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Geschäftsnummer: VB.2010.00022  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.03.2010
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Sonderschulungsmassnahmen, Schulrecht/Entzug der aufschiebenden Wirkung


Sonderschulung / Entzug der aufschiebenden Wirkung Für den Beschwerdeführer wurde Einzelunterricht angeordnet, wobei einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Eine sonderpädagogische Massnahme kann nicht nur angezeigt sein, wenn beim Schüler Leistungsschwächen oder eine Behinderung vorliegen, sondern auch bei auffälligen Verhaltensweisen. § 53 Abs. 1 VSG sieht denn auch eine Sonderschulung für Schüler vor, die den Schulbetrieb in schwer wiegender Weise beeinträchtigen. Obwohl die sonderpädagogische Massnahme keinen Disziplincharakter hat, liegen ihr hier vergleichbare Überlegungen zugrunde: Es soll verhindert werden, dass der betreffende Schüler einen geordneten Schulbetrieb verunmöglicht (E.2.4). Aufgrund des Obligatoriums des Grundschulunterrichts besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb. Die Berücksichtigung von Interessen einzelner Schüler findet dort ihre Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann (E.3.3). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung bedarf zwingender Gründe. Derartige zwingende Gründe lassen sich vorliegend angesichts der dokumentierten Verfehlungen des Beschwerdeführers nicht bejahen. Es kann daher nicht gesagt werden, das Interesse an einem geordneten Schulbetrieb erfordere einen sofortigen Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Klassenverband (E.3.7). Gutheissung der Beschwerde
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
EINZELUNTERRICHT
ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG)
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
GRUNDSCHULUNTERRICHT
MOTIVSUBSTITUTION
SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN
Rechtsnormen:
Art. 19 BV
§ 25 VRG
§ 48 Abs. II VRG
§ 55 VRG
§ 34 VSG
§ 53 Abs. I VSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2010.00022

Entscheid

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 10. März 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretär Stefan Schürer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch:
B (Mutter) und H (Vater)
,

 

diese vertreten durch Rechtsanwältin C,

Beschwerdeführer,

gegen

 

Gemeinde X,
vertreten durch die Schulpflege,


diese vertreten durch E,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sonderschulungsmassnahmen, Schulrecht/
Entzug der aufschiebenden Wirkung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1995, besuchte die zweite Klasse der Sekundarschule in X. Mit Beschluss vom 24. November 2009 ordnete die Schulpflege X an, A "in eine Sonderschule für Verhaltensauffällige aus sozialen Gründen" einzuweisen, und lud den Schulpsychologischen Dienst ein, eine geeignete Institution zu suchen und den Eltern entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Als Sofortmassnahme wurde beschlossen, A ab dem 30. Novem­ber 2009 bis auf Weiteres im Umfang von sechs Wochenlektionen sowie zusätzlichen kontrollierten Hausarbeiten einzeln zu unterrichten, wobei der Einzelunterricht von der Schulleitung zu organisieren sei. Für die Dauer des Einzelunterrichts wurde A während der Unterrichtszeiten der Aufenthalt auf dem Schulhausareal untersagt. Weiter beschloss die Schulpflege, der Vormundschaftsbehörde X eine Gefährdungsmeldung zukommen zu lassen und im Hinblick auf die stationäre Schulung einen Obhutsentzug zu beantragen. Schliesslich entzog die Schulpflege einem Rekurs gegen die Anordnung des Einzelunterrichts sowie das Verbot, das Schulhausareal zu betreten, die aufschiebende Wirkung.

II.  

Gegen den Beschluss der Schulpflege liess A am 9. Dezember 2009 Rekurs an den Bezirksrat Z erheben. Er beantragte, den Beschluss vollumfänglich aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, den Entzug der aufschiebenden Wirkung unverzüglich aufzuheben und diese wiederherzustellen. Die Anzahl Lektionen im Einzelunterricht sei superprovisorisch von sechs auf fünfzehn zu erhöhen und der Unterricht nicht von Klassenlehrer K zu erteilen. Ebenfalls ohne Anhörung der Gegenpartei sei schliesslich das Arealverbot aufzuheben.

Der Bezirksrat Z lehnte mit Beschluss vom 8. Januar 2010 sämtliche Verfahrensanträge ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung, während er in der Sache selber noch keinen Beschluss fasste.

