte zugesprochen. Zwei Punkte bedeuten, dass die wesentlichen Kriterien auf den ersten Blick erfüllt sind. Bei einem Punkt erfüllt die Bewerbung die wesentlichen Kriterien nur teilweise. Die Arbeitsprobe wie die weiteren Unterlagen werfen Fragen betreffs der Eignung zum Filmstudium auf. In der Diskussion ist entsprechend festzustellen, ob eine differenzierte Abklärung im zweiten Teil des Verfahrens sinnvoll ist. Schliesslich können bei null Punkten Hinweise auf eine Eignung für das Studium nicht oder nur sehr spärlich herausgearbeitet werden. In einer zweiten und allenfalls dritten Runde werden sämtliche Bewerbungen diskutiert und Punkte neu vergeben. Alle Bewerbungen bleiben bis zum Schluss im Auswahlverfahren. Die Ergebnisse der einzelnen Runden werden schliesslich zusammengezählt. Entsprechend der erreichten Punktezahl werden die besten dreissig Bewerber zum zweiten Teil der Eignungsprüfung eingeladen. Diese beinhaltet folgende Elemente: Filmvisionierung und schriftliche Filmbesprechung, Bearbeiten gestalterischer Aufgaben, Präsentation und Diskussion gestalterischer Arbeiten in Gruppenarbeit und ein individuelles Aufnahmegespräch. Gemäss § 5 BSO sind für die Bewertung insbesondere folgende Kriterien massgebend: a. Entwicklungsfähigkeit (künstlerisches Potential), b. Qualität der Arbeitsproben (Leistungen), c. Motivation, Interesse, Neugier (Arbeitsverhalten), d. Intensität (Arbeitsdisziplin), e. Selbsteinschätzung (Selbstkompetenz/Reflexionsfähigkeit), f. Team- und Kommunikationsfähigkeit (soziale Kompetenz). Über die definitive Zulassung zum Studium entscheidet schliesslich die Studienleitung auf Antrag der Aufnahmekommission (§ 6 Abs. 2 BSO). 4. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es gehe darum, jedem Bewerber im Rahmen einer korrekt durchgeführten Aufnahmeprüfung die gleiche Chance einzuräumen, sich für einen der Studienplätze zu empfehlen. Entscheidend für die Zulassung sei demnach allein die persönliche Leistung bzw. das Ergebnis der objektiven und nachvollziehbaren Bewertung derselben. Die Beschwerdegegnerin habe es indes versäumt, von den Bewerbern eine sonst übliche Selbständigkeitserklärung einzuverlangen. Deshalb sei beim ersten Teil des Aufnahmeverfahrens nicht die persönliche Leistung der Bewerber im Rahmen einer Prüfung, sondern allein die unter deren Namen eingereichten filmischen Werke geprüft worden. Dem ersten Teil des Zulassungsverfahrens ermangle es zudem an Transparenz. Es sei weder bekannt, ob überhaupt (und was) geprüft worden sei (und wie) bzw. welche Bemessungskriterien angewandt und inwieweit alle Kandidaten gleich behandelt worden seien. Wenn zudem im Prüfungsgremium teilweise wieder die gleichen Personen Einsitz nehmen würden, welche bereits im Rahmen eines (fakultativen) Vorkurses als Lehrkräfte mit bestimmten Kandidaten engen persönlichen Kontakt gepflegt hätten, so sei die Unabhängigkeit der Bewertung offensichtlich nicht mehr gewährleistet. Angesichts dieser Schwächen und Mängel des Verfahrens sei nicht nachvollziehbar, wieso schon nach dem ersten Teil der Eignungsprüfung eine Vorselektion gemacht werde, zumal die Zulassung zum zweiten Teil der Prüfung für die ZHdK einen nur geringen administrativen Mehraufwand bedeuten würde. Die Vorinstanz habe nicht erklären können, wie das Arbeitsverhalten, die Arbeitsdisziplin oder etwa die soziale Kompetenz einer Person beurteilt werden könne, die man nie gesehen habe. Entsprechend hätte sie zum zweiten Teil der Eignungsprüfung zugelassen werden müssen, um den Nachweis ihrer Eignung, das heisst ihrer guten Kenntnisse und Fähigkeiten, tatsächlich zu erbringen.
5. 5.1 Indem die Beschwerdeführerin den generellen Ablauf der Eignungsprüfung beanstandet, beantragt sie sinngemäss die Überprüfung der Besonderen Studienordnung für den Bachelor of Arts in Film auf ihre Verfassungs- und Gesetzeskonformität hin. Diese so genannte akzessorische Normenkontrolle steht dem Verwaltungsgericht – wie auch den Rekursbehörden – zu. Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts geht indes weiter als diejenige der Rekursbehörden, die sich bei der Nichtanwendung von Rechtssätzen in der Regel eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen haben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 25 f.). 5.1.1 Inwiefern das in § 4 ff. BSO festgelegte zweistufige Verfahren der Eignungsabklärung übergeordnetes Recht, insbesondere allgemeine Rechtsgrundsätze und Grundprinzipien des Verwaltungsrechts verletzt, wie das Gebot der Gleichbehandlung, die Pflicht zur Wahrung öffentlicher Interessen, das Gebot von Treu und Glauben oder das Verhältnismässigkeitsprinzip, ist indes nicht ersichtlich. 