{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.03.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00022_10-03-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209502&W10_KEY=4467123&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e75c457a0cc805946ddd0aa1fb33acb2"}, "Num": [" VB.2010.00022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.10.0  VB.2010.00022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.10.0  VB.2010.00022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.10.0  VB.2010.00022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sonderschulungsmassnahmen, Schulrecht/Entzug der aufschiebenden Wirkung | Sonderschulung / Entzug der aufschiebenden Wirkung F\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer wurde Einzelunterricht angeordnet, wobei einem allf\u00e4lligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Eine sonderp\u00e4dagogische Massnahme kann nicht nur angezeigt sein, wenn beim Sch\u00fcler Leistungsschw\u00e4chen oder eine Behinderung vorliegen, sondern auch bei auff\u00e4lligen Verhaltensweisen. \u00a7 53 Abs. 1 VSG sieht denn auch eine Sonderschulung f\u00fcr Sch\u00fcler vor, die den Schulbetrieb in schwer wiegender Weise beeintr\u00e4chtigen. Obwohl die sonderp\u00e4dagogische Massnahme keinen Disziplincharakter hat, liegen ihr hier vergleichbare \u00dcberlegungen zugrunde: Es soll verhindert werden, dass der betreffende Sch\u00fcler einen geordneten Schulbetrieb verunm\u00f6glicht (E.2.4). Aufgrund des Obligatoriums des Grundschulunterrichts besteht ein gewichtiges \u00f6ffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb. Die Ber\u00fccksichtigung von Interessen einzelner Sch\u00fcler findet dort ihre Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann (E.3.3). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung bedarf zwingender Gr\u00fcnde. Derartige zwingende Gr\u00fcnde lassen sich vorliegend angesichts der dokumentierten Verfehlungen des Beschwerdef\u00fchrers nicht bejahen. Es kann daher nicht gesagt werden, das Interesse an einem geordneten Schulbetrieb erfordere einen sofortigen Ausschluss des Beschwerdef\u00fchrers aus dem Klassenverband (E.3.7). Gutheissung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:31:39", "Checksum": "55ba7807b1c153ea88c38270ee71a227"}