III.  

Gegen den Beschluss des Bezirksrats Z liess A am 18./19. Januar 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde X den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen. Eventualiter sei der Beschluss des Bezirksrats Z aufzuheben, der Einzelunterricht von sechs auf fünfzehn Lektionen zu erhöhen, wobei der Unterricht nicht durch Klassenlehrer K erfolge solle, und das Arealverbot aufzuheben.

Am 18. Januar 2010 liess A eine Aufsichtsbeschwerde an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich einreichen. Diese teilte mit Schreiben vom 21. Januar 2010 mit, es seien keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angezeigt. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2010 beantragte der Bezirksrat Z, die Beschwerde abzuweisen. Die Gemeinde X liess mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2010 beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht auf die Beschwerde einzutreten respektive diese im Falle des Eintretens abzuweisen. Daneben teilte sie unter Verweis auf eine entsprechende Mitteilung des Vaters von A, H, mit, A besuche seit dem 20. Januar 2010 für gut vier Wochen probeweise die Schule "Q", weshalb er für die Zeit vom Einzelunterricht dispensiert worden sei. Für den Fall, dass A in eine neue Schule eintrete, stellte die Gemeinde X eine Aufhebung des Arealverbots in Aussicht. Andernfalls werde der Umfang des Einzelunterrichts auf fünfzehn Wochenstunden erhöht, wobei jedoch angesichts der sich anbahnenden längerfristigen Lösung vorläufig noch keine organisatorischen und personellen Vorkehrungen für den Ausbau des Einzelunterrichts getroffen worden seien.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Der Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bildet eine prozessleitende Anordnung. Da darüber durch den Bezirksrat nicht zusammen mit der Anordnung in der Hauptsache befunden wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind nach § 48 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterziehbar, wenn sie für die Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Ein solcher Nachteil ist regelmässig und auch vorliegend zu bejahen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 25 N. 20). Dass der Beschwerdeführer probeweise eine andere Schule besucht, bedeutet entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht, dass ihm keine Nachteile drohen. Sollte der Beschwerdeführer nicht definitiv in diese Schule übertreten, sind die Anordnungen nach wie vor in Geltung und aufgrund des Entzugs der Suspensivwirkung auch vollstreckbar. Statt der Regelklasse hätte er den Einzelunterricht zu besuchen. Es fehlt dem Beschwerdeführer daher auch nicht am Rechtsschutzinteresse (so aber die Beschwerdegegnerin).

In der Hauptsache ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) zuständig. Die Beschwerde ist deshalb auch gegen einen Zwischenentscheid zulässig (§ 43 Abs. 3 VRG).

1.2 Vorliegend steht die elterliche Sorge der Mutter des Beschwerdeführers, B, zu. Der Vater des Beschwerdeführers erhielt von ihr am 29. Oktober 2009 eine Vollmacht hinsichtlich sämtlicher schulischer Belange. Zusammen bevollmächtigten beide Elternteile am 8. Dezember 2009 Rechtsanwältin C. Der Beschwerdeführer ist demgemäss rechtsgültig vertreten. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommen nach § 25 VRG aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde (Abs. 1). Die Rekursinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen (Abs. 2). Dieselbe Regelung gilt gemäss § 55 VRG auch für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Vorliegend ist über die nach § 25 VRG zu beurteilende Frage der aufschiebenden Wirkung des noch hängigen Rekurses zu befinden, während der beantragte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts gegenstandlos wird.

2.  

2.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschluss vom 24. November 2009 auf §§ 33–40 VSG, §§ 54–58 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101), § 23 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) sowie § 4 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007 (VFS, LS 412.106) abgestützt. Der Einzelunterricht wurde in Anwendung von § 23 Abs. 2 VSM beschlossen. Begründet wurde die Anordnung damit, dass der Beschwerdeführer schwer verhaltensgestört sei und sonderpädagogischer Massnahmen bedürfe. Für die Sekundarschule sei er nicht mehr tragbar. Sein Verhalten verunmögliche eine geordnete Arbeit der Lehrpersonen und habe einen schlechten Einfluss auf Klassen und Mitschüler. Die Situation sei auch für ihn belastend.

