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Geschäftsnummer: VB.2010.00012  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.04.2010
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung und Befehl


Verkehrssicherheit eines Fahrzeugabstellplatzes. Der Entscheid der Vorinstanz, dem streitbetroffenen nördlichen Parkfeld die rechtsgenügende Verkehrssicherheit abzusprechen, erweist sich jedenfalls nicht als rechtverletzend (E. 3.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ABSTELLPLATZ
AUSFAHRT
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
FAHRZEUGABSTELLPLATZ
STRASSENVERZWEIGUNG
VERKEHRSSICHERHEIT
VERKEHRSSICHERHEITSVERORDNUNG
Rechtsnormen:
§ 240 Abs. I PBG
§ 244 Abs. II PBG
Art. 18 Abs. II lit. d VRV
Art. 3 VSV
Art. 5 Abs. I VSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2010.00012

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 7. April 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtssekretärin Nicole Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Baukommission Wetzikon,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Baubewilligung und Befehl,

hat sich ergeben:

I.  

Die Baukommission Wetzikon verweigerte A am 28. Januar 2009 die Schaffung von drei Abstellplätzen entlang der Nordostfassade des Wohn- und Geschäftshauses Vers.-Nr. 01 (Seite C-Strasse) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der D-Strasse 03. Zugleich verweigerte die Behörde das Parkieren auf den dort bereits mit gelber Farbe gekennzeichneten vier Plätzen und befahl dem Gesuchsteller, die Markierung umgehend zu entfernen.

II.  

Diese Anordnung focht A bei der Baurekurskommission III an und beantragte Aufhebung des Beschlusses. Die Baurekurskommission führte einen doppelten Schriftenwechsel sowie einen Augenschein durch und entschied am 18. November 2009 wie folgt:

"I.    Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen.

 

Demgemäss wird der Beschluss der Baukommission Wetzikon vom 28. Januar 2009 aufgehoben und die Vorinstanz eingeladen, die nachgesuchte Bewilligung, allenfalls unter Statuierung von Nebenbestimmungen, für die zwei südlicheren Abstellplätze zu erteilen.

 

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

 

II.    […]"

 

III.  

Mit Beschwerde vom 11. Januar 2010 liess A dem Verwaltungsgericht – unter Zusprechung einer Parteientschädigung – beantragen, den Entscheid der Baurekurskommission III insoweit aufzuheben, als ihm die Anlegung des dritten (nördlichen) Abstellplatzes verweigert worden sei.

In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2010 schloss die Baurekurskommission III auf Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte die Baukommission Wetzikon in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. März 2010.

Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die Baukommission Wetzikon hat sich mit dem Rekursentscheid abgefunden, wonach die Verweigerung für zwei der drei streitbetroffenen Abstellplätze aufgehoben worden ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig noch der von der Vorinstanz bestätigte und vom Grundeigentümer angefochtene Bauabschlag für das nördliche Parkfeld bei der Verzweigung D-Strasse/C-Strasse. Dessen Baurechtswidrigkeit hat die Baurekurskommission allein deswegen bestätigt, weil dieser Abstellplatz nicht hinreichend verkehrssicher sei. Hingegen hat sie den von der Baukommission zusätzlich ins Feld geführten Verweigerungsgrund einer unbefriedigenden Gestaltung im Sinn von § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zurückgewiesen.

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen einen Entscheid der Baurekurskommission III zuständig und der im Rekursverfahren teilweise unterlegene Beschwerdeführer gemäss § 338a Abs. 1 PBG zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

2.2 Die für die Beurteilung der Streitsache erheblichen Verhältnisse sind aus den vorliegenden Akten hinreichend ersichtlich. Die Baurekurskommission III hat am 19. Juni 2009 im Beisein der Parteien einen Referentenaugenschein durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32). Auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins kann somit verzichtet werden.

3.  

3.1 Gemäss § 240 Abs. 1 PBG dürfen durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden. §§ 242 ff. PBG normieren die erforderlichen Fahrzeugabstellplätze; laut § 244 Abs. 2 PBG müssen diese verkehrssicher angelegt sein. Konkretisiert wird diese Vorschrift in der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV). Nach § 3 derselben beurteilt sich die Zulässigkeit der Auswirkungen von Grundstücknutzungen auf den Verkehr und den Strassenkörper im Rahmen der Bestimmungen der Verordnung unter folgenden Gesichtspunkten: Verkehrsbedeutung der Strasse sowie deren Ausbaugrad und -geschwindigkeit unter Berücksichtigung verkehrspolizeilicher Signalisationsvorschriften (lit. a); örtliche Verhältnisse, wie bestehende Überbauung, Zonenordnung, Topografie und Bewaldung des angrenzenden Landes (lit. b); Strassenverlauf und -verzweigungen (lit. c). Bei der Anwendung dieser Vorschrift steht der mit den örtlichen Verhältnissen am besten vertrauten Baubehörde ein von den Rechtsmittelinstanzen zu beachtender Ermessensspielraum zu (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 10-25). Nach § 5 Abs. 1 VerkehrssicherheitsV sind zudem Ausfahrten im Bereich von Strassenverzweigungen in der Regel nicht zulässig (vgl. dazu Fritzsche/Bösch, S. 10-26). Im Weiteren sind die Vorgaben des Strassenverkehrsrechts des Bundes zu beachten. Art. 18 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) untersagt das freiwillige Halten in verschiedenen Bereichen, so an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen (lit. a), ferner auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn (lit. d).

3.2 Die Baurekurskommission III erwog im angefochtenen Entscheid, dass das Grundstück Kat.-Nr. 02 mit dem dreigeschossigen Gebäude Vers.-Nr. 01 überbaut sei. Im Erdgeschoss befinde sich ein gegenwärtig leer stehendes Verkaufslokal; in den Obergeschossen sei ein Privatclub eingerichtet. Entlang der Nordostfassade des Gebäudes an der C-Strasse habe der Grundeigentümer eigenmächtig vier Parkfelder gelb markiert. Die Bauherrschaft beabsichtige nun, in jenem Bereich drei strassenparallel hintereinander angeordnete Abstellplätze auf einer Länge von insgesamt 17,50 m und einer Breite von 2,20 m bewilligen zu lassen. Im Bereich der Verzweigung D-Strasse/C-Strasse solle die Parkfläche durch einen Blumentopf vom Gehweg an der D-Strasse abgegrenzt werden. Die Abstellplätze lägen innerhalb der an der C-Strasse bestehenden Baulinien. Von der Strasse würden die Plätze baulich nicht getrennt und nur durch einen Granitsockel optisch markiert. So entstehe der Eindruck einer allgemein begehbaren Fläche. Die C-Strasse sei eine rund 95 m lange und 5,75 m breite Stichstrasse ohne Trottoir. Sie erschliesse rund 30 Wohneinheiten und diene als Zufahrt zu einem Erotik-Club sowie zu 15 Abstellplätzen des Kinos E. Aufgrund der dichten Bebauung und der guten Erschliessung erfülle die C-Strasse die Funktion einer Zufahrtsstrasse im unteren Anwendungsbereich gemäss den regierungsrätlichen Normalien über die Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987. Deren Anforderungen genüge die C-Strasse. Der kantonale Richtplan Verkehr sehe sodann vor, die D-Strasse von einer Staatsstrasse zu einer kommunalen Sammelstrasse abzuklassieren. Bei einer solchen verlange der Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung eine Ausfahrt des Typs B, wonach bei einzelnen Abstellplätzen nur vorwärts ein- und ausgefahren werden dürfe. Das unübersichtliche rückwärtige Ausfahren in die D-Strasse werde vorliegend durch den im Bereich des Ladeneingangs vorgesehenen Pflanzentrog verhindert. Bei der C-Strasse sei grundsätzlich nur eine Ausfahrt des Typs A erforderlich, der das rückwärtige Ausfahren erlaube. Zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führe hier jedoch das erforderliche Anhalten und rückwärtige Einparkieren. Wie die Pläne zeigten, liege der nördlichste Abstellplatz gegenüber der D-Strasse innerhalb des Abstandsbereichs von 5 m und sei daher nach Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV nicht bewilligungsfähig. Demgegenüber beeinträchtigten die beiden anderen Parkfelder die Verkehrssicherheit nicht.

Der Beschwerdeführer hält dem Rekursentscheid entgegen, dass die Baurekurskommission III sich mit dem Hinweis auf eine bevorstehende Umklassierung der D-Strasse auf eine veraltete Planungsgrundlage stütze. Denn die im Jahr 1998 vom Regierungsrat beschlossene Umklassierung sei bis heute nicht vollzogen worden und stehe auch nicht unmittelbar bevor. Falls ein Auto rückwärts auf das streitige Parkfeld gelange, geschehe dies in einem Abstand von mehr als 5 m zur D-Strasse. Bei der Ermittlung des Abstands zur Querfahrbahn nach Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV dürfe das Trottoir entlang der D-Strasse ebenso wenig wie der Radstreifen berücksichtigt werden. Selbst nach Meinung der Baurekurskommission liege nur ein Teil des Abstellplatzes im Abstandsbereich von 5 m. Dass dieser Abstand als Verweigerungsgrund herangezogen worden sei, erscheine deswegen als unzulässig, weil die C-Strasse wenig befahren werde. Entgegen der Auffassung der Baurekurskommission sei der Einmündungsbereich übersichtlich. Fahrzeuge, die von rechts oder links in die C-Strasse einbögen, könnten die gesamte Strasse überblicken und würden ein parkierendes Fahrzeug klar erkennen.

3.3 Ob die D-Strasse als heutige Staatsstrasse zu einer kommunalen Sammelstrasse zurückgestuft werden soll oder nicht, ist unerheblich. Wie Ziffer 1 der technischen Anforderungen für Ausfahrten im Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung zeigt, hat auch die Ausfahrt von einem einzelnen Fahrzeugabstellplatz in eine Sammelstrasse den Anforderungen des Ausfahrt-Typs B zu genügen. Danach darf die Aus- und Einfahrt nur vorwärts erfolgen. Parkfelder, die ein rückwärtiges Ein- oder Ausfahren bedingen, fallen daher ausser Betracht. Es trifft zwar zu, dass die Verkehrsverhältnisse auf der kurzen, geradlinig verlaufenden und mit einer Fahrbahn von 5,75 m komfortabel ausgebauten C-Strasse sehr übersichtlich sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Zulassung des streitbetroffenen nördlichen Parkfelds zu Manövrierbewegungen im Einmündungsbereich zur D-Strasse führen würde. Damit wären notwendigerweise auch Rückwärts-Fahrbewegungen verbunden. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse steht ausser Frage, dass dabei in Missachtung von Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV der Abstandsbereich von 5 m entlang der D-Strasse unterschritten würde. Dies wiederum könnte den Fahrzeugverkehr auf der D-Strasse behindern und den Verkehrsfluss verzögern. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der streitbetroffene Parkplatz im Bereich einer Strassenverzweigung liegt und in diesem Bereich gemäss § 5 Abs. 1 VerkehrssicherheitsV in der Regel nicht einmal Ausfahrten zulässig sind. Umso problematischer erscheint es unter dem Gesichtswinkel der Verkehrssicherheit, dass vorliegend im Einmündungsbereich sogar mit Parkiermanövern zu rechnen ist. Bei der Beurteilung des mit dem umstrittenen Parkfeld geschaffenen Gefahrenpotenzials gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass die grosszügige Dimensionierung von rund 6 m Länge und 2,20 m Breite wohl eine einfache Zu- und Wegfahrt von kleineren Fahrzeugen erlaubt, zugleich aber das Abstellen von grösseren Autos sowie von Nutzfahrzeugen ermöglicht. Hinzu kommt, dass Parkiermanöver auch von weniger geübten Lenkern vorgenommen werden. Nach alledem hat die Vorinstanz dem streitbetroffenen nördlichen Parkfeld mit gutem Grund die rechtsgenügende Verkehrssicherheit abgesprochen; jedenfalls liegt in dieser Würdigung keine Rechtsverletzung.

4.  

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), dem bei diesem Verfahrensausgang von vornherein keine Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…