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Geschäftsnummer: VB.2010.00021  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.02.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Quartierplan


Quartierplan: Vorschusspflicht für Erschliessungskosten. Da vorliegend ausschliesslich prozessuale Fragen zu behandeln sind, besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (E. 1.2). Der Bezirksrat ist zu Recht nicht auf die Anträge der Beschwerdeführenden eingetreten, die keinen Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Verfügung haben (E. 1.3). Auf die zahlreichen Anträge der Beschwerdeführenden, welche die Durchführung der Erschliessungsarbeiten, Schadenersatzbegehren oder die Erstattung von Strafanzeige zum Gegenstand haben, ist nicht einzutreten (E. 1.4). Bei der Anordnung einer Quartierplanbehörde, Kostenvorschüsse zu behandeln, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Ein solcher ist gemäss § 48 Abs. 2 VRG ans Verwaltungsgericht nur weiterziehbar, wenn er einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Dies ist vorliegend nicht der fall, da die Schlussabrechnung anfechtbar ist (E. 1.5). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
PROZESSGEGENSTAND
PROZESSTHEMA
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 48 Abs. II VRG
§ 59 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00021

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 25. Februar 2010

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer. 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,
 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadtrat C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Quartierplan,

hat sich ergeben:

I.  

Der Stadtrat von C verpflichtete am 28. Mai 2009 A als Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01, der Stadt C zuhanden der Rechnung des Quartierplans E den Betrag von Fr. 49'500.- als Vorschuss für die Erschliessungskosten zu bezahlen. Ebenso wurden A und B als hälftige Miteigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 02 je verpflichtet, einen Vorschuss für die Erschliessungskosten in der Höhe von Fr. 10'400.- zu bezahlen.

II.  

Dagegen erhoben A und B am 26. Juni 2009 Rekurs bei der Baurekurskommission III. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Stadtrats. Daneben stellten sie zahlreiche weitere Anträge, die sich grösstenteils auf die Durchführung der Erschliessungsarbeiten bezogen. Die Baurekurskommission III wies den Rekurs ab, soweit sie auf ihn eintrat.

III.  

Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 15. Januar 2010 beantragten A und B, dass die Vorinstanz zu verpflichten sei, sämtliche im Rekursverfahren gestellten Anträge zu behandeln. Es sei ein öffentliches Verfahren durchzuführen. Die Stadt C sei zu verpflichten, Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren. Vor dem Entscheid sei eine Bauabnahme durch die Bauherren durchzuführen. Es seien die durch die Erschliessungsarbeiten an der Umgebung und an den Gebäuden entstandenen Schäden durch das Gericht mittels Augenschein festzustellen. Die Bauarbeiten, die ohne Zustimmung der Grundeigentümer verrichtet worden seien, seien rückgängig zu machen. Es sei zudem eine Strafanzeige einzureichen und den Grundeigentümern eine Entschädigung zuzusprechen. Die Stadt C sei zu verpflichten, eine ausführliche und korrekte Auskunft über die Versetzung des Grenzsteins zu erteilen. Für die Strassenleuchte auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 sei ein Durchleitungsrecht auszuhandeln. Der Grundstückabschluss Kat.-Nr. 01 zu der F-Strasse sei behindertengerecht auszugestalten. Das Freispitzen der Rabatte entlang der F-Strasse sei zu entschädigen. Für die Fruchtsträucher und die entgangenen Ernten sei eine Entschädigung zu bezahlen. Der Kanalisationsanschluss sei vereinbarungsgemäss zu erstellen und im Grundbuch einzutragen. Der Teerbelag an der Ecke G-Strasse/H-Strasse sei zu entfernen. Die Erschliessungsanlagen seien vollständig fertigzustellen. Die falsch zusammengeschlossene Kanalisationsleitung sei korrekt zu erstellen.

Das Verwaltungsgericht zog am 22. Januar 2010 die Akten bei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen einen Rekursentscheid der Baurekurskommission III gerichteten Beschwerde zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss eine mündliche Verhandlung. Gemäss § 59 Abs. 1 VRG besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung; die Anordnung einer solchen liegt vielmehr im Ermessen des Gerichts. Da im vorliegenden Verfahren ausschliesslich prozessuale Fragen zu behandeln sind (vgl. E. 1.3–1.5), lässt sich ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung von vornherein auch nicht auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) stützen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 59 N. 6). Eine mündliche Verhandlung ist nicht durchzuführen.

1.3 Die Beschwerdeführenden rügen, dass die Baurekurskommission nicht auf sämtliche Anträge im Rekursverfahren eingetreten ist. Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3). Gegenstand der Verfügung des Beschwerdegegners war einzig die Verpflichtung der Beschwerdeführenden zur Leistung von Vorschüssen für den Bau der Erschliessungsanlagen. Prozessthema des Rekursverfahrens konnte demnach einzig die Frage sein, ob die Beschwerdeführenden zu Recht zur Vorschussleistung verpflichtet worden seien. Dass die Baurekurskommission auf die übrigen Anträge der Beschwerdeführenden, die sich grösstenteils auf die Ausführung der Erschliessungsarbeiten bezogen, nicht eintrat, ist folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

1.4 Aus demselben Grund ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die zahlreichen Anträge der Beschwerdeführenden, welche die Durchführung der Erschliessungsarbeiten, Schadenersatzbegehren oder die Erstattung von Strafanzeigen zum Gegenstand haben, nicht einzutreten.

1.5 Zu prüfen bleibt einzig, ob auf den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführenden, dass die Verpflichtung zur Leistung eines Vorschusses für die Erschliessungsarbeiten aufzuheben sei, einzutreten ist. Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Anordnung einer Quartierplanbehörde, Kostenvorschüsse zu verlangen, um einen Zwischenentscheid. Gemäss § 48 Abs. 2 VRG sind Zwischenentscheide mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da es den Beschwerdeführenden offen steht, die Schlussabrechnung anzufechten (vgl. etwa VGr, 17. November 1998, VB.97.00096, E. 2a). Auf den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführenden, dass die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen aufzuheben sei, ist deshalb unabhängig davon, dass sie sich mit dieser Frage nicht substanziiert auseinandersetzen, nicht einzutreten. Daran ändert im Übrigen nichts, dass die Baurekurskommission aufgrund einer summarischen Willkürprüfung einen Sachentscheid gefällt hat.

2.  

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…