Dem Beschluss vorausgegangen waren eine Standortbestimmung sowie eine Abklärung durch den Schulpsychologischen Beratungsdienst des Bezirks Z. Dieser hielt in einem Bericht vom 16. November 2009 fest, der Beschwerdeführer habe massive Schwierigkeiten im sozialen Verhalten, was sich unter anderem im respektlosen Umgang mit den Lehrpersonen zeige. Er brauche dringend eine organisierte und strukturierte schulische und sozialpädagogische Umgebung, weshalb eine Internatslösung vorgeschlagen werde.

2.2 Sonderpädagogische Massnahmen dienen der Schulung von Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Die Schüler werden wenn möglich in der Regelklasse unterrichtet (§ 33 Abs. 1 VSG). Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Sonderschulung ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie findet in Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht statt (§ 20 VSM). Einzelunterricht wird in Ausnahmefällen erteilt (§ 23 Abs. 1 VSM). Schüler mit Verhaltensschwierigkeiten dürfen bis zur Festlegung einer geeigneten Schulung während sechs Monaten einzeln unterrichtet werden (§ 23 Abs. 2 VSM). Gemäss einem Merkblatt der Bildungsdirektion ("Merkblatt: Sonderschulung als Einzelunterricht", www.vsa.zh.ch/internet/bi/vsa/ de/Schulbetrieb/Sonderpaeda/Sonderschulu.html → "Sonderschulung als Einzelunterricht") wird der Einzelunterricht beispielsweise angeordnet bei schwerer Krankheit, schweren Verhaltensauffälligkeiten oder zur Überbrückung der Wartezeit, bis ein Platz in einer Sonderschule frei wird.

2.3 Wie gesehen ordnete die Beschwerdegegnerin den Einzelunterricht für den Beschwerdeführer gestützt auf § 23 Abs. 2 VSM an. In ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2009 zum Rekurs liess sie dann allerdings vorbringen, der angeordnete Einzelunterricht stelle keine Sonderschulungsmassnahme gemäss § 36 Abs. 1 VSG und § 23 Abs. 1 VSM dar, sondern bilde eine "Übergangs- und Notmassnahme gemäss § 36 Abs. 2 VSM", wobei wohl § 26 Abs. 2 VSM gemeint war. Die Vorinstanz ist dieser Argumentation gefolgt.

Eine solche Motivsubstitution ist im Rechtsmittelverfahren zulässig. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 VRG) erlaubt es der entscheidenden Instanz, eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegungen zu bestätigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 81). Allerdings sind in § 26 Abs. 2 VSM keine Übergangs- und Notmassnahmen vorgesehen. Die Bestimmung ist im Abschnitt über "Verfahren und Überprüfung" (§§ 24–28 VSM) enthalten, welcher dem Abschnitt über die einzelnen Massnamen (§§ 6–23 VSM) folgt. Sie sieht vor, dass der Entscheid über die anzuordnende Massnahme bei der Schulpflege liegt, sofern sich Eltern und Lehrpersonen nicht einigen können oder die Schulpflege ihrem Vorschlag nicht zustimmt (vgl. § 26 Abs. 2 VSM). Wortlaut und systematische Stellung der Bestimmung lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Schulpflege eine sonderpädagogische Massnahme gemäss §§ 6–23 VSM anzuordnen hat. Beim im Beschluss vom 24. November 2009 angeordneten Einzelunterricht handelt es sich folglich um eine sonderpädagogische Massnahme nach § 23 Abs. 2 VSM (insofern zutreffend die Beschwerde).

2.4 Mittels sonderpädagogischer Massnahme soll Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen geholfen werden (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Derartige Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 VSM). Dies ist nicht nur der Fall, wenn beim Schüler Leistungsschwächen oder eine Behinderung vorliegen, sondern auch bei auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM). § 53 Abs. 1 VSG sieht denn auch eine Sonderschulung für Schüler vor, die den Schulbetrieb in schwer wiegender Weise beeinträchtigen. Obwohl die sonderpädagogische Massnahme keinen Disziplincharakter hat, liegen ihr hier vergleichbare Überlegungen zugrunde: Es soll verhindert werden, dass der betreffende Schüler einen geordneten Schulbetrieb verunmöglicht (zur Disziplinarmassnahme Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 408 ff.). Die sonderpädagogische Massnahme erfolgt deshalb auch im Interesse der übrigen Schüler und des Schulbetriebs.

