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Geschäftsnummer: VB.2010.00006  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.04.2010
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.07.2010 formell erledigt.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Beschwerdebegründung; Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Daran mangelt es, wenn die Beschwerde wortwörtlich der Rekursschrift entspricht. In diesem Fall ist auf die entsprechenden Wiederholungen nicht weiter einzugehen (E. 2). Vorliegend wurde die eheliche Gemeinschaft nach rund 2,5 Jahren aufgegeben. Nachdem der Bf erfahren hatte, dass ihm das Migrationsamt den weiteren Aufenthalt verweigern wollte, zog er wieder mit seiner Ehefrau zusammen. Nach sechs Monaten trennten sie sich erneut. Aufgrund der zeitlichen Abfolge liegt der Schluss nahe, dass die eheliche Gemeinschaft bloss zum Schein wiederaufgenommen worden ist, um dem Bf ein Aufenthaltsrecht nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu verschaffen. Diese Vermutung wurde durch polizeiliche Abklärungen erhärtet (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BESCHWERDEBEGRÜNDUNG
EHELICHE GEMEINSCHAFT
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
§ 54 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2010.00006

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. April 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Gerichtssekretär Martin Businger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1979, türkischer Staatsangehöriger, reiste am 11. Januar 2003 in die Schweiz ein und heiratete am 28. März 2003 die türkische Staatsangehörige C, geboren 1980, die über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton D verfügte. In der Folge erhielt A ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung, die seither verlängert wurde. C wurde Ende 2003 eingebürgert. Am 1. Januar 2004 zogen die Ehegatten nach Zürich; seit Ende November 2005 leben sie getrennt. Das Migrationsamt teilte A am 18. August 2008 mit, dass es beabsichtige, die erneute Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. In der Folge meldete sich A bei seiner damaligen Ehefrau in E an und teilte dem Migrationsamt mit, er lebe wieder mit seiner Frau zusammen. Zudem ersuchte er um Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

B. Das Migrationsamt liess die ehelichen Verhältnisse durch die Kantonspolizei Zürich abklären. Mit Verfügung vom 19. Mai 2009 verweigerte es A den weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Es erwog, die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei nur vorgetäuscht worden, weshalb kein Aufenthaltsanspruch bestehe. Eine Ermessensbewilligung komme nicht infrage.

Am 30. September 2009 wurde die Ehe von A und C geschieden.

Gegen die Verfügung des Migrationsamts rekurrierte A erfolglos. Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel am 2. Dezember 2009 ab.

II.  

Mit Beschwerde vom 7. Januar 2010 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm der weitere Aufenthalt zu gestatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats in ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2010 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Gemäss der seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Rechtsanspruchs auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung auf die Beschwerde einzutreten (VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch).

2.  

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (RB 1961 Nr. 25). Begnügt sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers damit, die Rekursschrift – abgesehen von unwesentlichen Änderungen – als Beschwerdeschrift einzureichen, ist eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid von vornherein nicht möglich (BGE 134 II 244).

Vorliegend entspricht die Beschwerdeschrift bis und mit Ziff. 13/Seite 6 vollumfänglich und grösstenteils wortwörtlich der Rekursschrift. Damit werden die nachvollziehbaren Erwägungen des Regierungsrats nicht ernsthaft infrage gestellt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, er besitze besonders intensive private Bindungen gesellschaftlicher und beruflicher Natur. Entgegen seiner Auffassung liegen solche nicht bereits aufgrund seines grossen Freundes- und Bekanntenkreises und seiner selbständigen Erwerbstätigkeit vor. Unbeachtlich ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer ein Leben in seiner Heimat nicht mehr vorstellen kann. Dass er keine Bezugspunkte zu seinem Heimatland besitzen soll, ist eine blosse Behauptung; der Beschwerdeführer unterlässt es, die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz substanziiert zu widerlegen. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich am 12. Januar 2010 erneut geheiratet hat, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wurden in dieser Hinsicht keine Belege nachgereicht. Gesetzt den Fall stünde es ihm frei, erneut ein Bewilligungsgesuch einzureichen, wobei das Verfahren unter Umständen im Ausland abzuwarten wäre.

4.  

Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid Recht verletzen könnte.

4.1 Der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau haben am 28. März 2003 geheiratet. Im Frühjahr 2006 teilte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt mit, dass die eheliche Gemeinschaft Ende November 2005 beendet worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die eheliche Gemeinschaft rund zwei Jahre und acht Monate gedauert. Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt mit, dass die eheliche Gemeinschaft bis anhin nicht wieder aufgenommen worden und die Scheidung beabsichtigt sei. Diese Darstellung wurde von der damaligen Ehefrau bestätigt. Gestützt auf diese Erkenntnisse zog das Migrationsamt in Betracht, dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt zu verweigern, und gewährte ihm mit Schreiben vom 18. August 2008 das rechtliche Gehör. Dabei erwog es ausdrücklich, ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) bestehe nicht, weil die eheliche Gemeinschaft nicht drei Jahre gedauert habe. In der Folge zog der Beschwerdeführer am 12. September 2008 wieder mit seiner damaligen Ehefrau zusammen und liess dem Migrationsamt mit Schreiben vom 25. September 2008 mitteilen, dass die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen worden sei. Es sei ihm und seiner Ehefrau gelungen, sich zu versöhnen; sie wollten einen erneuten Versuch wagen. Die angebliche Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft dauerte sechs Monate und damit gerade so lange, dass die Dreijahresfrist knapp überschritten werden konnte.

Aufgrund der zeitlichen Abfolge – die plötzliche Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nach der Ankündigung der Wegweisung; das definitive Scheitern der Ehe nach Ablauf der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG – liegt die Vermutung nahe, dass die Ehe lediglich zum Schein wieder aufgenommen worden ist.

4.2 Dies wird durch weitere Indizien erhärtet. So hat sich der Beschwerdeführer zwar Mitte September 2008 an die Wohnung seiner damaligen Ehefrau in E angemeldet, indessen seine Wohnung in F nicht gekündigt. Zusätzlich war der Beschwerdeführer noch Mieter einer Einzimmerwohnung an seinem Arbeitsort in G. Dass er mithin an drei Orten gewohnt haben will – an seinem Arbeitsort für den Wochenaufenthalt, in der Wohnung seiner Ehefrau am Wochenende und in seiner Wohnung in F für den Fall, dass er sich mit seiner Frau gestritten hat –, wirkt unglaubwürdig. Bei polizeilichen Abklärungen am 24. März 2009 bzw. 14. April 2009 wurde die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers alleine in der vermeintlichen ehelichen Wohnung angetroffen. Der Hauswart gab an, er habe noch nie einen Mann in dieser Wohnung gesehen. Gegenstände des Beschwerdeführers waren nur spärlich vorhanden. Der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau widersprachen sich in ihren Aussagen bezüglich der Benutzung der ehelichen Wohnung. Auch wenn der Beschwerdeführer das definitive Scheitern der Ehe nachträglich auf Mitte März 2009 festgesetzt hat, wird nicht geltend gemacht, die polizeilichen Abklärungen seien wertlos, weil die Ehe bereits vorher definitiv gescheitert sei. Gegenindizien, die für eine tatsächliche Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft sprechen, liegen nicht vor. Ob die Heirat eine Liebesheirat gewesen ist, spielt keine Rolle, weil die Ehe als solche nicht angezweifelt wird, sondern lediglich die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft im September 2008.

4.3 Zusammenfassend durfte der Regierungsrat ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft lediglich zum Schein erfolgt ist. Qualifizierte Ermessensfehler bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind nicht ersichtlich. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…