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Geschäftsnummer: VB.2010.00019  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.10.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebühren infolge Fahrens ohne gültigen Fahrausweis


Taxzuschlag infolge Fahrens ohne gültigen Fahrausweis.

Für die Überprüfung, ob die Beschwerdegegnerin im betroffenen Bereich des Transportwesens zu hoheitlichem Handeln berechtigt war und somit auf einer öffentlichrechtlichen Grundlage Gebühren erheben durfte, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben (E. 1).
Gemäss dem Bundesgericht handelt es sich beim Taxzuschlag um die Erfüllung einer im Tarif kodifizierten zivilrechtlichen Nebenpflicht des Transportvertrags. Der Zuschlag ist somit privatrechtlicher Natur, über den im Streitfall auf dem Weg der Zivilgerichtsbarkeit zu entscheiden ist (E. 2.3). Trotz der Bedenken der Beschwerdegegnerin besteht kein Anlass dazu, von dieser jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen (E. 2.4).

Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
GEBÜHREN
ÖFFENTLICH-RECHTLICH
PRIVATRECHTLICHE VEREINBARUNG
TARIF
TAXZUSCHLAG
VERFÜGUNGSKOMPETENZ
ZIVILRECHTLICHE STREITIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. I TG
Art. 16 Abs. II TG
Art. 50 TG
§ 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00019

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 28. Oktober 2010

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Gebühren infolge Fahrens ohne gültigen Fahrausweis,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde am 26. September 2008 anlässlich einer Fahrausweiskontrolle der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) auf der Linie 01 ohne gültigen Fahrausweis angetroffen. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 auferlegte ihm die VBZ einen Taxzuschlag von Fr. 120.- und eine Inkassogebühr von Fr. 50.-. Eine dagegen von A erhobene Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am 6. Mai 2009 ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 15. Juni 2009 beim Bezirksrat Zürich. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des Stadtratsbeschlusses und der Verfügung der VBZ. Ihm sei anstelle des Taxzuschlags eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 5.- aufzuerlegen. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 19. November 2009 ab.

III.  

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 14. Januar 2010 ans Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide. Anstelle des Taxzuschlags sei ihm eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 5.- aufzuerlegen.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 26. Januar 2010 auf Vernehmlassung, während die Stadt Zürich am 10. Februar 2010 beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Da in einem vor Bundesgericht hängigen Verfahren (2C_689/2009) unter anderem strittig war, ob die VBZ befugt seien, den Zuschlag für Fahren ohne gültigen Fahrausweis mittels Verfügung festzusetzen, sistierte das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsentscheids im Verfahren 2C_689/2009. Am 26. August 2010 erging der erwähnte Bundesgerichtsentscheid. Das Verwaltungsgericht gab in der Folge der Stadt Zürich Gelegenheit, sich zur Bedeutung des Bundesgerichtsentscheids für das vorliegende Verfahren und insbesondere dazu zu äussern, ob sie beabsichtige, die Verfügung vom 5. Februar 2009 (recte: 1. Dezember 2008) bzw. den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2009 in Wiedererwägung zu ziehen. Die Stadt nahm am 5. Oktober 2010 Stellung und beantragte, dass die Beschwerde unverzüglich materiell zu behandeln sei. Im Übrigen hielt sie an ihrem Beschwerdeantrag fest.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und 19 Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, Fassung vom 22. März 2010) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Bezirksrats zuständig. Mit dem Erlass der strittigen Verfügung vom 1. Dezember 2008 ist die Beschwerdegegnerin hoheitlich tätig geworden. Unabhängig davon, ob der erhobene Zuschlag schliesslich als privatrechtlich oder als öffentlichrechtlich zu qualifizieren ist, gilt für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Folgendes: Für die Überprüfung, ob die Beschwerdegegnerin im betroffenen Bereich des Transportwesens zu hoheitlichem Handeln berechtigt war und somit auf einer öffentlichrechtlichen Grundlage Gebühren erheben durfte, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1 N. 24 al. 4, mit Hinweis). Unter diesem Gesichtspunkt ist demnach auf die Beschwerde einzutreten, selbst wenn sich im Rahmen der Überprüfung herausstellt, dass der Zuschlag privatrechtlicher Natur ist.

2.  

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Taxzuschlag auf dem Verfügungsweg durchsetzen durfte.

2.1 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) in Kraft getreten. Dieses findet im vorliegenden Fall jedoch nicht Anwendung. Vielmehr beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach dem bis am 31. Dezember 2009 geltenden Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über den Transport (Transportgesetz, TG).

Gemäss Art. 16 TG muss, wer keinen gültigen Fahrausweis vorweisen kann, ausser dem Fahrpreis einen Zuschlag bezahlen. Bezahlt er nicht sofort, so muss er eine entsprechende Sicherheit leisten. Andernfalls kann er von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden (Abs. 1). Die Tarife legen die Höhe des Zuschlags fest. Sie regeln die Ausnahmefälle sowie die Rückerstattung (Abs. 2). Nach Art. 50 TG werden vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Kunden und der Transportunternehmung durch den Zivilrichter beurteilt (Abs. 1). Für die übrigen Streitigkeiten gelten die Vorschriften der Bundesverwaltungsrechtspflege (Abs. 2). Die Höhe des Zuschlags richtet sich gemäss Art. 16 Abs. 3 TG nach dem Aufwand, den der Reisende der Unternehmung verursacht, nach dem mutmasslichen Einnahmenausfall und danach, ob der Reisende unaufgefordert erklärt hat, er besitze keinen gültigen Fahrausweis (lit. a) oder eine Strecke benutzt, auf der er den Fahrausweis selbst hätte entwerten müssen (lit. b).