3.  

3.1 Nach § 25 Abs. 1 VRG kommen dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht mit der angefochtenen Anordnung aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Besondere Gründe sind bedeutende und dringliche öffentliche und/oder private Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vor­gehen. An die in § 25 VRG aufgeführten besonderen Gründe sind relativ hohe Anforderungen zu stellen. Es muss sich um besonders qualifizierte und zwingende Gründe handeln, ohne dass allerdings ganz ausserordentliche Gründe vorliegen müssten. Es ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wird. Dieser kann etwa in einer zeit­lich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender Polizei­güter bestehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 13).

3.2 Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu prüfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Es ist zu prüfen, ob die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des bisherigen – vor dem Erlass der angefochtenen Sachverfügung be­stehenden – Zustands derart gewichtig seien, dass sie Interessen am sofortigen Vollzug überwiegen. Zusätzlich können die Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zu Tage treten. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss sich in jedem Fall als verhältnismässig erweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 13 f.).

3.3 Aufgrund des Obligatoriums des Grundschulunterrichts besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb (BGE 129 I 12 E. 8.3). Die Berücksichtigung von Interessen einzelner Schüler findet dort ihre Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann und dadurch der Ausbildungsauftrag der Schule in Frage gestellt wird. Die Ausübung des Anspruches auf einen den individuellen Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht durch einen Schüler wird insoweit durch den entsprechenden Anspruch der anderen Schüler begrenzt. Wird der geordnete Schulbetrieb durch einen Schüler derart gestört, dass dadurch der Bildungsauftrag der Schule gegenüber anderen Schülern der Klasse oder des betreffenden Schulhauses in Frage gestellt wird, liegt der Ausschluss des Störers vom Unterricht sowohl im öffentlichen Interesse als auch im (überwiegenden) privaten Interesse der übrigen Schüler an einer genügenden unentgeltlichen Schulbildung (vgl. BGE 129 I 12 E. 8.4, wo es allerdings um einen Ausschluss aus disziplinarischen Gründen ging).

3.4 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Rekursantwort vom 21. Dezember 2009 vorgebracht, das Verhalten des Beschwerdeführers verunmögliche einen regulären Unterricht und wirke sich negativ auf die Mitschüler aus. Diese würden sich angesichts der Disziplinwidrigkeiten des Beschwerdeführers die Frage stellen, weshalb sie selber sich an die Regeln halten sollten. Für die Lehrpersonen werde die Grenze des Zumutbaren überschritten. Es sei erstaunlich, dass diese so viel Geduld mit dem Beschwerdeführer aufgewendet hätten. Die Vorinstanz hat diese Auffassung weitestgehend übernommen.

3.5 Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Schule immer wieder negativ auffällt. Auch der Beschwerdeführer selber räumt ein, bei Durchsicht seiner "Verfehlungen" entstehe das Bild eines "ungezogenen und uneinsichtigen Jungen, welcher beleidigend und teilweise auch störend auftritt". In der Tat ist die Liste der Vorfälle lang (siehe die Berichte für das Schuljahr 2008/2009). Der Beschwerdeführer macht allerdings sinngemäss geltend, angesichts der Zeitdauer, über welche sich die Einträge erstreckten, verlören diese an Bedeutung. Es habe durchaus Zeiten gegeben, in denen es zu keinen Vorfällen gekommen sei und er sich wohlverhalten habe. Die Eintragungen zeigten auch keine Zunahme an Vorfällen; vielmehr habe sich sein Verhalten seit Frühling 2009 gebessert. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, sein Verhalten richte sich meist gegen die Lehrperson und nur selten gegen die Mitschüler. Es könne keine Rede davon sein, dass das Wohl der Mitschüler durch seinen Verbleib im Klassenverband nachhaltig gestört werde. Hierfür fänden sich über den gesamten Zeitraum zu wenige Einträge.

