{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-02-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00032_2011-02-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210449&W10_KEY=13823269&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c4281b3513fa623c000f61dad95c0931"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2010.00032"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.02.2011  VB.2010.00032"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.02.2011  VB.2010.00032"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.02.2011  VB.2010.00032"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventarentlassung | Inventarentlassungen im Rahmen einer Inventarbereinigung: Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit. Die nicht durch eine drohende Beeintr\u00e4chtigung oder durch ein Provokationsbegehren veranlasste \u00dcberpr\u00fcfung der Inventareintr\u00e4ge ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig (E. 4). Es ist nicht ersichtlich und von der Beschwerdef\u00fchrerin auch nicht dargelegt worden, dass die Gutachterin \u00fcber die notwendigen Fachkenntnisse verf\u00fcgt. Das Gutachten beruht auf einer unrichtigen Rechtsauffassung bez\u00fcglich des Inhalts der Inventare, die nicht nur Objekte enthalten sollen, welche mit Sicherheit formell gesch\u00fctzt werden. Entsprechend sollen zahlreiche Objekte aus dem Inventar entlassen werden, die offensichtlich schutzf\u00e4hig sind. Das von der Beschwerdef\u00fchrerin eingeholte Gutachten erf\u00fcllt daher die daf\u00fcr geltenden Anforderungen nicht (E. 5.3). Damit erweist sich der Sachverhalt f\u00fcr die vorgenommenen Inventarentlassungen als unzureichend gekl\u00e4rt (E. 5.4). Das Anlegen verschiedener Gesch\u00e4fte durch die Vorinstanz erscheint vertretbar. Die vorinstanzliche Spruchgeb\u00fchr liegt angesichts der Vielzahl betroffener Liegenschaften durchaus im Rahmen. Die H\u00f6he der Schreibgeb\u00fchren erkl\u00e4rt sich durch die rund 70 Verfahrensbeteiligten (E. 6.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:51:05", "Checksum": "7b4150a9d9ca367d1f378f0552d7b831"}