{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-05-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00025_2010-05-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209690&W10_KEY=13823273&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "66a9a0ab991538bb11ebe41f387b8cb8"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.05.2010  VB.2010.00025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.05.2010  VB.2010.00025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.05.2010  VB.2010.00025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationszugang / Einblicknahme in eine Einstellungsverf\u00fcgung\r(Wiederaufnahme von VB.2009.00304) | Einsichtnahme in Einstellungsverf\u00fcgung Um den Entscheid \u00fcber die Einsichtnahme in die Einstellungsverf\u00fcgung nicht durch eine \u00d6ffnung der Akten vorwegzunehmen, muss der Beizug der betreffenden Verf\u00fcgung naturgem\u00e4ss zur vertraulichen Pr\u00fcfung erfolgen (E.1.4). Im Anwendungsbereich des Gesetzes \u00fcber die Information und den Datenschutz ist zwischen aktiver und passiver Information zu unterscheiden (E.2.3). Will eine Beh\u00f6rde \u00fcber eine Verfahrenseinstellung mehr als ein Jahr nach der Einstellung auf Gesuch mehrerer Journalisten hin selektiv informieren, unterliegt die Informationst\u00e4tigkeit den Bestimmungen \u00fcber die passive Information (E.2.8). Die Regelung von \u00a7 26 Abs. 2 IDG, gem\u00e4ss welcher dem Betroffenen bei Einsichtsgesuchen, welche besondere Personendaten beschlagen, ein eigentliches Vetorecht zukommt, kann im Widerspruch zur Bundesverfassung stehen, weshalb ihr gegebenenfalls die Anwendung versagt bleiben muss (E.3). Vom Anspruch auf \u00f6ffentliche Urteilsverk\u00fcndung gem\u00e4ss Art. 30 Abs. 3 BV wird  grunds\u00e4tzlich auch die Verfahrenserledigung durch Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverf\u00fcgungen erfasst (E.3.5). Das Einsichtsrecht ist bei Einstellungsverf\u00fcgungen an bestimmte Voraussetzungen gekn\u00fcpft. Nicht verfahrensbeteiligte Dritte m\u00fcssen ein schutzw\u00fcrdiges Informationsinteresse nachweisen. Ihr Informationsinteresse ist zudem  gegen allf\u00e4llige besondere Geheimhaltungsinteressen abzuw\u00e4gen (E.3.6). Auch Einstellungsverf\u00fcgungen gem\u00e4ss Art. 53 StGB k\u00f6nnen nicht vom Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 3 BV ausgenommen werden. Ansonsten w\u00fcrde innerhalb des Justizwesens ein eigentlicher Geheimbereich geschaffen (E.3.9). Es gen\u00fcgt, wenn der Gesuchsteller ein sch\u00fctzw\u00fcrdiges Informationsinteresse glaubhaft machen kann. Dies entbindet von der Aufgabe zu pr\u00fcfen, ob die Einstellungsverf\u00fcgung auf die von den Gesuchstellern im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung gegen Roland Nef aufgeworfenen Fragen tats\u00e4chlich eine Antwort gibt (E.4.1). Dass die in den Medien angestelltenMutmassungen in der Einstellungsverf\u00fcgung in den Augen des Gerichts keine St\u00fctze finden, ist unerheblich (E.6.4). Unerheblich ist weiter, dass die Justizdirektion die aufgeworfenen Fragen zu beantworten versucht hat. Die Kontrolle durch eine staatliche Instanz vermag die demokratische Kontrolle durch die \u00d6ffentlichkeit nicht zu ersetzen (E.6.5). Eine solche demokratische Kontrolle von Justiz und Staatsanwaltschaft bildet  die Essenz der Entscheid\u00f6ffentlichkeit (E.7.4).\rBesondere Geheimhaltungsinteressen, welche einer Einsichtnahme entgegenstehen, sind nicht auszumachen. Wohl trifft die Prangerwirkung des \u00d6ffentlichkeitsprinzips  Roland Nef umso h\u00e4rter, als eine Anonymisierung f\u00fcr ihn  ausscheidet. Gleichzeitig ist es jedoch nicht angezeigt, die Entscheid\u00f6ffentlichkeit aufgrund des Bekanntheitsgrads des Betroffenen auszuschliessen. Die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Anzeigerstatterin k\u00f6nnen  dadurch gewahrt werden, dass ihre Identit\u00e4t durchweg unkenntlich gemacht wird (E.7.5). \r\rGutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.\rAbweichende Meinung einer Minderheit der Kammer hinsichtlich der funktionellen Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:01:07", "Checksum": "165905b9e99c64f51ca92b209c2e4d8d"}