{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-06-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00708_2010-06-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209732&W10_KEY=13823273&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "53b0c786a428c938d2d9a32f7258332d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00708"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.06.2010  VB.2009.00708"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.06.2010  VB.2009.00708"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.06.2010  VB.2009.00708"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbestehen des Aufnahmeverfahrens zum Bachelor of Arts in Film | Nichtbestehen des Aufnahmeverfahrens zum Bachelor of Arts in Film Die erste Stufe des Zulassungsverfahrens zum Studium besteht aus einer Pr\u00fcfung der mit der Bewerbung einzureichenden Unterlagen (filmische Arbeitsprobe, Lebenslauf, Motivationsschreiben, Zeugnis) (E. 3). Durch die gewissenhafte Vorbereitung der Bewerbungsunterlagen erhalten die Bewerber ausreichend Gelegenheit, schon in der ersten Eignungspr\u00fcfung ihre Kenntnisse, F\u00e4higkeiten und Motivation aufzuzeigen (E. 5.1.2). Dass Bewerber, die schon angesichts des Ergebnisses dieser ersten Pr\u00fcfung als f\u00fcr den Studiengang ungeeignet erscheinen, nicht zum zweiten Teil der Eignungsabkl\u00e4rung zugelassen werden, ist nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.1.3). Das Verfahren ist zudem rechtsgleich und willk\u00fcrfrei ausgestaltet. Die Unterzeichnung einer Selbst\u00e4ndigkeitserkl\u00e4rung ist nicht erforderlich (E. 5.1.4). F\u00fcr die Bewertung der eingereichten Bewerbungen wurden objektive, nachvollziehbare und transparente Kriterien angewendet (E. 5.2). Die Bewertung der Aufnahmekommission scheint vertretbar (E. 5.3). Allein die Tatsache, dass \u00fcberproportional viele Absolventen des entgeltlichen Vorkurses zum Studiengang zugelassen wurden, vermag keinen Anschein der Befangenheit der Aufnahmekommission zu begr\u00fcnden (E. 5.4). Die pers\u00f6nlichen Notizen der Aufnahmekommissionsmitglieder unterstehen nicht dem Akteneinsichtsrecht (E. 6). \u00dcber das Gesuch um vorsorgliche Zulassung zum zweiten Teil der Eignungsabkl\u00e4rung sowie \u00fcber den prozessualen Antrag auf Aktenedition durfte die Vorinstanz ohne Vorliegen der Rekursakten befinden (E. 7). Der Begehren um R\u00fcckerstattung eines Teils der Pr\u00fcfungskosten erfolgte nach Ablauf der Rekursfrist und somit zu sp\u00e4t (E. 8). Die Beschwerdef\u00fchrerin machte den R\u00fcckzug ihres Rekurses ausdr\u00fccklich davon abh\u00e4ngig, dass ihr keine Kosten auferlegt w\u00fcrden. Ein vorbehaltsloser R\u00fcckzug ist somit nicht erfolgt (E. 9). Die Frage, ob es zweckm\u00e4ssig gewesen w\u00e4re, der Beschwerdef\u00fchrerin im Rekursverfahren ausBilligkeitsgr\u00fcnden die Kosten zu erlassen, hat das Verwaltungsgericht nicht zu beantworten (E. 10). Angesichts aller Umst\u00e4nde (mehrere Eingaben, umfangreiche Rekursschrift) liegt keine Rechtsverz\u00f6gerung vor (E. 11). Abweisung des Gesuchs um Kostenfreiheit wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:01:30", "Checksum": "0c55e94eda2def30a90a033b45c5707a"}