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Geschäftsnummer: VB.2010.00002  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.02.2010
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Lieferung eines Computertomographen für das Spital Bülach. Nichteintreten mangels eines Anfechtungsobjekts.

Gemäss Absageschreiben an die Beschwerdeführerin wurden die ausgeschriebenen Leistungen "unter vorbehältlicher Zustimmung des Verwaltungsrats" an die Mitbeteiligte vergeben. Da jedoch der Verwaltungsrat für das vorliegende Vergabegeschäft zuständig ist und dieser erst nach Zustellung des Absageschreibens die Vergabe des Auftrags an die Mitbeteiligte beschlossen hat, liegt keine anfechtbare Anordnung vor (E. 1.3).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
ANFECHTUNGSOBJEKT
ANORDNUNG
NICHTEINTRETEN
SUBMISSIONSRECHT
VERBINDLICHKEIT
Rechtsnormen:
§ 41 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2010.00002

 

 

Beschluss

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 24. Februar 2010

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Tanja Kamber.  

 

 

In Sachen

 

 

A AG,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Spitalverband Bülach, vertreten durch RA B,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

C AG,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

I.  

Der Spitalverband Bülach führte eine Submission "Computertomograph 64 Zeilen" durch. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 wurde der A AG mitgeteilt, dass der Zuschlag vorbehältlich der Zustimmung durch den Verwaltungsrat des Spitals Bülach an die C AG erteilt wird.

II.  

Dagegen erhob die A AG am 4. Januar 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Zuschlagsentscheids.

Da unklar war, ob überhaupt ein Anfechtungsobjekt vorliegt, wurde der Beschwerdegegner eingeladen, insbesondere auch zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 21. Januar 2010 teilte er mit, in Bezug auf die vorliegende Beschwerde habe noch kein gültiges Anfechtungsobjekt vorgelegen. Am 3. Februar 2010 beantragte er schliesslich, das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort abzunehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, entscheidet das Gericht gemäss § 38 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu überprüfen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG). Nach § 41 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, sofern das Verwaltungsrechtspflegegesetz oder ein anderes Gesetz nicht eine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet.

Der Begriff der Anordnung in § 41 VRG entspricht grundsätzlich demjenigen der Verfügung (VGr, 2. September 2009, VB.2009.00388, E. 1.1; 22. November 2007, VB.2007.00378, E. 2.2; 13. November 2003, VB.2003.00298, E. 1a, alle unter www.vgrzh.ch; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 11, § 41 N. 5). Unter den Begriff der Verfügung fallen – entsprechend der bundesgesetzlichen Legaldefinition in Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) – individuell-konkrete Anordnungen, das heisst individuelle, an den Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch welche eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 121 II 473 E. 2a).

1.3 Dem Absageschreiben an die Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2009 war ein Blatt mit der Aufschrift "Submissionsergebnis / Verfügung" beigelegt, gemäss welchem die ausgeschriebenen Leistungen "unter vorbehältlicher Zustimmung des Verwaltungsrats" an die Mitbeteiligte vergeben werden. Es enthielt zudem eine Rechtsmittelbelehrung, in der die Beschwerde an das Verwaltungsgericht angegeben wurde. Da jedoch gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners der Verwaltungsrat für das vorliegende Vergabegeschäft zuständig ist und dieser erst nach Zustellung des Absageschreibens die Vergabe des Auftrags an die Mitbeteiligte beschlossen hat, fehlt dem Absageschreiben vom 22. Dezember 2009 samt Beilage die erforderliche Verbindlichkeit. Somit liegt keine anfechtbare Anordnung vor, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

2.  

Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung dem Beschwerdegegner auferlegt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

3.  

In Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung ist trotz des fehlenden Anfechtungsobjekts davon auszugehen, dass es sich vorliegend um einen Entscheid auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen im Sinn von Art. 83 lit. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) handelt. Der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags erreicht die im Staatsvertragsbereich massgebenden Schwellenwerte, weshalb gegen diesen Beschluss, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden kann, andernfalls nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig ist (Art. 83 lit. f in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a und Art. 113 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr.    590.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Gegen diesen Beschluss kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…