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Geschäftsnummer: VB.2010.00009  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.01.2010
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Wegweisung aus der Schweiz


Wegweisung aus der Schweiz Dass der Ausreisetermin bei der Beschwerdeerhebung und auch schon im Zeitpunkt des Rekursentscheids bereits verstrichen war, lässt die Beschwerde nicht gegenstandslos werden, da es oft um Prinzipielles oder doch für eine längere Periode Wirkendes geht (E. 1). Das in Art. 83 Abs. 3 AuG unter anderem verankerte Prinzip des Non-Refoulement verbietet einen Wegweisungsvollzug, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-, oder einen Drittstaat entgegenstehen. Laut Art. 84 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für den Ausländer zudem unzumutbar sein, wenn er in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat gefährdet ist. Diese Bestimmung hat offenkundig nicht im Auge, die Abtrennung des Beschwerdeführers von den von ihm angeblich wirtschaftlich und affektiv abhängigen Kindern zu verhindern (E. 2.1). Abweisung
 
Stichworte:
RECHTSKRAFT
UNZUMUTBARKEIT
WEGWEISUNG
WEGWEISUNGSVOLLZUG
Rechtsnormen:
Art. 66 Abs. I AuG
Art. 83 Abs. III AuG
Art. 83 Abs. IV AuG
Art. 3 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2010.00009

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 19. Januar 2010

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretärin Alexandra Altherr Müller.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch Rechtsanwalt B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
8090 Zürich, 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Wegweisung aus der Schweiz,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1970 geborener Ausländer, war zunächst mit einer Landsfrau verheiratet, welcher Beziehung 1993 und 1994 je ein Kind entspross; die Ehe wurde 2001 in der Heimat geschieden. Nachdem er ab Sommer 2005 erfolglos zur Asylsuche in Deutschland geweilt hatte, reiste er hierzulande Mitte März 2006 mit demselben Zweck ein und hätte sich schon Ende gleichen Monats wieder entfernen müssen. Stattdessen heiratete er am 22. Mai 2006 eine elf Jahre ältere Schweizerin, für die das schon die dritte Ehe mit einem Ausländer war, und bekam eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich bis 21. Mai 2007. Seine erste Frau hatte 2003 einen Schweizer geheiratet und kam anfangs 2004 mit den beiden Kindern ebenfalls in den Kanton Zürich; sie lebt aber getrennt von ihrem Mann, der seinerseits mit einer ausländischen Lebenspartnerin und einem gemeinsamen, 2004 geborenen Kind zusammenwohnt. A steht seit spätestens Mitte 2007 wieder in Kontakt mit seinen beiden Kindern.

Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 8. Januar 2008 lehnte die Sicherheitsdirektion das Gesuch von A vom 26. April 2007 um Verlängern der Aufenthaltsbewilligung ab, weil jener eine Scheinehe eingegangen sei, und setzte ihm Frist bis Mitte Februar 2008, um den Kanton Zürich zu verlassen. Diese Wegweisung dehnte das Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 18. April 2008 auf die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus. Das Bundesverwaltungsgericht hob letztere Verfügung mit Urteil vom 3. März 2009 in der Erwägung auf, vorliegend seien nunmehr die kantonalen Behörden für eine Wegweisung aus der Schweiz zuständig (C-3377/2008, www.bundesverwaltungsge­richt.ch).

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs setzte die Sicherheitsdirektion A mit Verfügung vom 29. Juli 2009 Frist bis 30. September 2009, um sich aus der Schweiz zu entfernen.

II.  

A liess hiergegen am 27./28. August 2009 rekurrieren. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2009 wies der Regierungsrat das Rechtsmittel in der Hauptsache ab. Der Entscheid wurde dem Vertreter von A am 9. gleichen Monats zugestellt.

III.  

A liess beim Verwaltungsgericht am 17. Dezember 2009/7. Januar 2010 Beschwerde führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats seien der regierungsrätliche Beschluss aufzuheben und "im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens zu bestätigen". Als seine Adresse nannte er alsbald jene seiner ersten Gattin. Hierauf wurden die Vorakten beigezogen.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewirkt. Schon deshalb muss das Rechtsmittel kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung erledigt werden. Das kann gestützt auf § 56 Abs. 2 f. VRG ohne abermalige Weiterungen geschehen. Damit verliert das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme seinen Gegenstand.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen. Kurz gesagt liess es sich zwar auf dem vorliegenden Gebiet der Fremdenpolizei gegen bis Ende 2008 gefällte Rekursentscheide nur anrufen, wenn es sich um Anwesenheitsbewilligungen handelte, die bundesrechtlich oder staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beansprucht werden durften; diese Einschränkung gilt indes nicht mehr, sobald ein angefochtener Beschluss wie der gegenwärtige nach dem 31. Dezember 2008 ergangen ist (vgl. ausführlich und mit Verweisen VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch [bestätigt durch BGr, 23. September 2009, 2C_241/2009, www.bger.ch]; ferner Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 311 ff., 314 und 349). Das Rechtsmittel ist an die Hand zu nehmen, da auch die übrigen Eintretensbedingungen als erfüllt erscheinen.

