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Geschäftsnummer: VB.2010.00035  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.04.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Tierseuchenbekämpfung


Anordnung einer Tierverkehrssperre wegen Seuchengefahr (Blauzungenkrankheit). [Der beschwerdeführende Landwirt hatte sich im Frühjahr 2009 geweigert, seine Rinder gegen die Blauzungenkrankheit impfen zulassen, worauf das Veterinäramt eine Tierverkehrssperre erliess. Im Dezember 2009 begann die von Überträgern der Blauzungenkrankheit freie Periode, weshalb die Tierverkehrssperre wieder aufgehoben wurde.] Auf die Beschwerde ist in der Hauptsache nicht einzutreten: Dem Beschwerdeführer fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, weil die Tierverkehrssperre, gegen deren Anordnung er sich wehrt, bereits vor Einreichung seiner Beschwerde wieder aufgehoben wurde (E. 3.2). Die Rechtmässigkeit der Tierverkehrssperre kann im Rahmen des momentan laufenden Strafverfahrens und eines allfälligen Haftungsprozesses überprüft werden, so dass kein Bedarf nach einer vorgängigen Prüfung durch das Verwaltungsgericht besteht (E. 3.5). In Zukunft wird sich die Frage, ob es zulässig sei, über sämtliche nicht gegen die Blauzungenkrankheit geimpften Rinder eine Tierverkehrssperre anzuordnen, mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr stellen, da sich die Seuchengefahr verringert hat und seit 2010 kein Impfobligatorium mehr besteht (E. 3.6). Allfällige Grundsatzfragen in Bezug auf die Zulässigkeit einer Impfpflicht und auf Entschädigungen für impfbedingte Schäden sind vorliegend nicht Streitgegenstand und können ohnehin in künftigen Fällen beantwortet werden (E. 3.7). Bei summarischer Prüfung erweist sich die Anordnung der Tierverkehrssperre nicht als offensichtlich unhaltbar, so dass kein Anlass besteht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids aufzuheben (E. 4). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
 
Stichworte:
AKTUELLES INTERESSE
BLAUZUNGENKRANKHEIT
BLUETONGUE
GEFAHRENABWEHR
GRUNDSATZFRAGE
HAFTUNGSVERFAHREN
IMPFPFLICHT
NEBENFOLGENREGELUNG
NICHTEINTRETEN
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTSSCHUTZINTERESSE
STRAFVERFAHREN
SUMMARISCHE PRÜFUNG
TIERVERKEHRSSPERRE
VERFAHRENSKOSTEN
Rechtsnormen:
Art. 9 TSG
Art. 10 Abs. I TSG
Art. 66 Abs. I TSV
Art. 69 TSV
Art. 69 Abs. I TSV
Art. 239c Abs. I TSV
§ 13 VRG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00035

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 15. April 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Tierseuchenbekämpfung,

hat sich ergeben:

I.  

Das Veterinäramt des Kantons Zürich informierte die Zürcher Rinder- und Schafhalter am 6. Februar 2009 darüber, dass sie ihre Tiere aus Gründen der Tierseuchenprävention bis spätestens am 31. Mai 2009 gegen die Blauzungenkrankheit impfen lassen müssten. A, der in C einen biologischen Landwirtschaftsbetrieb bewirtschaftet, lehnte es in der Folge ab, der Impfpflicht nachzukommen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Veterinäramt am 20. Mai 2009, dass der Rinder- und Schafbestand von A ab dem 1. Juni 2009 für den Tierverkehr gesperrt werde (einfache Sperre 1. Grades). Im Einzelnen wurde angeordnet, a) dass der gesperrte Bestand grundsätzlich weder durch Abgabe von Tieren in andere Bestände noch durch Einstellen von Tieren aus solchen verändert werden dürfe; b) dass jeder direkte Kontakt zu Tieren anderer Bestände untersagt sei; c) dass die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung gestattet sei, sofern sie auf dem Transport von einem roten Begleitdokument begleitet seien; d) dass in den gesperrten Bestand nur geimpfte Tiere oder Jungtiere unter drei Monaten verbracht werden dürften (wird näher ausgeführt); e) dass im Einzelfall Tiere aus dem Bestand verbracht werden dürften, sofern sie vorschriftsgemäss geimpft seien (wird näher ausgeführt). Das Veterinäramt ordnete ferner an, dass die Sperre und die Sperrmassnahmen bis zum Beginn der vektorfreien [= von Krankheitsüberträgern freien] Periode oder bis zu deren schriftlichen Aufhebung durch das Veterinäramt gelten würden. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt, ebenso weitergehende auf die Impfverweigerung zurückzuführende Kosten.

