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Geschäftsnummer: VB.2010.00024  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.02.2010
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Ausschaffungshaft


Ausschaffungshaft: Beurteilung der Untertauchensgefahr. Für den Rechtsmittelentscheid ist zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestanden hat; wegen seiner reformatorischen Funktion kann das Verwaltungsgericht aber unter Umständen auch neu eingetretene Tatsachen berücksichtigen. Von dieser Möglichkeit ist im vorliegenden Fall Gebrauch zu machen, da sich die bereits von der Vorinstanz gestellte Prognose der Untertauchensgefahr im Nachhinein bestätigt hat (E. 3.4). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSREISE IN DRITTSTAAT
AUSSCHAFFUNG
AUSSCHAFFUNGSHAFT
HAFTENTLASSUNG
ÜBERPRÜFBARKEIT DER WEGWEISUNG
UNTERTAUCHENSGEFAHR
WEGWEISUNGSVOLLZUG
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 76 Abs. I AuG
Art. 76 Abs. I lit. b AuG
Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 3 AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2010.00024

 

 

 

Zirkulationsentscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 15. Februar 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Nicole Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Ausschaffungshaft,

hat sich ergeben:

I.  

A (geb. 1980) stammt aus dem Irak. Er reiste am 18. September 2006 illegal in die Schweiz ein und stellte am 19. September 2006 ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 19. September 2007 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Februar 2009 ab, womit die Wegweisung rechtskräftig wurde. Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 räumte das Bundesamt für Migration A eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz bis 19. März 2009 ein. Auf das Gesuch um Revision des Urteils vom 11. Februar 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht am 20. April 2009 nicht ein.

II.  

Der Anordnung, die Schweiz zu verlassen, kam A nicht nach, sondern hielt sich weiterhin illegal in der Schweiz auf. Am 8. Dezember 2009 wurde er in C verhaftet. Am 9. Dezember 2009 ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, die Ausschaffungshaft an. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis 7. März 2010.

III.  

Gegen diese Verfügung liess A am 20. Januar 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben und beantragen, es sei die Ausschaffungshaft mit sofortiger Wirkung aufzuheben und ihm eine letzte angemessene Frist zur freiwilligen Ausreise aus der Schweiz in den Irak anzusetzen. Zudem ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Für den Fall des Unterliegens seien die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, derweil im Fall des Obsiegens eine angemessene Entschädigung zuzusprechen sei.

Am 16. Dezember 2009 verweigerte A die unbegleitete Rückführung von Zürich nach Erbil.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2010 wurden die Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 22. Januar 2010 auf Vernehmlassung, und das Migrationsamt schloss am 27. Januar 2010 auf Abweisung der Beschwerde.

Am 10. Februar 2010 (eingegangen am 12. Februar 2010) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Eingabe des Migrationsamts vom 27. Januar 2010 ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet das Gericht gemäss § 38 Abs. 1 VRG auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung.

2.  

Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG; Untertauchensgefahr). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Ausschaffungshaft nicht einfach vorsorglicherweise angeordnet werden, nur weil erfahrungsgemäss eine bestimmte Anzahl der zur Ausreise verpflichteten Ausländer untertaucht; die zuständige Behörde muss vielmehr in jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine Prognose stellen, was nicht immer leicht fällt. Das Verhalten des Ausländers ist jeweils in seiner Gesamtheit zu würdigen (BGE 129 I 139 E. 4.2.1). Dem Haftrichter, der den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält, steht diesbezüglich ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 468). Für die Gefahr des Untertauchens spricht nach der Praxis, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er keinesfalls in sein Herkunftsland zurückkehren will (BGE 130 II 56 E. 3.1; Hugi Yar, S. 467). Gegen die Untertauchensgefahr spricht die Tatsache, dass sich der Ausländer im Wissen um den drohenden behördlichen Zugriff während längerer Zeit ununterbrochen an einem festen Ort aufhält und sich den Behörden dauernd zur Verfügung hält. In diesem Fall bedarf es gewichtiger zusätzlicher Indizien, um annehmen zu können, er werde sich ohne Haft dem Wegweisungsvollzug entziehen (Hugi Yar, S. 468, mit weiteren Hinweisen; Andreas Zünd, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, ZBJV 132/1996, S. 84 f.).

3.  

3.1 Die Vorinstanz begründet das Vorliegen einer Untertauchensgefahr in der angefochtenen Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer die rechtskräftige Abweisung seines Asylgesuchs sowie die Ausreisefrist per 19. März 2009 bekannt gewesen seien und er gemäss Vorsprache beim Migrationsamt am 9. März 2009 hinsichtlich Reisepapierbeschaffung nichts unternommen und erklärt habe, nicht gewillt zu sein, in sein Heimatland zurückzukehren. Der Beschwerdeführer verfüge zudem in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz und habe – abgesehen von einem Onkel und einer Freundin in C – auch keine Familienangehörigen im engeren Sinn, welche über ein hiesiges Aufenthaltsrecht verfügten und ihn bei sich aufnehmen könnten. Er verfüge über keine finanziellen Mittel, und aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sei ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verwehrt. Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz mit einer bedingten Geldstrafe von 22 Tagessätzen zu Fr. 30.- belegt worden sei sowie wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz, namentlich Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG, mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.-. Zwar habe der Beschwerdeführer heute erstmals angegeben, in seine Heimat zurückkehren zu wollen, jedoch erscheine diese erstmalige Bekundung von Ausreisebereitschaft aufgrund seines bisherigen aktenkundigen Verhaltens wenig glaubhaft. Aus all diesen Gründen beständen konkrete Anzeichen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, untertauchen und sich so dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug entziehen würde.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein bisheriges Verhalten zeige vielmehr, dass er – gerade auch im Bewusstsein, die Schweiz verlassen zu müssen – zu keinem Zeitpunkt untergetaucht sei und sich seiner Ausschaffung nicht entzogen habe. Bereits vor, aber auch nach der Abweisung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht am 11. Februar 2009 habe er entweder in den Asylantenunterkünften in C bzw. D oder aber bei seiner Freundin an der E-Strasse 01 in C gewohnt. So hätten sowohl amtliche Stellen wie auch private Organisationen ihn jederzeit kontaktieren können. Zudem hätten sein Onkel, seine Freundin und die zuständigen Kontaktpersonen in den Asylnotunterkünften jederzeit über seinen Aufenthaltsort Bescheid gewusst. Sein Onkel habe sich auch bereit erklärt, ihm bis zur Ausreise aus der Schweiz Kost und Logis in seiner Wohnung zu gewähren und für die Kosten dieses Aufenthalts aufzukommen. Es treffe zwar zu, dass er mehrfach bekundet habe, nicht in den Irak zurückkehren zu wollen. Er habe sich aber mittlerweile, insbesondere nach Kenntnisnahme, dass er den irakischen Behörden in Erbil übergeben werde, damit abgefunden, in seine Heimat zurückzukehren, und sei grundsätzlich bereit, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Es sei ihm jedoch ein gewichtiges Anliegen, freiwillig und erhobenen Hauptes in den Irak zurückzukehren und nicht direkt den Behörden übergeben zu werden. Die weiteren von der Vorinstanz aufgeführten Gründe seien nicht geeignet, eine Untertauchensgefahr zu begründen. So stehe die bedingt bzw. unbedingt verhängte Geldstrafe in keinem sachlichen Zusammenhang mit der von der Vorinstanz angenommenen Fluchtgefahr.

3.3 Ob die Vorinstanz bereits aufgrund der Aktenlage am 11. Dezember 2009 davon ausgehen durfte, dass konkrete Anzeichen für eine Untertauchensgefahr vorliegen, kann im vorliegenden Fall offenbleiben.

3.4 Für den Rechtsmittelentscheid ist zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestanden hat; wegen seiner reformatorischen Funktion kann das Verwaltungsgericht aber unter Umständen auch neu eingetretene Tatsachen berücksichtigen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 17). Von dieser Möglichkeit ist im vorliegenden Fall Gebrauch zu machen, da sich die bereits von der Vorinstanz gestellte Prognose der Untertauchensgefahr im Nachhinein bestätigt hat.

3.5 Am 16. Dezember 2009 verweigerte der Beschwerdeführer die unbegleitete Rückführung von Zürich nach Erbil und erklärte in der polizeilichen Einvernahme vom 18. Dezember 2009, es gebe in seiner Heimat Probleme und er könne auf keinen Fall dorthin zurückkehren. Er gehe ganz bestimmt nicht in seine Heimat zurück. Er werde jedoch die Schweiz selbständig verlassen, wenn er aus der Haft entlassen werde.

Angesichts dieser Umstände und der bereits in der haftrichterlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2009 bekundeten Ausreisebereitschaft erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe sich mittlerweile damit abgefunden, in seine Heimat zurückzukehren, und sei grundsätzlich bereit, die Schweiz freiwillig zu verlassen, nicht als glaubhaft. Am 16. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer ja gerade die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise eingeräumt, welche er jedoch unbenützt verstreichen liess. Zudem ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer die Schweiz ohne gültige Reisepapiere legal verlassen könnte. Dem Beschwerdeführer fehlen für eine Ausreise aus der Schweiz in einem Drittstaat die nötigen Papiere. Er verfügt lediglich über ein Laissez-passer, das ihm erlaubt, in seinen Heimatstaat zurückzureisen. Vielmehr muss aufgrund seines Verhaltens am 16. Dezember 2009 und seiner Aussagen am 18. Dezember 2009 angenommen werden, dass er sich im Fall seiner Freilassung durch illegale Ausreise in einen Drittstaat seiner Ausschaffung in sein Heimatland entziehen würde. Damit besteht beim Beschwerdeführer Untertauchensgefahr im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG.

Es liegen zudem keine Anhaltspunkte vor, dass sich die schweizerischen Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um die Ausschaffung bemühen oder diese nicht absehbar ist. Die Ausschaffungshaft erweist sich somit als rechtmässig. Sollte sich der Beschwerdeführer jedoch weiterhin weigern, in seine Heimat zurückzukehren, wäre zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsetzungshaft vorliegen. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

4.  

Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Demnach hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG), und eine Parteientschädigung bleibt ihm ausgangsgemäss verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die Gerichtsgebühr jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wäre, ist sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist dagegen wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG     Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG       Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG      Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV         Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK   Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG      Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)