Das Verwaltungsgericht ging bisher stillschweigend davon aus, dass Taxzuschläge wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis mittels Verfügung festzusetzen seien. Streitigkeiten über den Taxzuschlag waren nach dieser Auffassung öffentlich-rechtliche Angelegenheiten und in kantonal letzter Instanz durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden (vgl. zuletzt VGr, 2. April 2009, VB.2009.00216, www.vgrzh.ch).

2.2 Dieser Auffassung ist auch die Beschwerdegegnerin. Sie führt aus, der Zuschlag könne nicht als Bestandteil des Transportvertrags beurteilt werden, weshalb Streitigkeiten über den Zuschlag nicht unter Art. 50 TG zu subsumieren seien. Art. 16 Abs. 3 TG enthalte detaillierte Vorgaben, wie der Zuschlag zu berechnen sei. Ein Gestaltungsspielraum, welcher den für einen Vertrag typischen Konsens unter den Vertragsparteien zulassen würde, bestehe somit nicht. Beim Zuschlag handle es sich demnach um eine Verwaltungsabgabe, die mit Verfügung festzusetzen sei. Art. 50 TG sei historisch begründet, da damit der Rechtsschutz in den vermögensrechtlichen Streitigkeiten ermöglicht worden sei. Mittlerweile sei aber die Verwaltungsgerichtsbarkeit in allen Kantonen und auf Bundesebene vollumfänglich eingeführt worden. Durch Art. 50 TG werde aber die Durchsetzung von Forderungen der Transportunternehmen gegenüber den Fahrgästen erschwert. Im Regelfall lohne sich gerade bei geringen Beträgen, wie dies beim Zuschlag der Fall sei, der Zivilrechtsweg nicht. Es dränge sich unter diesem Gesichtswinkel auf, dass die Zuständigkeit von Art. 16 TG geradezu verhindert werde und Art. 50 TG in dieser Wirkungsweise als willkürlich zu qualifizieren sei. Eine verfassungskonforme Auslegung könne dementsprechend nur dazu führen, Art. 50 TG eng auszulegen.

2.3 Das Bundesgericht führte im Entscheid vom 26. August 2010 aus, dass es sich bei Streitigkeiten über den Fahrpreis um vermögensrechtliche Auseinandersetzungen handle, die zum Zivilrecht zu zählen seien. Zwar würden Fahrpreise auf einem im Transportgesetz vorgeschriebenen Tarif beruhen, der über eine möglicherweise öffentlich-rechtliche oder gemischt-rechtliche Natur verfüge. Auch die Zuschläge seien gemäss Art. 16 Abs. 2 TG im Tarif zu regeln. Sie hätten aber keinen Bussen- oder Strafcharakter, sondern würden einzig den Kontrollaufwand aufseiten der Transportunternehmung entgelten. Die Zuschläge seien zwar Gebühren oder anderen vergleichbaren Kausalabgaben ähnlich, würden aber – nicht anders als der Fahrpreis – keine solchen, sondern Forderungen aus dem privatrechtlichen Transportverhältnis darstellen. Bei der Leistung des Zuschlags handle es sich daher um die Erfüllung einer im Tarif kodifizierten zivilrechtlichen Nebenpflicht des Transportvertrags (E. 2.4). Der Zuschlag sei somit privatrechtlicher Natur, über den im Streitfall auf dem Weg der Zivilgerichtsbarkeit zu entscheiden sei (E. 2.5).

2.4 Nach dem Vorliegen des Bundesgerichtsentscheids vom 26. August 2010 kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht mehr festgehalten werden. Das Bundesgericht hat deutlich festgestellt, dass die Taxzuschläge auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen sind und nicht mittels Verfügung festgesetzt werden dürfen. Trotz der Bedenken der Beschwerdegegnerin besteht kein Anlass dazu, von dieser jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen.

Demnach war die Beschwerdegegnerin nicht dazu befugt, den vorliegend strittigen Taxzuschlag mittels Verfügung festzusetzen, was ohne Weiteres zur Gutheissung der Beschwerde führt. Damit muss nicht mehr darüber entschieden werden, ob ausreichende Gründe für die Erhebung eines Taxzuschlags bestanden. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich vom 19. November 2009, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2009 und die Verfügung der VBZ vom 1. Dezember 2008 sind aufzuheben. Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 547.- sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

3.  

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ob gegen diesen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offensteht, ist fraglich. Im erwähnten Entscheid vom 26. August 2010 hat das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten jedenfalls nicht zugelassen, da Streitigkeiten über Taxzuschläge privatrechtlicher Natur seien (E. 2.5). Nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerde in Zivilsachen bei einem Streitwert von unter Fr. 30'000.- ebenfalls nicht zulässig, es sei denn, es stelle sich eine Frage von grundlegender Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich vom 19. November 2009, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2009 und die Verfügung der Verkehrsbetriebe Zürich vom 1. Dezember 2008 werden aufgehoben.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens vor dem Bezirksrat Zürich in der Höhe von Fr. 547.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.


3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.-      Zustellungskosten,
Fr. 1'140.-      Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Gegen diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…