II.  

Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs von A wies die Gesundheitsdirektion am 3. Dezember 2009 ab (Disp.-Ziff. I), wobei sie ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- auferlegte (Disp.-Ziff. II), keiner Partei eine Entschädigung zusprach (Disp.-Ziff. III) und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Disp.-Ziff. V).

Am 17. Dezember 2009 teilte das Veterinäramt den Haltern von ungeimpften Tieren – unter anderem auch A – mit, das Bundesamt für Veterinärwesen habe den Beginn der vektorfreien Zeit auf den 18. Dezember 2009 festgelegt. An diesem Tag endeten deshalb die am 20. Mai 2009 angeordneten Massnahmen, d.h. die einfache Sperre 1. Grades sowie die flankierenden Sperrmassnahmen, sodass die Tiere wieder frei verstellt werden dürften. Anderweitig verfügte Sperrmassnahmen, etwa Verbringungssperren im Ausrottungsprogramm betreffend der Bovinen Virusdiarrhoe (BVD), blieben hingegen bestehen.

III.  

Am 25. Januar 2010 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 3. Dezember 2009 und beantragte die Aufhebung der Disp.-Ziffern I, II, III und V. Ferner sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, sofern neue tatsächliche oder rechtliche Behauptungen in das vorliegende Verfahren eingebracht würden.

Die Gesundheitsdirektion stellte am 5. Februar 2010 Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2010 beantragte auch das Veterinäramt die Beschwerdeabweisung, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 25. März 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest und reichte zusätzliche Beweisofferten ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 19b Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

Näher zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer trotz Aufhebung der Tierverkehrssperre am 18. Dezember 2009 zur Beschwerde berechtigt ist (vgl. § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Zu diesem Zweck sollen im Folgenden vorab die massgebenden rechtlichen Grundlagen sowie der chronologische Ablauf der Ereignisse dargelegt werden. 

2.  

2.1 Gemäss Art. 9 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) treffen Bund und Kantone alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern. Diese Bestimmung konkretisiert implizit das Vorsorgeprinzip (Vorbeugeprinzip), welches die Verantwortlichkeit des Bundes nach sich zieht, falls er nicht alle Massnahmen trifft, die nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung der infrage stehenden Tierseuche zu verhindern (BGE 132 II 305 E. 4.2 und 4.3). Nach Art. 10 Abs. 1 TSG regelt der Bundesrat bei hochansteckenden und anderen Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den anderen Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung; er regelt unter anderem die Absonderung der verseuchten und seuchenverdächtigen Tiere, die Absperrung von Ställen, Gehöften, Weiden und Ortschaften für den Tierverkehr, die Desinfektion und die Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 TSG). Der Verkehr mit verseuchten und seuchenverdächtigen Tieren sowie mit solchen, von denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sind, ist verboten (Art. 12 Satz 1 TSG). Art. 31 ff. TSG regeln die Frage der Entschädigung im Fall von seuchenbedingten Tierverlusten.

2.2 Laut Art. 66 Abs. 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) haben Sperrmassnahmen den Zweck, durch Einschränkung des Tier-, Personen- und Warenverkehrs die Verbreitung von Seuchen zu verhindern. Sie werden durch den Kantonstierarzt verfügt. Wenn zur Verhinderung der Verschleppung einer Seuche die Unterbindung des Tierverkehrs notwendig ist, wird die einfache Sperre 1. Grades verhängt (Art. 69 Abs. 1 TSV). Das bedeutet, dass jeder direkte Kontakt von Tieren, die der Sperre unterworfen sind, mit Tieren anderer Bestände verboten ist (Art. 69 Abs. 2 TSV) und dass die gesperrten Bestände weder durch Abgabe von Tieren in andere Bestände noch durch Einstellen von Tieren aus solchen verändert werden dürfen (Art. 69 Abs. 3 TSV). Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist hingegen gestattet (Art. 69 Abs. 4 TSV).

2.3 Seit dem 1. Juni 2008 enthält die Tierschutzverordnung in Art. 239a–239h Bestimmungen über die Blauzungenkrankheit (Bluetongue). Gemäss Art. 239c Abs. 1 TSV verhängt der Kantonstierarzt bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Blauzungenkrankheit die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand. Ausserdem ordnet er an: a) die Untersuchung verdächtiger Tiere auf Bluetongue-Viren; b) Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls. Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn keine Viren nachgewiesen werden (Art. 239c Abs. 2 TSV). Während vektorfreier Perioden und in vektorfreien Gebieten kann der Kantonstierarzt auf die Anordnung von Sperrmassnahmen, Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls und Impfungen ganz oder teilweise verzichten (Art. 239f Abs. 2 TSV). Das Bundesamt kann nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Bluetongue-Viren vorschreiben. Es bestimmt in einer Verordnung die Gebiete, in denen eine Impfung vorgeschrieben ist, sowie Art und Einsatz der Impfstoffe (Art. 239g TSV). Tierverluste nach Art. 32 Abs. 1 lit. b–d TSG werden nicht entschädigt (Art. 239h TSV).

2.4 Am 14. Januar 2009 erliess das Bundesamt für Veterinärwesen die Verordnung über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2009 (AS 2009 455; im Folgenden: VO 2009), die vom 1. Februar bis am 31. Dezember 2009 in Kraft war (Art. 9 VO 2009). Diese Verordnung enthielt unter anderem die Vorschrift, dass Rinder und Schafe in der ganzen Schweiz bis am 31. Mai 2009 gegen die Blauzungenkrankheit geimpft werden müssen (Art. 2 Abs. 1 VO 2009).

2.5 Am 14. Januar 2010 erliess das Bundesamt für Veterinärwesen die vom 1. Februar bis am 31. Dezember 2010 geltende Verordnung über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2010 (SR 916.401.348.2; im Folgenden: VO 2010), die die Tierhalter in der ganzen Schweiz dazu verpflichtete, Rinder und Schafe bis am 31. Mai 2010 gegen die Blauzungenkrankheit zu impfen (Art. 2 Abs. 1 VO 2010). Anders als die VO 2009 enthält die VO 2010 neu eine Bestimmung, wonach die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt auf Gesuch hin Ausnahmen von der Impfpflicht gewährt (Art. 3 Abs. 1 VO 2010).

2.6 Das Veterinäramt des Kantons Zürich äusserte sich zur seit 2010 möglichen Dispensation von der Impfpflicht im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2010 wie folgt: Die neue Strategie ziele darauf, minimal 65 Prozent der am meisten gefährdeten Tierpopulation in der Schweiz (Rinder und Schafe) gegen die Blauzungenkrankheit zu impfen. Hochrechnungen hätten ergeben, dass damit die gefährdete Tierpopulation in der Schweiz insgesamt auch mittelfristig gegen die Blauzungenkrankheit geschützt werden könne, sofern nicht in Nachbarländern erneut vermehrt Fälle von Blauzungenkrankheit aufträten und der zurzeit geringe Infektionsdruck wieder zunehme. Die Strategie scheine sich zu bewähren, denn bis Mitte Februar 2010 hätten schweizweit lediglich ca. 13 Prozent (im Kanton Zürich: ca. 17 Prozent) der Halter von Rindern und Schafen ein Ausnahmegesuch zur Befreiung von der Impfpflicht gestellt. Damit könne mit einiger Sicherheit auch eine für das Jahr 2010 gute landesweite Impfabdeckung erreicht werden, die einen belastbaren Schutz gegen die Blauzungenkrankheit gewährleiste. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung setze im Kanton Zürich einzig voraus, dass ein vorbereitetes Formular zur Befreiung von der Impfpflicht korrekt ausgefüllt und bis spätestens am 12. Februar 2010 eingesendet werde. Eine Begründung des Bewilligungsantrags sei nicht erforderlich, und die Bewilligungserteilung erfolge kostenlos. Dies sei den betroffenen Tierhaltern rechtzeitig und unmissverständlich mitgeteilt worden.

3.  

3.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung und Aufhebung hat. Auf eine Beschwerde wird in der Regel nur eingetreten, wenn der Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Aktuell ist das Interesse, wenn der geltend gemachte Nachteil mit Gutheissung der Beschwerde behoben werden kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25). Fällt das schutzwürdige Interesse im Verlauf des Verfahrens dahin, so wird die Sache als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung an einem schutzwürdigen Interesse, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 7, 9 und 17; vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a). 

3.2 Im vorliegenden Fall fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, soweit er die Aufhebung der am 20. Mai 2009 angeordneten Tierverkehrssperre verlangt, da die Sperre am 18. Dezember 2009 aufgehoben wurde und dem Beschwerdeführer somit kein Vorteil erwachsen könnte, wenn seine am 25. Januar 2010 eingereichte Beschwerde gutgeheissen würde. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht auch insofern nicht, als sich der Beschwerdeführer gegen den von der Vorinstanz angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde wehrt; dieses Begehren ist mit der Aufhebung der Sperrmassnahme am 18. Dezember 2009 ohne Weiteres hinfällig geworden.

3.3 Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, er habe auch nach Aufhebung der Tierverkehrssperre ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Frage der Zulässigkeit dieser Massnahme geklärt werde. Zum einen sei nach wie vor ein Strafverfahren gegen ihn hängig, dessen Ausgang vom Entscheid in der vorliegenden Angelegenheit abhänge. Zum anderen bestehe auch künftig die Gefahr, dass eine Tierverkehrssperre angeordnet werde, wenn er einem behördlich verfügten Impfzwang keine Folge leiste. Gleiches gelte sinngemäss für die Ende 2009 ausser Kraft gesetzte Verordnung über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit. Seit 2010 könnten sich die Tierhalter zwar aufgrund einer Ausnahmebewilligung von der Impfpflicht befreien. Doch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung würden in Art. 3 VO 2010 nicht näher umschrieben. Damit werde Willkür Tür und Tor geöffnet, zumal die kantonalen Behörden in sehr unterschiedlichem Umfang dazu motiviert seien, die Impfpflicht zu vollziehen.

3.4 Gemäss der Rechtsprechung kann vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine gerichtliche Prüfung stattfinden könnte. Die nachträgliche Überprüfung muss sich in solchen Fällen auf Streitfragen beschränken, die sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut stellen. Die Rechtsmittelinstanz beurteilt, unter Ausserachtlassung der zufälligen Modalitäten des konkreten Falles, die streitigen Grundsatzfragen, wobei sich der Klärungsbedarf aufgrund der individuellen, potenziell wiederholbaren Situation des Beschwerdeführers bestimmt (BGE 131 II 670 E. 1.2; vgl. RB 2007 Nr. 10; VGr, 3. Dezember 2009, VB.2009.00523, E. 1.2.1, www.vgrzh.ch). Seitens der Lehre wird etwa auch verlangt, bei Fehlen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses sei eine Beschwerde dann materiell zu behandeln, wenn kein gleichwertiger Rechtsschutz in einem anderen Verfahren gewährleistet sei (Marion Spori, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK, AJP 2008 S. 147 ff., 152).

3.5 Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen eines hängigen Strafprozesses zum Vorwurf gemacht wird, er habe 1) die Impfung seiner Tiere gegen Blauzungenkrankheit trotz des bestehenden Obligatoriums verweigert, 2) mehrere Kälber zum Zentralschlachthof verstellt, ohne das bei angeordneten seuchenpolizeilichen Massnahmen vorgeschriebene rote Begleitdokument zu verwenden, und 3) auf Begleitdokumenten wahrheitswidrig angegeben, sein Betrieb sei keinen seuchenpolizeilichen Massnahmen unterworfen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers muss das Verwaltungsgericht die Rechtmässigkeit der am 20. Mai 2009 angeordneten Sperrmassnahme im Hinblick auf die im Rahmen des zurzeit hängigen Strafprozesses erhobenen Vorwürfe prüfen. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden: Der Strafrichter darf die dem Strafverfahren zugrunde liegende Verfügung frei prüfen, wenn diese nicht von einem Verwaltungsgericht überprüft werden konnte (vgl. BGE 129 IV 246 E. 2.1; BGE 121 IV 29 E. 2; Christoph Riedo/Barbara Boner, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. A., Basel 2007, Art. 292 StGB N. 72; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich/St. Gallen 2006, Rz. 78). Eine strafrichterliche Überprüfung der Grundverfügung muss demnach auch dann zulässig sein, wenn das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht eintrat und somit keine materielle Prüfung der Rechtmässigkeit der betreffenden Verfügung vornahm. Auch im Hinblick auf eine allfällige Haftungsklage erscheint die Überprüfung der Rechtmässigkeit der inzwischen aufgehobenen Sperrmassnahme nicht notwendig: Eine Haftungsklage setzt keinen Rechtsmittelentscheid des Verwaltungsgerichts über die Rechtmässigkeit der zugrunde liegenden Verfügung voraus, sodass diese Frage im Rahmen eines allfälligen Haftungsprozesses beantwortet werden kann (VGr, 3. Dezember 2009, VB.2009.00523, E. 1.2.2, www.vgrzh.ch; vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1c). Bei Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes im Hinblick auf die Widerrechtlichkeit ist das Feststellungsinteresse, mit dem die ursprüngliche Verfügung angefochten wird, subsidiär zum Leistungsbegehren im Haftungsverfahren (BGr, 17. Februar 2006, 1A.253/2005, E. 2.6, www.bger.ch). Die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen darf zwar im Rahmen eines Haftungsprozesses nicht mehr überprüft werden (§ 21 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969). Doch der vorliegende Entscheid behandelt lediglich prozessuale Fragen und entfaltet in materiellrechtlicher Hinsicht keine präjudizielle Wirkung, sodass die Rechtmässigkeit der umstrittenen Tierverkehrssperre im Rahmen eines allfälligen Haftungsprozesses überprüft werden könnte. Aufgrund der straf- und haftungsprozessrechtlichen Überprüfungsmöglichkeiten besteht kein Bedarf nach einer vorgängigen verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Rechtmässigkeit der am 20. Mai 2009 angeordneten Sperrmassnahme.

3.6 Zu prüfen bleibt, ob im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Grundsatzfragen aufgeworfen werden, die sich künftig wieder stellen und im Einzelfall kaum je durch ein Gericht geprüft werden könnten (vgl. oben, E. 3.4). Dies ist zu verneinen: Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, dass keine genügende gesetzliche Grundlage bestehe, um über sämtliche ungeimpften Tierbestände – ohne konkrete Verdachtsprüfung im Einzelfall – eine einfache Sperre 1. Grades anzuordnen. Diese Frage wird sich jedoch im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit künftig – zumindest im Jahr 2010 – kaum mehr stellen. Während die Behörden im Jahr 2009 noch davon ausgingen, dass zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit eine Impfung aller Rinder und Schafe in der Schweiz erforderlich sei und deshalb Tierverkehrssperren über sämtliche nicht geimpften Tierbestände anordneten, erachten sie heute eine vollständige Impfabdeckung nicht mehr als erforderlich und stellen es den Tierhaltern deshalb frei, sich vom Impfzwang dispensieren zu lassen (Art. 3 VO 2010 sowie oben, E. 2.6; vgl. sodann die Informationen des Bundesamts für Veterinärwesen auf http://www.bvet.admin.ch/gesundheit_tiere/01973/02982). Eine entsprechende Ausnahmebewilligung ist im Kanton Zürich ohne Weiteres erhältlich (vgl. E. 2.6), sodass es dem Beschwerdeführer offenstand, im Jahr 2010 von der Impfpflicht befreit zu werden. Das Veterinäramt des Kantons Zürich hielt in einem Brief vom 12. Januar 2010 an die Rinder- und Schafhalter fest, dass die Tiere von impfpflichtbefreiten Betrieben ohne Einschränkungen verstellt oder gehandelt werden könnten, wenn es sich nicht um Exporttiere handle und sofern sich die Seuchenlage nicht verschlechtere (http://www.veta.zh.ch/internet/gd/veta/de/dienstlei/Seuchen/Seuchen.html, Link auf das PDF-Dokument „Schreiben an die Tierhalterinnen und Tierhalter“). Angesichts der 2010 vorgenommenen Neubeurteilung der Seuchengefahr durch die Fachbehörden wird das Veterinäramt bis auf Weiteres davon absehen, zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit Sperrmassnahmen über sämtliche ungeimpften Tierbestände anzuordnen. Vielmehr werden Tierverkehrssperren nur noch dann verfügt werden, wenn im Einzelfall ein begründeter Seuchen- bzw. Ansteckungsverdacht besteht (vgl. Art. 239c Abs. 1 TSV). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass sich in Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit erneut die Frage stellen wird, ob es zulässig sei, über sämtliche ungeimpften Rinder und Schafe eine einfache Sperre 1. Grades anzuordnen.

3.7 Soweit der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Impfpflicht generell bezweifelt sowie den in Art. 239h TSV statuierten Entschädigungsausschluss kritisiert, könnte zwar allenfalls von Grundsatzfragen ausgegangen werden, an deren Klärung ein öffentliches Interesse besteht. Doch zum einen waren diese Fragen nicht Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung. Zum anderen brauchen tierseuchenrechtliche Massnahmen nicht zwingend von bloss kurzer Geltungsdauer zu sein, sodass diese Fragen in künftigen Fällen beantwortet werden können.

3.8 Zusammenfassend fehlt es an einem genügenden Rechtsschutzinteresse, um auf die Rügen einzugehen, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der am 20. Mai 2009 angeordneten einfachen Sperre 1. Grades vorbringt. Da die strittige Sperrmassnahme zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung (am 25. Januar 2010) bereits wieder aufgehoben worden war, fehlte es bereits zu Beginn des Beschwerdeverfahrens am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.  

4.1 Was die Beanstandungen in Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen angeht, ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers immer noch aktuell. Analog zur Kostenregelung im Fall der Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde (vgl. RB 2006 Nr. 15; RB 2003 Nr. 4; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23) sind die Nebenfolgen des vor­instanzlichen Verfahrens allerdings nur dann neu festzusetzen, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Die Nebenfolgenregelung des angefochtenen Entscheids bleibt in der Regel unangetastet, wenn er sich nicht unschwer als falsch herausstellt.

4.2 Im vorliegenden Fall erscheint prima vista nachvollziehbar, dass die Veterinärbehörden im Frühjahr 2009 aufgrund der europaweiten Erfahrungen mit der Blauzungenkrankheit und angesichts des damaligen veterinärmedizinischen Wissensstandes zum Schluss kamen, 1) dass von ungeimpften Rinder- und Schafbeständen ein erhöhtes Risiko der Verbreitung der Blauzungenkrankheit ausgehe (vgl. Bruckner/Fricker/Hug/Hotz/Muntwyler/Iten/Griot, Impfung gegen die Blauzungenkrankheit: Verträglichkeit und Immunantwort in der Praxis, in: Schweizer Archiv für Tierheilkunde 3/2009 S. 101 ff., 106), 2) dass die Anordnung befristeter Verkehrssperren über ungeimpfte Tierbestände erforderlich sei, um die Gefahr der Krankheitsübertragung einzudämmen bzw. um die seuchenbedingten wirtschaftlichen Einbussen zu verringern, und 3) dass das private Interesse der Tierhalter an der freien Verstellung ihrer ungeimpften Rinder und Schafe geringer wiege als die gegenläufigen öffentlichen Interessen, zumal bisher kein eindeutig kausaler Nachweis für impfbedingte Schäden erbracht worden sei (vgl. Andreas Tschuor, Abklärung von Aborten und anderen tiergesundheitlichen Problemen im Zusammenhang mit der Blauzungenvirus-Impfung, Abschlussbericht vom 15. Oktober 2009 über die Begleitstudie zur BT-Impfung 2009 zuhanden des Bundesamtes für Veterinärwesen (http://www.bvet.admin.ch/gesundheit_tiere/ 01973/02437/, Link auf PDF-Dokument „Begleitstudie zur BT-Impfung 2009“). Der Beschwerdeführer kann sodann auch aus dem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass die Behörden die Gefahrenlage Ende 2009 anders beurteilten als Anfang 2009 bzw. dass seit 2010 die Möglichkeit der Impfpflichtbefreiung besteht. Die behördliche Neubeurteilung beruht auf Erfahrungswerten im Jahr 2009 (verhältnismässig milder Seuchenverlauf) und aktualisierten Hochrechnungen. Prognosen über die künftige Entwicklung einer Tierseuche und die damit einhergehenden Gefahren sind naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet (vgl. BGE 133 II 449 E. 5.4); tierseuchenpolizeiliche Massnahmen und Sanktionen müssen deshalb im Fall neuer Erkenntnisse oder veränderter Umstände angepasst werden, wie dies auch im vorliegenden Fall geschah. Was schliesslich die gesetzliche Grundlage für die Anordnung der strittigen Tierverkehrssperren betrifft, ist im Rahmen der vorliegenden summarischen Würdigung nicht zu beanstanden, dass sich die Veterinärbehörden auf Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 TSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 und 239c Abs. 1 TSV stützten; diese Gesetzesgrundlage erscheint jedenfalls nicht als a priori ungenügend.

4.3 Der angefochtene Rekursentscheid kann demnach nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden, sodass kein Anlass besteht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.        1’000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.              60.--   Zustellungskosten,
Fr.        1’060.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…