Fragen könnte man sich immerhin, ob die Beschwerde nicht schon von Anfang an eines Gegenstands entbehrt habe, weil der von der Beschwerdegegnerin angesetzte Ausreisetermin längst und auch schon im Zeitpunkt des Rekursentscheids verstrichen ist (siehe oben I Abs. 3 und II). Aus diesem Grund pflegen aber beim vergleichbar gelagerten Thema eines Strafantrittsbefehls soweit ersichtlich weder die kantonale Vorinstanz des Verwaltungsgerichts noch das Bundesgericht auf ein solches Rechtsmittel nicht einzutreten oder es als gegenstandslos geworden abzuschreiben. So ist es auch hier zu halten. Denn jedenfalls erschöpfen sich die Wegweisungsverfügung und was ihr die davon betroffene Person entgegensetzt, regelmässig und ebenso vorliegend nicht im Problem eines konkreten Datums; oft geht es um Prinzipielles oder doch für eine längere Periode Wirkendes (vgl. im Übrigen zum Thema der materiellen Behandlung trotz Gegenstandslosigkeit die Hinweise in VGr, 7. Januar 2009, VB.2008.00563, E. 2.4 Abs. 3, und zum Ganzen 2. Februar 2009, VB.2009.00007, E. 3 Abs. 2, beides unter www.vgrzh.ch).

2.  

Der angefochtene Beschluss stellt die gegenwärtig zu beachtenden Punkte richtig dar und kommt zum zutreffenden Ergebnis, die Wegweisung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin sei recht- und verhältnismässig. Darauf lässt sich nach § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG vollumfänglich verweisen. Die Beschwerde bringt keinerlei neue, entscheiderhebliche Gesichtspunkte vor, welche hieran etwas zu ändern vermöchten und das Verwaltungsgericht mit seiner laut § 50 VRG eingeschränkten Kognition einzugreifen zwängen:

2.1 Die Beschwerde beruft sich zunächst auf Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), welcher Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung verbietet (dazu Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. A., Kehl am Rhein 2009, Art. 3 Rz. 20 ff.). Das daraus abgeleitete Prinzip des Non-Refoulement verankert Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wonach unter anderem der Wegweisungsvollzug unzulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 2. A., Zürich 2009, Art. 83 AuG N. 10 f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax et al., S. 521 ff., 546 f.). Von einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegend keine Rede gehen.

Im Übrigen kann laut Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für den Ausländer unzumutbar sein, wenn er in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist (vgl. dazu Bolzli, Art. 83 N. 14 ff.; Stöckli, S. 547 f.). Diese Bestimmung hat offenkundig nicht im Auge, was der Beschwerdeführer geltend macht, dass nämlich die Abtrennung von den von ihm angeblich wirtschaftlich und affektiv abhängigen Kindern für ihn sehr wohl Krieg bedeute.

2.2 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Beschluss rede fälschlich von der Rechtskraft der Bewilligungsverweigerung durch die beschwerdegegnerische Verfügung vom 8. Januar 2008, und hebt in diesem Zusammenhang erneut etwa "Vater-Kind­bindungen" hervor. Er übersieht dabei, dass es sich hier nicht um ein Bewilligungsverfahren handelt, sondern um den Wegweisungsvollzug anschliessend an die in der Tat unangefochten gebliebene Weigerung, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern (vgl. Bolzli, Art. 83 N. 12; Zünd/Arquint Hill, S. 348; Stöckli, S. 547). Die Vorwürfe, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und ihn im Unrecht gleich wie eine andere Behörde, unverhältnismässig sowie treuwidrig behandelt, zielen deshalb ins Leere.

Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Aussage im angefochtenen Beschluss, kein anderer Kanton sei bereit, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Bei der gegenwärtig anziehenden Wirtschaftslage habe er "gerade im chemiegesteuerten Kanton Basel-Stadt exzellente Chancen auf Anstellung: sind doch gerade einfachere Hilfsarbeiter im Aufschwung ganz besonders nachgefragt". Er offeriert hierfür "materielle Entscheidung des Kantons Basel-Stadt ad Aufenthaltsersuchen (wird nachgereicht)". Auf dieses völlig unsubstanziierte Argument lässt sich nicht näher eingehen. Abgesehen davon erinnert es stark an ein Verzögerungsmanöver, welches der Beschwerdeführer schon einmal über einen anderen Kanton versucht hat. Es bleibt dabei, dass gemäss Art. 66 Abs. 1 AuG Ausländer von den zuständigen – hier: Zürcher – Behörden aus der Schweiz weggewiesen werden, wenn etwa ihre Bewilligung keine Verlängerung erfährt (siehe Marc Spescha, in: derselbe et al., Art. 66 AuG N. 1; Zünd/Arquint Hill, S. 313 und 348).

2.3 Mithin gilt es die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten gemäss § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und muss ihm eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG versagt bleiben.

4.  

Gegen diesen Entscheid, der nur eine Wegweisung beschlägt, schliesst Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten aus.

 

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …