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VB.2010.00015
Entscheid
der 1. Kammer
vom 27. Januar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtssekretärin Nicole Tschirky.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Durchsetzungshaft, hat sich ergeben: I. A. A (geb. 1990) stammt aus dem Irak. Er reiste am 31. Oktober 2008 illegal in die Schweiz ein und stellte am 1. Dezember 2008 ein erstes Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete. Am 29. Januar 2009 verfügte das Bundesamt für Migration eine bis zum 29. Januar 2012 gültige Einreisesperre. Die Ausschaffung von A nach Italien erfolgte am 30. Januar 2009. B. Am 2. Februar 2009 reiste A erneut illegal in die Schweiz ein und stellte ein zweites Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 22. Juni 2009 wiederum nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 6. Juli 2009 nicht ein, womit die am 22. Juni 2009 verfügte Wegweisung rechtskräftig wurde. C. Der Anordnung, die Schweiz zu verlassen, kam A nicht nach. Seit dem 22. Juli 2009 galt er als verschwunden. Am 29. September 2009 wurde er in Zürich verhaftet, und am 30. September 2009 ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, die Ausschaffungshaft an. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich bestätigte mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis 28. Dezember 2009. Am 2. November 2009 verweigerte A die unbegleitete Rückführung nach Erbil. Am 7. Dezember 2009 ordnete das Migrationsamt die Durchsetzungshaft an. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 die Anordnung der Durchsetzungshaft und bewilligte diese bis 6. Januar 2010. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 bewilligte der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis 6. März 2010. II. Gegen diese Verfügung erhob A am 15. Januar 2010 (eingegangen am 18. Januar 2010) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. In prozessualer Sicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2010 wurden die Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 19. Januar 2010 auf Vernehmlassung, und das Migrationsamt schloss am 20. Januar 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet das Gericht gemäss § 38 Abs. 1 VRG auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung. 1.2 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AuG). 1.3 Das Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen der Vollzug der rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung ohne ihre Kooperation nicht möglich ist, die Ausschaffungshaft also scheitern und infolge Undurchführbarkeit ein Ende nehmen müsste (BGE 133 II 97 E. 2.2). 1.4 Die Durchsetzungshaft darf grundsätzlich für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft von der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde um zwei Monate verlängert werden. Die maximale Haftdauer beträgt 18 Monate (Art. 78 Abs. 2 AuG). Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dürfen jedoch zusammen die maximale Haftdauer von 24 Monaten nicht überschreiten (Art. 79 AuG). 2. 2.1 Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Zudem kam er der Anordnung, die Schweiz zu verlassen, nicht nach und war vom 22. Juli 2009 bis zu seiner Verhaftung am 29. September 2009 untergetaucht. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Laissez-passer, das ihm erlaubt, in seinen Heimatstaat zurückzureisen. Er erklärte jedoch wiederholt, nicht bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren bzw. erst dann zurückzukehren, wenn die Lage stabil sei. Am 2. November 2009 verweigerte er die unbegleitete Rückführung von Zürich nach Erbil. 2.2 Daraus ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland einzig aufgrund seines unkooperativen Verhaltens noch nicht vollzogen werden konnte. Da bis auf Weiteres keine begleiteten Rückführungen oder Sonderflüge in den Irak durchgeführt werden können und sich der Beschwerdeführer trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheids weigert, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, liegt der Haftgrund von Art. 78 Abs. 1 AuG vor, und die Verlängerung der Durchsetzungshaft erweist sich als rechtmässig. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Schweiz bei einer Haftentlassung freiwillig verlassen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige Reisepapiere legal tun könnte. Dem Beschwerdeführer fehlen für eine Ausreise aus der Schweiz in einen Drittstaat die nötigen Papiere. Vielmehr muss aufgrund seines bisherigen Verhaltens angenommen werden, dass er sich im Fall seiner Freilassung durch illegale Ausreise in einen Drittstaat seiner Ausschaffung in sein Heimatland entziehen würde. Es ist somit auch keine mildere Massnahme ersichtlich, welche den Beschwerdeführer dazu bewegen könnte, freiwillig in sein Heimatland auszureisen. 2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Bestätigung der Durchsetzungshaft erfüllt sind und sich diese nicht als unverhältnismässig erweist, weshalb die Vorinstanz die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis 6. März 2010 zu Recht bewilligte. 3. Der Einwand des Beschwerdeführers, nicht in den Irak zurückkehren zu können, weil sein Land nicht frei sei und er durch seine Stiefmutter grausam behandelt werde, bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; die Frage wurde im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden (BGE 128 II 193 E. 2.2). 4. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die Gerichtsgebühr jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wäre, ist sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demgemäss beschliesst die Kammer: Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an…
Abkürzungsverzeichnis: AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20) BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)
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