{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.10.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00040_20-10-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210084&W10_KEY=4467121&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "26cabd3e678f24a12ece985ebfb8535d"}, "Num": [" VB.2010.00040"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.20.1  VB.2010.00040"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.20.1  VB.2010.00040"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.20.1  VB.2010.00040"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bewilligung f\u00fcr Parkplatzerweiterung und neues Wegfahrtsregime. Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts. Verkehrssicherheit. Fussg\u00e4ngerschutz. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt aufgrund der Baugesuchsunterlagen und insbesondere des Umweltvertr\u00e4glichkeitsberichts sowie durch einen eigenen Augenschein einl\u00e4sslich untersucht. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine solche Sch\u00e4tzungen und Prognosen erfordernde Sachverhaltsermittlung mit gewissen Unsicherheiten verbunden ist. F\u00fcr die hier zu beurteilende Frage der Verkehrssicherheit der Erschliessungsl\u00f6sung reicht sie aber ohne Weiteres aus (E. 1.2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermag das teilweise gras\u00fcberwachsene Areal des Bahngeleises ungeachtet der seltenen Ben\u00fctzung zu Bahnzwecken einen Fussg\u00e4ngerschutz nicht zu ersetzen. Als unter dem Gesichtswinkel der Verkehrssicherheit notwendiges Minimum ist vielmehr ein Fussg\u00e4ngerschutzstreifen von 1 m Breite durch Markierung auf der Fahrbahn und zus\u00e4tzlich durch Sicherungspfosten abzugrenzen (E. 2.3). Gem\u00e4ss dem eingeholten Amtsbericht stehen der Anbringung eines farblich markierten und durch Pfosten gesicherten Schutzstreifens keine Hindernisse im Weg, weshalb sich auch unter Ber\u00fccksichtigung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Mangel \"ohne besondere Schwierigkeiten\" im Sinn von \u00a7 321 Abs. 1 PBG durch eine entsprechende Nebenbestimmung beheben l\u00e4sst (E. 2.4). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:08:58", "Checksum": "6432e870865a272a2fd4281b3be03256"}