5.1.2 Gemäss § 18 Abs. 2 Satz 1 FaHG entscheidet grundsätzlich die Eignung der Studienanwärter über die Zulassung zum Studium, wenn diesbezügliche Beschränkungen bestehen. Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat (auf die entsprechenden Erwägungen kann ergänzend verwiesen werden, § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), werden gemäss Ausbildungskonzept Bachelor of Arts in Film (www.zhdk.ch) von den zukünftigen Studierenden folgende Fähigkeiten und Kenntnisse erwartet: Neugier, Beobachtungsgabe, Vorstellungs- und Einfühlungsvermögen, Intelligenz, Gestaltungswille, sprachliche Ausdrucksfähigkeit, Selbständigkeit, künstlerische und gestalterische Fähigkeiten in Erzählung und Bild, grundlegende Kenntnisse von audio-visuellen Produktionsabläufen sowie die Fähigkeit, eigene Kompetenzen und Wissensdefizite richtig einzuschätzen. Sinn und Zweck der filmischen Arbeitsprobe, aber auch des einzureichenden Lebenslaufes, des Motivationsschreibens und des Zeugnisses ist es zu prüfen, ob die Bewerber die genannten Fähigkeiten und Kenntnisse mitbringen. Das in § 4 f. BSO vorgeschriebene Verfahren ist dazu durchaus geeignet. Dass beim ersten Teil der Eignungsprüfung der Schwerpunkt der Bewertung anders liegt als beim zweiten Teil bzw. bei Letzterem einzelne Fähigkeiten und Kenntnisse – wie zum Beispiel die Team- und Kommunikationsfähigkeit – eingehender geprüft werden, ist durch die Verschiedenheit des ersten und zweiten Teils der Eignungsprüfung selbstredend bedingt, verstösst aber nicht gegen übergeordnetes Recht und ist somit nicht zu beanstanden. Durch die gewissenhafte Vorbereitung der Bewerbungsunterlagen erhalten die Bewerber ausreichend Gelegenheit, schon in der ersten Eignungsprüfung ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Motivation aufzuzeigen. Eine Begründung, weshalb eine Arbeitsprobe nicht geeignet sein soll, etwas über das künstlerische Potential oder über die Arbeitsdisziplin eines Bewerbers auszusagen, oder ein Motivationsschreiben nicht bezüglich Motivation und Selbsteinschätzung, bleibt die Beschwerdeführerin schuldig. 5.1.3 Dass Bewerber, die schon angesichts des Ergebnisses der ersten Eignungsprüfung als für den Bachelor-Studiengang ungeeignet erscheinen, nicht zum zweiten Teil der Eignungsabklärung zugelassen werden, ist angesichts des offensichtlich aufwendigen Verfahrens des zweiten Prüfungsteils (vgl. § 4 Abs. 4 BSO) und der beschränkten Ressourcen der ZHdK auch nicht unverhältnismässig. 5.1.4 Das Verfahren ist zudem rechtsgleich und willkürfrei ausgestaltet. Jeder Bewerber durchläuft die erste Aufnahmerunde und hat entsprechend die Möglichkeit, sich zu profilieren und für den zweiten Teil der Eignungsabklärung zu empfehlen. Dass bei Einreichen der Bewerbungsunterlagen keine Selbständigkeitserklärung zu unterzeichnen ist, steht dem nicht entgegen. Die Unterzeichnung einer Selbständigkeitserklärung bei Einreichen einer Arbeitsprobe mag zwar in der Praxis üblich sein, ist jedoch aus rechtlicher Sicht nicht geeignet, die Urheberschaft einer Arbeitsprobe konkret nachzuweisen und bietet entsprechend auch keinen zureichenden Schutz gegen Missbrauch, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Unredliches Verhalten kann im Übrigen auch bei Prüfungen mit physischer Präsenz der Kandidaten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Massgeblich ist vielmehr, ob die Möglichkeit besteht, auf konkrete Hinweise für unredliches Verhalten angemessen zu reagieren, und dass entsprechend auch reagiert wird. Dem entsprechend legt § 16 ASO fest, dass alle Studierenden ihre Leistungen eigenständig zu erbringen haben. Nicht eigenständig erbrachte Leistungen wie Übernahmen, Plagiate und andere Verwertungen fremder Arbeitsergebnisse oder Leistungen gelten als unredlich und werden als nicht bestanden bewertet. Hinweise, dass vorliegend einzelne Arbeitsproben nicht selbständig durch die Bewerber erstellt wurden und die Beschwerdeführerin deshalb benachteiligt wurde, sind indes keine ersichtlich und werden durch die Beschwerdeführerin auch in keiner Weise vorgebracht. 5.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme überzeugend, nachvollziehbar und ausführlich sowohl das Auswahlverfahren als auch die Bewertung der Arbeitsproben, der Lebensläufe und der Motivationsschreiben begründete. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens aufzeigt, befassten sich die Mitglieder der Aufnahmekommission in drei Bewerbungsrunden eingehend mit den eingereichten Bewerbungsunterlagen. Entsprechend wurde die Qualität der Arbeitsprobe, das heisst die inhaltliche und formale Ausprägung, die Originalität der filmischen Umsetzung, die angemessene und konsequente Verwendung der filmischen Mittel, der Bezug zum gestellten Thema und die Intensität und Dringlichkeit des Anliegens, bewertet. Die Lebensläufe und Motivationsschreiben wurden insbesondere auf individuelle künstlerische Anlagen, Vorhaben, konkrete Ansätze und Motive hin untersucht sowie die Selbsteinschätzung im Vergleich mit der erbrachten Leistung überprüft. Eingeschätzt wurden auch die Entwicklungsfähigkeit und das künstlerische Potential der Bewerber. Für die Bewertung der eingereichten Bewerbungen wurden somit objektive, nachvollziehbare und transparente Kriterien angewendet, die im Einklang mit den Bestimmungen zur Eignungsprüfung stehen (§ 3 ASO, § 5 BSO). 5.3 Bezüglich der Bewertung der eingereichten Unterlagen und der Arbeitsprobe der Beschwerdeführerin legte die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme die Begründung der Kommissionsmitglieder für die negative Gesamtbeurteilung offen: Bei der Filmprobe der Beschwerdeführerin sei der Einsatz der narrativen und filmästhetischen Mittel stark geprägt durch bekannte Muster aktueller TV-Serien (ohne deren Dichte und Dramatik zu erreichen). Ein eigener Ansatz sei nicht spürbar. Es bestehe kein Interesse an den Figuren, kein Interesse an den Ursachen und Hintergründen ihres Tuns und ihrer Gefühle. Handlungen und Haltungen derselben seien nicht erschliessbar. Die Inszenierung sei auf Effekte fixiert. Das Spiel der Akteure wirke daher gestellt, gekünstelt und unecht. Die Figuren hätten keinen authentischen Moment, würden mechanisch wirken und puppenhaft. Weiter genannt wurde die Konventionalität in den gestalterischen Details und eine unklare Erzählperspektive und -struktur; zum Beispiel sei die "Gedanken"-Flash-Sequenz nicht wirklich verständlich. Der über die ganze Spieldauer durchgezogene und dominante Musik-Track solle wohl Spannung evozieren, wirke aber zu aufgesetzt, eine differenzierte Tonebene gebe es nicht. Schliesslich wurde bemerkt, dass die Beschwerdeführerin zwar enthusiastisch sei, aber neben einer grundsätzlichen Begeisterung keinerlei persönliche Motive, Ansätze oder Themen erkennbar seien. Ebenso wenig sei eine klare und realistische Selbsteinschätzung sichtbar. Aus dem anonymisierten Protokoll der 1. Auswahlsitzung der Aufnahmekommission ist die entsprechende Punktevergabe ersichtlich. Die Beschwerdeführerin erhielt insgesamt einen Punkt und lag somit deutlich im unteren Punktesegment. Entsprechend wurde sie nicht zum zweiten Teil der Eignungsprüfung eingeladen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin erscheint als vertretbar (siehe vorne 2.2). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat. Die Vorinstanz ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, der Rekurs erweise sich insoweit als unbegründet. 5.4 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin weiter vor, die Mitglieder der Aufnahmekommission seien befangen gewesen. Persönliche Befangenheit ist dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit einer massgeblich an einem Entscheid mitwirkenden Person zu erwecken (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 11). Ob Lehrkräfte, welche im Rahmen des Propädeutikums potentielle zukünftige Studenten betreuen, generell als persönlich befangen zu qualifizieren sind und deshalb nicht als Mitglieder der Aufnahmekommission über die Zulassung zum Studium an der ZHdK entscheiden sollen, kann offen bleiben. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort darlegt, unterrichtete vorliegend keines der Mitglieder der Auswahlkommission im Propädeutikum. Auch die Tatsache, dass – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – überproportional viele Absolventen des entgeltlichen Vorkurses zum Studiengang zugelassen wurden, vermag keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Das Propädeutikum soll gerade die qualitativ notwendige künstlerisch-gestalterische Vorbildung im Hinblick auf das künftige Bachelor-Studium an einer Kunsthochschule vermitteln. Entsprechend ist nachvollziehbar, dass deren Teilnehmer mit den für die Zulassung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerüstet sind und somit überproportional häufig die Eignungsprüfung bestehen. Allein aus der Tatsache, dass der Vorkurs entgeltlich ist, kann noch nicht auf eine Befangenheit geschlossen werden. Das Kursgeld ist unabhängig von einem allfällig späteren Bestehen der Eignungsprüfung geschuldet. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich somit ebenfalls als unbegründet. 6. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr der rechtzeitige Einblick in die Prüfungsakten verweigert worden sei. 6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) umfasst das Recht der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 1672). Das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör vermittelt den Beteiligten eines Verwaltungs- bzw. Verwaltungsjustizverfahrens grundsätzlich den Anspruch auf Einsicht in sämtliche beweiserheblichen Akten, sofern in der sie ummittelbar betreffenden Verfügung auf solche abgestellt wird. In diesem Sinn dient das Akteneinsichtsrecht einerseits der Sachaufklärung und stellt es andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Der von einem Verwaltungsakt Betroffene kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Zwar wird Akteneinsicht grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt. Indessen haben die Behörden, um das Akteneinsichtsrecht nicht von vornherein zu vereiteln, die Beteiligten über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten zu informieren, welche diese nicht kennen und auch nicht kennen können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 71; BGE 132 V 387 E. 6.2). 6.2 Wie die Rekurskommission aber zu Recht festgehalten hat, unterliegen gemäss Bundesgerichtspraxis "verwaltungsinterne" Akten nicht dem Akteneinsichtsrecht (BGE 125 II 473 E. 4c/cc, 115 V 297 E. 2g/bb, 113 Ia E. 4c/cc mit weiteren Hinweisen). Als verwaltungsinterne Akten geltend dabei Unterlagen, denen bei der Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind. Freiwillig erstellte Aufzeichnungen einzelner Experten unterliegen folglich nicht dem Akteneinsichtsrecht (BGr, 7. Februar 2002, 2P.223/2001, E. 3b, und 13. August 2004, 2P.23/2004, E. 2.4, beides unter www.bger.ch; VGr, 18. November 2009, VB.2009.00168, E. 5.3, www.vgrzh.ch; ferner Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 67; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 229). Jedoch können nachträgliche Stellungnahmen von mitwirkenden Experten etwa auf Rekurs oder Beschwerde hin als Beweismittel angerufen oder verwendet werden (BGr, 7. Februar 2002, 2P.223/2001, E. 3b, www.bger.ch). Nicht unter das Akteneinsichtsrecht fallen somit die persönlichen Notizen der Aufnahmekommissionsmitglieder. Hingegen werden das Protokoll der 1. Auswahlsitzung der Aufnahmekommission vom 26. März 2009 und die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Bewertung der ersten Eignungsprüfung vom Einsichtsrecht erfasst. 6.3 Das Recht auf (unumschränkte) Akteneinsicht findet aber seine Grenzen an öffentlichen Interessen des Staates und berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter (Alexander Dubach, Das Recht auf Akteneinsicht, Zürich 1990, S. 123 ff.). Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besitzen namentlich Prüfungskandidaten hinsichtlich der Einsichtnahme in ihre Prüfungsunterlagen durch andere Kandidaten (BGE 121 I 225 E. 2c f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 9 N. 7). Die Verweigerung der Einsichtnahme hat sich auf diejenigen Aktenstücke zu beschränken, bei denen das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht der Beschwerdeführerin bei ihrem persönlichen Vorsprechen am 24. April 2009 die Einsichtnahme verweigert und das Protokoll – das Angaben zur Punktevergabe an alle Bewerber beinhaltet – zunächst anonymisiert, zumal nach Erheben des Rekurses an die Rekurskommission grundsätzlich dieser der Entscheid über die Gewährung des Akteneinsichtsrechts zustand (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 63). 6.4 Mit Schreiben vom 14. April 2009 bestätigte die Rekurskommission der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Rekursschrift. Sie teilte der Beschwerdeführerin zudem mit, dass sie sich wieder mit ihr in Verbindung setzen werde, sobald die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin eingetroffen sei. Gleichentags setzte sie der Beschwerdegegnerin dafür eine Frist von 30 Tagen an (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 28). Die fristgerecht eingereichte Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2009 zur Bewertung der Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin und das anonymisierte Protokoll – für dessen Fälschung bzw. Vordatierung wiederum in keiner Weise konkrete Verdachtsgründe vorliegen – wurden der Beschwerdeführerin entsprechend am 13. Mai 2009 zugestellt. Der Letzteren wurde wiederum eine Frist von 30 Tagen eingeräumt, um eine abschliessende Stellungnahme einzureichen. Mit Schreiben vom 4. und 11. Juni 2009 machte die Beschwerdeführerin von diesem Recht Gebrauch. Auch anlässlich der Sachverhaltsermittlung durchgeführte Korrespondenz wurde der Beschwerdeführerin weitergeleitet. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern das Akteneinsichtsrecht hier verletzt sein sollte. 6.5 Ein Rückzug des Rekurses wäre zudem während der ganzen Verfahrensdauer bis spätestens zur Zustellung des Rekursentscheides zulässig gewesen (RB 1965 Nr. 13; Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 15). Die Beschwerdeführerin konnte somit die Zustellung der massgeblichen Akten durch die Rekurskommission abwarten, um dann in aller Ruhe die Akten zu studieren und einen Entscheid über einen allfälligen Rückzug des Rekurses zu treffen, nachdem ein Rückzug des Gesuchs um Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Zeitpunkt des beschwerdeführerischen Begehrens um Akteneinsicht ohnehin nicht mehr möglich gewesen wäre. Dahingestellt kann folglich bleiben, ob der Beschwerdeführerin allenfalls noch vor Erlass der Präsidialverfügung vom 16. April 2009 Akteneinsicht hätte gewährt werden müssen. 7. 7.1 In Bezug auf die Präsidialverfügung vom 16. April 2009, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um provisorische Zulassung zum zweiten Teil der Eignungsprüfung abgewiesen wurde, macht die Beschwerdeführerin geltend, die Rekurskommission habe den Antrag abgelehnt, obwohl sie noch gar nicht im Besitz der Rekursakten gewesen sei. Zudem sei der Antrag auf provisorische Zulassung begründet gewesen, da ihr bei einer späteren Gutheissung der Beschwerde ein sonst nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen wäre. 7.2 Gemäss § 6 VRG trifft die Verwaltungsbehörde "die nötigen vorsorglichen Massnahmen". Nach Lehre und Rechtsprechung bezwecken solche Massnahmen, einen umfassenden und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Vorausgesetzt wird, dass ohne die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil droht. Vorsorgliche Massnahmen sind indes nur provisorisch und werden in der Regel aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage getroffen. Denn die tatsächlichen Sachverhaltsermittlungen, die einer Anordnung vorausgehen müssen, können bisweilen einige Zeit in Anspruch nehmen, während das öffentliche Interesse und das Interesse privater Dritter oft ein sofortiges Eingreifen der zuständigen Behörde bzw. des Gerichts erforderlich machen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 1, 6). Vorliegend war die zeitliche Dringlichkeit angesichts des Termins der zweiten Eignungsprüfung – die vom 21. bis zum 24. April 2009 stattfand – gegeben. Es war daher verfahrensmässig erforderlich, einstweilen ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin und ohne abgeschlossene Sachverhaltsermittlung über die provisorische Zulassung zu entscheiden. Angesichts des Verfahrensausgangs erwies sich die Ablehnung des Antrags auf vorsorgliche Massnahme auch nicht als ungerechtfertigt. 7.3 Auch über das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 25. April 2009 um Aktenedition durfte die Rekurskommission ohne Beizug der Rekursakten befinden. Die Untersuchungsmaxime verpflichtet die Behörden und Gerichte grundsätzlich, den entscheidrelevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 16). Welche Beweismittel rechtserheblich sind und zur Klärung des Sachverhalts beitragen und welche nicht, hat die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden; es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die antizipierte Beweiswürdigung und der darauf beruhende Verzicht auf Beweisabnahme sind mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10; BGE 127 V 491 E. 1b, 125 I 209 E. 9b). Inwiefern der Beizug der Rekursakten für den Entscheid über die Aktenedition entscheidrelevant gewesen sei soll, wird durch die Beschwerdeführerin nicht konkretisiert. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Rekurskommission über den prozessualen Antrag auf Aktenedition ohne Vorliegen der Rekursakten entschied. Nicht zu beanstanden sind auch die Erwägungen der Vorinstanz zur Begründetheit der Eingabe, insbesondere der fehlenden Dringlichkeit der Aktenedition und den nicht substantiierten Vorwürfen einer möglichen Manipulation der Prüfungsresultate durch die ZHdK. Auf die zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz denn auch in keiner Weise auseinander. 8. Der Entscheid der ZHdK über die Zulassung zum zweiten Teil der Eignungsprüfung ging am 4. April 2009 bei der Beschwerdeführerin ein. Erst mit Schreiben vom 11. Juni 2009 und somit nach Ablauf der Rekursfrist liess die Beschwerdeführerin beantragen, die ZHdK sei zu verpflichten, ihr einen Teil der bezahlten Prüfungskosten zurückzuerstatten. Nach Ablauf der Rekursfrist kann ein Antrag nicht mehr ergänzt oder erweitert werden, auch nicht im Rahmen eines allfälligen zweiten Schriftenwechsels. Lediglich in Nebenpunkten – namentlich in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen – kann eine Ergänzung oder Erweiterung des Rekursantrags erfolgen. Ein Teilrückzug ist indes jederzeit zulässig (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 15 mit Hinweis). Das Begehren um Rückerstattung eines Teils der Prüfungskosten geht über den ursprünglich gestellten Antrag auf Aufhebung des Zulassungsentscheids der Beschwerdegegnerin hinaus. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf den verspäteten Antrag der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe der Rekurskommission offeriert, den Rekurs zurückzuziehen, wenn ihr keine Kosten auferlegt würden. Die Hochschulrekurskommission hätte es deshalb in der Hand gehabt, frühzeitig und bei noch tiefem Kostenstand dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzug des Rekurses unter Kostenerlass und Abschreibung des Verfahrens stattzugeben. 9.2 Der Rückzug von Rechtsmitteln ist aufgrund der Dispositionsmaxime bis zur Zustellung des Rechtsmittelentscheids stets zulässig. Ein Rückzug muss ausdrücklich und vorbehaltlos, das heisst bedingungslos erfolgen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 15, § 63 N. 2; RB 1983 Nr. 61; VGr, 19. März 1999, VB.98.00375, E. 2c). Die Beschwerdeführerin machte den Rückzug des Rekurses ausdrücklich davon abhängig, dass ihr keine Kosten auferlegt würden. Ein klarer Wille, das Rechtsmittel zurückzuziehen, ist damit nicht (formgültig) geäussert worden. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass kein vorbehaltloser und damit kein rechtsgültiger Rekursrückzug erfolgt sei, und sie ist somit auch zu Recht nicht auf den Vorschlag der Beschwerdeführerin eingegangen. 10. Die Beschwerdeführerin bemängelt den angefochtenen Entscheid schliesslich auch in Bezug auf die Kostenfolgen. 10.1 Es ist zulässig, das Rechtmittel mit einer so genannten Kostenbeschwerde zu verbinden. Das Verwaltungsgericht ist auch zur Beurteilung einer Kostenbeschwerde zuständig, sofern sie im Zusammenhang mit einem Endentscheid erfolgt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 48 N. 2). 10.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Spruchgebühr von Fr. 800.-, Schreibgebühren von Fr. 336.- und Zustellungskosten von Fr. 13.- auferlegt. 10.2.1 Laut § 13 Abs. 1 Satz 1 des VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Im Rekursverfahren tragen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG die Parteien die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Diese Bestimmung ist Ausfluss des verwaltungsrechtlichen Prinzips, dass Kosten von jenem Beteiligten zu tragen sind, der sie durch sein Verhalten verursacht hat (vgl. RB 1967 Nr. 1, 1970 Nr. 1, 1985 Nr. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14). Je nach den Umständen kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten aber aus Billigkeitsgründen verzichtet werden (vgl. RB 1967 Nr. 2 und 1985 Nr. 3; Kölz/Bosshart/Röhl § 13 N. 23; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 702). Falsche Vorstellungen über den Sachverhalt vermögen allerdings nichts an der Kostenfolge zu ändern, denn subjektive Vorstellungen (auch rechtlichen Inhalts) und Beweggründe eines Rechtsmittelklägers bleiben ohne Auswirkungen auf den durch die Rechtsmittelerhebung verursachten Aufwand, weshalb die Kostenpflicht von inneren Vorgängen dieser Art unberührt bleibt. Anders entscheiden hiesse, das der aufgezeigten gesetzlichen Ordnung zugrunde liegende Verursacherprinzip preiszugeben: Da der Misserfolg eines Rechtsmittels in der Mehrzahl der Fälle letztlich auf unrichtigen Vorstellungen desjenigen beruht, dessen Begehren abgewiesen worden oder ungeprüft geblieben ist, müsste die Berufung der solchermassen unterlegenen Partei auf achtenswerte Beweggründe regelmässig dazu führen, dass die von ihr verursachten Kosten vom Gemeinwesen oder der Gegenpartei zu tragen wären, wodurch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über die Kostenauflage ins Gegenteil verkehrt würde (VGr, 11. November 2004, VB.2004.00224, E. 2.5, www.vgrzh.ch). 10.2.2 Die Festsetzung und Verlegung der Verfahrenskosten ist weitgehend eine Frage des Ermessens, dessen Ausübung vom Verwaltungsgericht nur in beschränktem Umfang überprüft werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 37 und 8; siehe oben 2.1). Die freie Nachprüfung ist daher nur möglich, soweit eine Rechtsverletzung vorliegt. Als Rechtsverletzungen gelten unter anderem Ermessensmissbrauch und Ermessensüber- und -unterschreitung. Die bloss unzweckmässige Ermessensausübung kann beim Verwaltungsgericht nicht gerügt werden. Qualifizierte Ermessensfehler macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, noch sind solche ersichtlich. Der Beschwerdeführerin wurden, entsprechend ihrem vollständigen Unterliegen und in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, die Kosten für das Rekursverfahren auferlegt. 10.2.3 Die Frage, ob es zweckmässig gewesen wäre, der Beschwerdeführerin aus Billigkeitsgründen die Kosten zu erlassen bzw. diese auf die Staatskasse zu nehmen, hat das Verwaltungsgericht nicht zu beantworten. Anzumerken bleibt aber, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des Rekursverfahrens und auch der zwei Präsidialverfügungen verursacht hat. Es lässt sich gerade mit Hinblick auf die erste Präsidialverfügung nämlich nicht sagen, die Beschwerdeführerin habe die Rekurskommission unbedingt vorsorglich anrufen müssen. Das würde bedeuten, den bei einer Prüfung Gescheiterten im Umfeld von gestaffelten Eignungsprüfungen oder von letztmöglichen Wiederholungsprüfungen einfach jedes Prozessrisiko abzunehmen. 10.3 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Kostenhöhe. 10.3.1 Vor der Rekurskommission gehören zu den Verfahrenskosten die Spruchgebühr sowie die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten (§ 15 Abs. 1 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 in Verbindung mit § 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [GebührenO, LS 682]). Die Spruchgebühr beträgt je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 200 bis Fr. 1000 (Abs. 2). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Spruchgebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte erhöht werden (Abs. 3). In Bezug auf die Erhebung von Schreibgebühren enthält § 7 Abs. 1 GebührenO detaillierte Angaben: Für die erste Ausfertigung beträgt die Gebühr Fr. 15.- pro A4-Seite, wobei sich der Betrag für eng beschriebene oder gedruckte Seiten um 50 % erhöht (lit. a); für die 2.–10. Ausfertigung werden pro kopierte Seite Fr. 3.- und pro gedruckte Seite Fr. 7.- erhoben (lit. b); für jede weitere Ausfertigung betragen die Schreibgebühren pro kopierte Seite Fr. 1.50 und pro gedruckte Seite Fr. 3.- (lit. c); für Fotokopien können je nach Auflage Fr. 0.50 bis Fr. 2.- verlangt werden (lit. e). Massgebend für die Berechnung der Schreibgebühren ist die Zahl der Ausfertigungen gemäss Mitteilungssatz des Dispositivs unter Einschluss eines Aktenexemplars (§ 7 Abs. 2 GebührenO). Für Korrespondenzen werden Schreibgebühren verrechnet, wenn eine Staatsgebühr zu erheben ist (§ 7 Abs. 3 GebührenO). Die Schreibgebühren sollen, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit den Porto- und Barauslagen zur Gebühr hinzugerechnet werden (§ 7 Abs. 4 GebührenO). 10.3.2 Im vorliegenden Fall sind die von der Vorinstanz erhobenen Verfahrenskosten nicht zu beanstanden: Die auferlegte Spruchgebühr von Fr. 800.- bewegt sich innerhalb des gemäss für das Verfahren vor der Rekurskommission vorgesehenen Kostenrahmens. Die Rekurskommission begründete in ihrer Vernehmlassung deren Höhe nachvollziehbar und schlüssig damit, dass die Spruchgebühr, die üblicherweise Fr. 400.- betrage, bei der Beschwerdeführerin höher ausgefallen sei, weil darin auch die Kosten für die zwei erlassenen Präsidialverfügungen inbegriffen seien. Ebenso wenig sind die auferlegten Schreibgebühren von Fr. 336.- und die Zustellungskosten von Fr. 13.- zu bemängeln, zumal der zweifach ausgefertigte Entscheid der Rekurskommission 17 Seiten umfasst und im Verlauf des Verfahrens zahlreiche Kopien anzufertigen waren. Inwiefern die Höhe der Kosten zu beanstanden sein sollte, ist nicht einzusehen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet. 10.4 Die vorinstanzliche Kostenauflage erweist sich im Rahmen der dem Verwaltungsgericht zukommenden Rechtskontrolle als rechtmässig. 11. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens. 11.1 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; § 4a VRG, vgl. auch § 27a VRG). Der Zeitraum, welcher für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder, wenn kein Gesuch gestellt wurde, mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Betroffenen und der Behörden sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 29 Rz. 12 mit Hinweisen; VGr, 5. April 2006, VB.2005.00579, E. 3.2, www.vgrzh.ch). Relevant ist schliesslich die Bedeutung des Verfahrensausgangs für den Rechtsuchenden: je grösser die Bedeutung, um so schwerer wiegt der Anspruch auf beförderliche Erledigung. In jüngster Zeit hat sich das Verwaltungsgericht mehrmals zur Frage nach der angemessenen Verfahrensdauer geäussert: Bei einem rund ein Jahr dauernden Rekursverfahren betreffend Kündigung hat es eine Zeitspanne von acht Monaten zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels bzw. der Sachverhaltsermittlungen und dem Endentscheid "gerade noch als angemessen" bezeichnet (VGr, 8. Juli 2009, PB.2009.00006, E. 7.3). In einem Fall betreffend Führerausweisentzug betrachtete das Gericht ein Rekursverfahren, bei welchem zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels und dem Endentscheid rund 13 Monate verstrichen waren, als zu lang (VGr, 11. Februar 2009, VB.2008.00258, E. 4.6, www.vgrzh.ch). Als ebenfalls zu lang wertete das Gericht ein Rekursverfahren betreffend Kostenübernahme für Sonderschulung und bejahte dementsprechend eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots: Obwohl der Fall weder besondere Schwierigkeiten noch Dimensionen aufwies und keine aufwendigen Sachverhaltsabklärungen erforderte, dauerte das Rekursverfahren insgesamt rund eineinhalb Jahre (VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00438, E. 2.3). Eine Verletzung der Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung stellte das Gericht in einem weiteren Fall betreffend Führerausweisentzug fest, weil nach Abschluss des Schriftenwechsels im Rekursverfahren die Strafakten erst nach einem Jahr und neun Monaten beigezogen worden waren (VGr, 21. Mai 2008, VB.2008.000147, E. 4.4 f., www.vgrzh.ch). 11.2 Eine Verfahrensdauer von sieben Monaten kann angesichts der vorliegenden spezifischen Umstände nicht als Rechtsverzögerung gelten. Die Beschwerdeführerin machte mehrere Eingaben, so zuletzt mit Schreiben vom 11. Juni 2009. Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 wurde die Rekurskommission über den an die ZHdK gestellten Antrag um Aufnahme "sur dossier" informiert. Zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels und dem Entscheid der Rekurskommission lagen somit fünf Monate, zwischen dem der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Abschluss der Sachverhaltsabklärungen und dem Entscheid noch zwei Wochen. Die Verfahrensdauer verstösst angesichts der zahlreichen Begehren und der umfassenden Rekursschrift der Beschwerdeführerin nicht gegen das Beschleunigungsgebot. Im Übrigen könnte die Feststellung einer Rechtsverzögerung ohnehin nur dann verlangt werden, wenn die Beschwerdeführerin die Vorinstanz erfolglos um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht und ihr entsprechendes Interesse dargetan hätte (BGr, 16. Oktober 2008, 2D_110/2008, E. 5, www.bger.ch). Dass die Beschwerdeführerin dies getan hätte, kann denn Akten nicht entnommen werden und wird von ihr auch nicht behauptet. 12. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist. 13. 13.1 Als unterliegende Partei wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss Kostenfreiheit vor beiden Instanzen, ohne aber ein entsprechendes Gesuch bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt zu haben. 13.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Die unentgeltliche Rechtspflege wird jedoch nicht von Amtes wegen, sondern nur auf begründetes Gesuch hin gewährt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 22). Ein solches kann jederzeit während des Verfahrens gestellt werden. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ein, und jene wird mithin regelmässig nicht rückwirkend gewährt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 12). Eine Partei, die – aus welchen Gründen auch immer – auf Kredit Dritter oder ihres Anwalts prozessiert, obwohl sie unentgeltliche Rechtspflege hätte verlangen können, kann nicht damit rechnen, dass der Staat ihre Prozesskosten später rückwirkend übernehmen werde (vgl. zum Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV: BGr, 23. Februar 2010, 5A_843/2009, mit Hinweis auf BGE 120 I 203, www.bger.ch). Demnach ist vorliegend nur über die Verfahrenskosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu befinden. 13.3 Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist angesichts der eingereichten Unterlagen auszugehen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den Rügen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und die Rechtslage ausführlich und korrekt dargelegt. Im Beschwerdeverfahren wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Begründung ihrer Rekursanträge, ohne in substantiierter und rechtlich massgeblicher Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Die Anträge der Beschwerdeführerin müssen als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb abzuweisen. 14. Nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG). Deshalb ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung von Kostenfreiheit wird abgewiesen; und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |