{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "15.04.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00039_15-04-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209592&W10_KEY=4467123&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "508dba1f45d640f591c2590ebb12e635"}, "Num": [" VB.2010.00039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.15.0  VB.2010.00039"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.15.0  VB.2010.00039"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.15.0  VB.2010.00039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG | Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bzw. Art. 37a RPG. Gesetzliche Grundlagen (E. 2). Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Standortgebundenheit bzw. zur \"abgeleiteten\" Standortgebundenheit (E. 3.3.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin kann daraus, dass f\u00fcr ihre bisherigen Bauvorhaben jeweils eine Ausnahmebewilligung erteilt worden ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Bewilligungen aus den Jahren 2000 und 2001 erweisen sich n\u00e4mlich als sehr grossz\u00fcgig. Die Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4tte bereits im Zeitpunkt der Planung des Umbaus des Hotel-Restaurants in ein Seminarhotel kl\u00e4ren m\u00fcssen, ob der Restaurationsbetrieb wirtschaftlich gef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Mit dem Vorbringen, dass sie aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden auf den Ausbau der Terrasse angewiesen sei, ist sie demnach nicht zu h\u00f6ren (E. 3.3.3). Es kann offen bleiben, ob als standortgebunden bewilligte Bauten unter das zul\u00e4ssige Erweiterungsmass von Art. 43 Abs. 2 RPV fallen. In der Verf\u00fcgung vom 1. Oktober 2001 brachte die Beschwerdegegnerin zum Ausdruck, dass mit diesem Bauvorhaben die Erweiterungsm\u00f6glichkeiten ausgesch\u00f6pft seien. Es ist nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen den als standortgebunden bewilligten Umbau an das zul\u00e4ssige Erweiterungsmass angerechnet haben (E. 3.4.2). Offene Terrassenfl\u00e4chen sind nicht der um 30 % erweiterbaren Grundfl\u00e4che zuzurechnen. Das zul\u00e4ssige Erweiterungsmass wurde bereits mit dem Umbau zum Seminarhotel \u00fcberschritten (E. 3.4.3). Es lag im Ermessen der Vorinstanz, dem Mitbeteiligten 3 im vorinstanzlichen Rekursverfahren eine Parteientsch\u00e4digung von Fr. 2'000.- zuzusprechen (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:31:51", "Checksum": "f07efb1995da2168a678c262c5f1f854"}