3.6 Das konkrete Ausmass der Disziplinwidrigkeiten des Beschwerdeführers sowie deren Auswirkungen auf den Klassenverband sind demnach strittig. Dabei lässt sich insbesondere der letztgenannte Einwand des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres von der Hand weisen. In einer Vereinbarung vom 23. September 2009 zwischen dem Beschwerdeführer, der Mutter, Klassenlehrer K sowie Schulleiter U wurde festgelegt, dass unter gewissen Voraussetzungen ein Schulausschluss des Beschwerdeführers in die Wege geleitet werde. Als Grundlage für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers einigte man sich offenbar auf einen Berichtsbogen, in welchem sämtliche Verstösse notiert und je nach Schwere bepunktet werden sollten. Auf dem Berichtsbogen ist vermerkt, dass bei fünfzehn Punkten die "vorab besprochenen Massnahmen" – gemeint ist der Schulausschluss – eintreten sollten. In der Folge wurden zwischen dem 24. September 2009 und dem 5. November 2009 siebzehn derartige "Strafpunkte" notiert. Für die Zeitspanne zwischen dem 6. November 2009 und dem 18. November 2009 sind weitere fünf "Strafpunkte" festgehalten. Je vier Punkte erhielt der Beschwerdeführer wegen nicht gemachter Hausaufgaben und verspäteten Erscheinens im Unterricht, einen Punkt, weil er das Material nicht dabei hatte. Von den übrigen dreizehn Punkten gehen fünf auf einen Vorfall vom 22. Oktober 2009 zurück, den die Parteien unterschiedlich schildern. Während der Beschwerdeführer nach Darstellung des Lehrers K im Anschluss an eine Turnstunde in die Mädchen-Umkleidekabine stürmte, hat er nach Angaben seiner Mutter bloss "die Tür ein bisschen geöffnet" und sich erkundigt, ob jemand seine Socken genommen habe. Den Unterricht selber störte er am 28. September 2009, am 27. Oktober 2009, am 5. November 2009 und am 6. November 2009 und erhielt hierfür insgesamt acht "Strafpunkte".

3.7 Der Entzug der aufschiebenden Wirkung bedarf zwingender Gründe. Es muss ein schwerer Nachteil drohen, sofern die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wird. Derartige zwingende Gründe lassen sich angesichts der dokumentierten Verfehlungen des Beschwerdeführers nicht bejahen. Innerhalb von knapp neun Wochen störte der Beschwerdeführer den Unterricht vier Mal. Es kann daher nicht gesagt werden, dass Interesse an einem geordneten Schulbetrieb erfordere einen sofortigen Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Klassenverband. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht gewalttätig ist und auch kein Drogenproblem aufweist.

3.8 Mangels zwingender Gründe für einen Entzug der aufschiebenden Wirkung erübrigt es sich, dessen Verhältnismässigkeit sowie die Prozessaussichten näher zu prüfen. Festgehalten sei allerdings, dass gemäss dem Merkblatt "Sonderschulung als Einzelunterricht" der Bildungsdirektion beim Einzelunterricht gemäss § 23 VSM "mindestens die Hälfte der im kantonalen Lehrplan vorgesehenen Lektionen" erteilt werden müssen. Der Einzelunterricht soll von einer Lehrperson mit Regelklassendiplom und – wenn möglich – mit Diplom in Schulischer Heilpädagogik abgehalten werden. Das Merkblatt "Sonderschulung als Einzelunterricht" stellt eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung dar. Als solche dient sie dazu, eine rechtsgleiche und sachrichtige Praxis sicherzustellen, und trägt so zur Voraussehbarkeit des Verwaltungshandelns bei. Untergeordnete Behörden dürfen und sollen von ihr nur abweichen, wenn sie mit dem Gesetz im Widerspruch steht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 58 ff.).

4.  

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Anordnung des Einzelunterrichts und des Arealverbots ist aufzuheben. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Sowohl im Rekurs- wie auch im Beschwerdeverfahren kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenseite verpflichtet werden, sofern – wie vorliegend – die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dem Beschwerdeführer ist deshalb für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in angemessener Höhe zu entrichten. Diese beträgt 1'500 Franken. Über die für das Rekursverfahren beantragte Parteientschädigung hat die Vorinstanz zusammen mit dem Entscheid in der Hauptsache zu befinden.

5.  

Nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

 

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Z vom 8. Januar 2010 und der Beschluss der Schulpflege X vom 24. No­vember 2009 – soweit dieser einem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzieht – werden aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses wird wiederhergestellt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.- zuzüglich 7,6 % MWSt zu entschädigen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …