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VB.2010.00040
Entscheid
der 1. Kammer
vom 20. Oktober 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Martin Knüsel.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C AG, vertreten durch RA D,
2. Bauvorstand der Gemeinde I, vertreten durch RA E, Beschwerdegegnerinnen,
und
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Am 12. Januar 2009 erteilte der Bauvorstand der Gemeinde I der C AG die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von 116 PW-, sechs LKW- sowie zwei Lieferwagenabstellplätzen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in der Gemeinde I. In diesem Zusammenhang bewilligte er gleichzeitig ein auch weitere Abstellplätze der Bauherrschaft erschliessendes neues Zu- und Wegfahrtsregime. Mit dem kommunalen Entscheid wurde auch die lärmrechtliche Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion vom 25. August 2008 eröffnet. II. Die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Rekurse der A AG wies die Baurekurskommission I am 11. Dezember 2009 nach einem Augenschein ab. III. Mit Beschwerde vom 1. Februar 2010 liess die A AG dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid sowie die angefochtenen Verfügungen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; zudem wurde eine Augenscheinverhandlung beantragt. Die Vorinstanz schloss am 15. Februar 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner liessen am 21. bzw. 24. März 2010 Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Der von der Beschwerdeführerin beantragte zweite Schriftenwechsel konnte am 7. Mai 2010 abgeschlossen werden. Mit Beschluss vom 16. Juni 2010 holte das Gericht vom Gemeinderat I einen Amtsbericht darüber ein, ob und wie längs der F-Strasse ein 1 m breiter Fussgängerschutzstreifen farblich markiert und eventuell mit Pfosten gesichert werden könnte. Zu diesem Bericht vom 23. August 2010 konnten die Parteien am 2., 6. bzw. 16. September 2010 Stellung nehmen. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, bereits die Baubewilligungsbehörde habe den massgeblichen Sachverhalt ungenügend ermittelt und die von der Rekurskommission vorgenommenen Abklärungen hätten diesen Mangel nur unzureichend behoben. 1.1 Wie sich der angefochtenen Baubewilligung vom 12. Januar 2009 entnehmen lässt, beruht diese auf einem Situations-/Katasterplan 1:1'000 vom 13. Mai 2008, dem Projektplan 1:200 vom 10. April 2008 sowie dem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 20. Mai 2008. Aufgrund dieser Akten konnte sich die Baubehörde ein hinreichend zuverlässiges Bild über die geplante Erschliessungslösung und deren Verkehrssicherheit machen. Insbesondere lässt sich den Akten entnehmen, wie viele Parkplätze durch das neue Verkehrsregime erschlossen werden, und kann damit das auf der F-Strasse zu erwartende Verkehrsaufkommen hinreichend zuverlässig prognostiziert werden. Die Baubehörde, der die örtlichen Verhältnisse vertraut sind, brauchte insbesondere keine zusätzlichen Abklärungen über die Zahl der Fussgänger und die bis anhin offenkundig geringe Verkehrsbedeutung der F-Strasse vorzunehmen. Die Erwägungen der Vorinstanz zur gegenüber dem südlichen Teil möglicherweise etwas grösseren Verkehrsbedeutung des nördlichen Teils der F-Strasse und zur Zahl der Fussgänger vermögen daran nichts zu ändern. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass die örtliche Baubehörde die Erschliessung aufgrund einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung beurteilt und deshalb ihr Beurteilungsermessen auf einer unrichtigen Grundlage ausgeübt hätte. Sodann hat die Rekurskommission anlässlich eines Augenscheins den Sachverhalt im Licht der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände eingehend überprüft (vgl. nachfolgende E. 1.2) und wären allfällige Mängel der baubehördlichen Sachverhaltsfeststellung dadurch geheilt worden. 1.2 Wie sich den Erwägungen der Vorinstanz entnehmen lässt, hat sie den Sachverhalt aufgrund der Baugesuchsunterlagen und insbesondere des UVB sowie durch einen eigenen Augenschein einlässlich untersucht. Sie hat dabei unter Berücksichtigung der gegebenen Bebauungsverhältnisse die bisherige Verkehrsbedeutung der F-Strasse gewürdigt sowie den durch das Bauvorhaben zu erwartenden Mehrverkehr prognostiziert. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine solche Sachverhaltsermittlung mit gewissen Unsicherheiten verbunden ist, für die hier zu beurteilende Frage der Verkehrssicherheit der Erschliessungslösung reicht sie aber ohne Weiteres aus. So hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die Frage, ob auch unberechtigte Dritte die Erschliessungsanlage der Bauherrschaft benützen könnten, nicht geklärt zu werden brauche, da dadurch jedenfalls kein wesentlicher Mehrverkehr entstünde. Was die bestehenden Parkplätze im östlichen Teil des Lagergrundstücks betrifft, so hat die Vorinstanz diese bei der Beurteilung der Verkehrsbelastung der F-Strasse berücksichtigt und die von ihr im UVB festgestellte Unklarheit behoben. Sodann hat sich zwar die Rekurskommission nicht zur Zahl der auf der F-Strasse zu erwartenden Fussgänger geäussert, jedoch mit überzeugenden Erwägungen auf eine geringe Bedeutung der F-Strasse für den Fussgängerverkehr geschlossen. Und schliesslich kann den Erwägungen zur bisherigen Verkehrsbedeutung des nördlichen Teils der F-Strasse entnommen werden, dass auch diese als gering beurteilt wird, da die wenigen durch diese Strasse direkt oder indirekt erschlossenen Liegenschaften allesamt über eine alternative Zufahrt verfügen. Der Vorwurf der ungenügenden Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts erweist sich somit als unbegründet. 1.3 Ist somit der massgebliche Sachverhalt bereits durch die Rekurskommission hinreichend geklärt worden, so kann das Verwaltungsgericht auf den beantragten Augenschein verzichten (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 45) und kann es auf die im Protokoll des Rekursverfahrens festgehaltenen Ergebnisse des vorinstanzlichen Augenscheins abstellen (RB 1981 Nr. 2). 2. Neben ihren Rügen zur Feststellung des Sachverhalts macht die Beschwerdeführerin einzig geltend, die F-Strasse sei ungenügend ausgebaut, um den Verkehr aufzunehmen, der ihr durch das neue Verkehrsregime zugeleitet werde. Dieses sieht vor, dass neben den auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 geplanten 116 PW-, sechs LKW- sowie zwei Lieferwagenabstellplätzen zahlreiche auf verschiedenen Grundstücken bereits bestehende PW-Abstellplätze im Einbahnverkehr erschlossen werden, sodass die Ausfahrt von diesen insgesamt 320 PW-Parkplätzen sowie den zusätzlich bewilligten sechs LKW- und zwei Lieferwagenabstellplätzen ausschliesslich über die bisher als Stichstrasse nur eine geringe Verkehrsbedeutung aufweisende F-Strasse erfolgt. Zusätzlich werden über die F-Strasse neu auch die Auslieferung sowie der Abholshop für Garagisten erschlossen, was nach den Feststellungen der Vorinstanz mindestens je 20 zusätzliche Fahrten auslöst (E. 5.3, am Ende). 2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen an eine hinreichende Erschliessung (§ 236 Abs. 1 und § 237 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]) und insbesondere die Bedeutung der Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 und der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV) zutreffend dargestellt; darauf ist gestützt auf § 71 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zu verweisen. 2.2 Die Vorinstanz hat mit nachvollziehbaren Überlegungen, deren Schlüssigkeit von der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt wird, für die Bestimmung der normgerechten Anforderungen für den technischen Ausbau der F-Strasse einen 300 Wohneinheiten entsprechenden Erschliessungsbedarf für die Parkplätze sowie die Fahrten im Zusammenhang mit Ersatzteilauslieferung, Abholshop und Lastwagenverkehr ermittelt. Bei diesem Erschliessungsbedarf müsse die F-Strasse wegen der fehlenden guten Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr als Erschliessungsstrasse im Sinne der Normalien ausgebaut sein, was eine Fahrbahnbreite von 4,5 bis 5,5 m sowie ein einseitiges Trottoir mit einer Breite von 2,0 bis 2,5 m erfordere. Die F-Strasse verfüge zwar über eine 5,8 m breite Fahrbahn, jedoch über kein Trottoir. Indessen stellten gemäss § 8 Zugangsnormalien Einbahnsysteme Sonderfälle dar, für welche die Ausbaugrössen besonders festgelegt würden. Von einem solchen Sonderfall könne hier ausgegangen werden, weil der überwiegende Teil des zu erwartenden Verkehrs sich nur in eine Richtung, nämlich zur G-Strasse hin, bewege. Zwar könne es vereinzelt auch zur Begegnung von Lastwagen kommen; bei einem solchen Kreuzungsmanöver würde es für etwaige Fussgänger relativ eng, doch bestehe die Möglichkeit, auf das ostseits angrenzende öffentliche Gleisareal auszuweichen, das pro Tag nur durch zwei Züge beansprucht werde. Mit einem ins Gewicht fallenden Fussgängerverkehr sei ohnehin nicht zu rechnen, da die die Parkplätze nutzenden Beschäftigten der Bauherrschaft ihre Arbeitsplätze grössten Teils über das Betriebsareal erreichen könnten und nicht die F-Strasse begehen würden. Insoweit könne von einer separat geführten Fussgängererschliessung ausgegangen werden, was gemäss § 11 Zugangsnormalien ebenfalls eine Herabsetzung der Ausbauanforderungen zulasse. Überdies sei zu berücksichtigen, dass der im Zusammenhang mit dem Betrieb der Bauherrschaft stehende Verkehr fast ausschliesslich zwischen 06.00 und 18.00 Uhr anfalle. Angesichts dieser selbständigen Begründung des Rekursentscheids ist der Verweis der Beschwerdeführerin auf das bereits in ihrer Rekursschrift Vorgebrachte unzulässig und deshalb unbeachtlich (RB 1964 Nr. 35 = ZR 65 Nr. 149; Kölz/ Bosshart/ Röhl, § 54 N. 7, mit weiteren Hinweisen). Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, ist die Vorinstanz nicht von den technischen Anforderungen einer Zufahrtsstrasse (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 2.6), sondern denjenigen einer Erschliessungsstrasse ausgegangen. Zu den Gründen, welche es nach der Auffassung der Vorinstanz erlauben, von diesen Anforderungen insofern abzuweichen, als auf die Erstellung eines Trottoirs verzichtet wird, äussert sich hingegen die Beschwerdeführerin nicht. 2.3 Gemäss § 360 Abs. 3 PBG kann aus wichtigen Gründen von den regierungsrätlichen Richtlinien und Normalien abgewichen werden; zudem lassen §§ 8 und 11 Zugangsnormalien Abweichungen bei Einbahnsystemen und separater Fussgängerführung ausdrücklich zu. Auch wenn bei der F-Strasse Einbahnsystem und separate Fussgängerführung nicht lückenlos, sondern nur für den grössten Teil des Fahrzeugverkehrs und des Fussgängeraufkommens gilt, liegen doch besondere Verhältnisse vor, auf welche die Anforderungen der Normalien nicht zugeschnitten sind. Insofern durften die Vorinstanzen ohne Rechtsverlegung das Vorliegen wichtiger Gründe bejahen, welche gemäss § 360 Abs. 3 PBG den Verzicht auf den gemäss Normalien bei einer Erschliessungsstrasse vorgesehenen Gehweg zu rechtfertigen vermögen. Immerhin weist die F-Strasse mit Ausnahme der letzten 3 m eine Fahrbahn von 5,8 m Breite auf und übertrifft damit das Minimum von 4,5 m deutlich. Entscheidend ist damit, ob trotz des Verzichts auf den Gehweg die Verkehrssicherheit der Fussgänger gewährleistet bleibt. Dabei ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im hinteren Bereich der F-Strasse nur mit vereinzelten Fussgängern zu rechnen ist. Etwas grösser dürfte das Vorkommen im Bereich zwischen der nördlich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin verlaufenden Querstrasse und der Einmündung in die H-Strasse sein. Wie die Fotos vom Augenschein der Vorinstanz zeigen, trifft es zu, dass die F-Strasse übersichtlich ist und Fussgänger notfalls auf das längs dazu verlaufende Industriegeleise ausweichen können. Allerdings gilt die Übersichtlichkeit nur für den Bereich der Fahrbahn und nicht für das angrenzende Gelände, wo insbesondere bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Ausfahrtsbereich nur ungenügende Sichtverhältnisse bestehen. Zudem dürfte die gute Übersicht auf die Fahrbahn und deren das erforderliche Mass übersteigenden Breite dazu führen, dass die F-Strasse relativ schnell befahren wird. Zudem wird die Spitzenbelastung in den frühen Abendstunden auftreten, wenn von den Beschäftigtenparkplätzen der Bauherrschaft weggefahren wird und vor allem im Winterhalbjahr mit schlechten Sichtverhältnissen zu rechnen ist. Auch wenn mit der Vorinstanz nur von einem geringen Fussgängerverkehr auszugehen ist, erscheint unter diesen Umständen der vollständige Verzicht auf einen Fussgängerschutz als problematisch. Zu bedenken ist zudem, dass auch für die nächsttiefere Stufe, die Zufahrtsstrasse im oberen Anwendungsbereich, die Normalien immer noch einen Gehweg vorsehen; selbst bei Zufahrtsstrassen im unteren Anwendungsbereich und Zugangswegen, wo kein Gehweg verlangt wird, wird in speziellen Fällen noch ein verbreitertes Bankett als Fussgängerschutz vorgeschlagen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz vermag das teilweise grasüberwachsene Areal des Bahngeleises ungeachtet der seltenen Benützung zu Bahnzwecken diese Funktion nicht zu ersetzen. Die Fussgänger werden im Regelfall auf der einen oder anderen Seite der Fahrbahn verkehren, wo sie von den auf der F-Strasse verkehrenden Motorfahrzeuglenkern leicht übersehen werden können. Weil wegen des geringen Fussgängerverkehrs und der gewerblichen Überbauung der angrenzenden Liegenschaften die Motorfahrzeuglenker auf das Auftauchen von Fussgängern nicht gefasst sein dürften, erscheint diese Gefahr als umso grösser. Vor diesem Hintergrund lässt sich ungeachtet des weitgehend nur in einer Richtung verlaufenden Fahrzeug- und des geringen Fussgängerverkehrs der vollständige Verzicht auf einen Fussgängerschutz nicht rechtfertigen. Als unter dem Gesichtswinkel der Verkehrssicherheit notwendiges Minimum ist vielmehr ein Fussgängerschutzstreifen von 1 m Breite durch Markierung auf der Fahrbahn und zusätzlich durch Sicherungspfosten abzugrenzen. Damit wird nicht nur für die Fussgänger ein eigener Bereich des Strassenraums ausgeschieden, sondern es wird die dem Motorfahrzeugverkehr zur Verfügung stehende Fahrbahn verschmälert, was allgemein zu tieferen Geschwindigkeiten beitragen wird. Da wie ausgeführt die Gefährdung der Fussgänger vor allem in den frühen Abendstunden im Winterhalbjahr und bei schlechten Strassen- und Sichtverhältnissen am grössten sein dürfte, reicht entgegen der vom Gemeinderat im Amtsbericht vertretenen Auffassung eine farbliche Markierung des Schutzstreifens auf der Fahrbahn nicht aus, da eine solche bei Dunkelheit sowie nasser oder schneebedeckter Fahrbahn erfahrungsgemäss schlecht sichtbar ist. Entgegen der Auffassung des Gemeinderats kann mit der Anbringung von Sicherungspfosten auch nicht zugewartet werden, bis sich das Fussgängeraufkommen signifikant erhöht. Wenn § 237 Abs. 2 PBG verlangt, dass Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein sollen, kann eine Gefährdung auch bloss vereinzelter Fussgänger nicht hingenommen werden. Abgesehen davon dürfte die Gefahr umso grösser sein, je weniger die Fahrzeuglenker auf das Auftauchen von Fussgängern gefasst sind. 2.4 Wie der Gemeinderat im Amtsbericht vom 23. August 2010 ausgeführt hat, stehen der Anbringung eines farblich markierten und durch Pfosten gesicherten Schutzstreifens keine Hindernisse im Weg, und auch die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was eine Realisierung infrage stellen könnte. Unter diesen Umständen lässt sich auch unter Berücksichtigung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGr, 17. November 2009, 1C_192/2009, www.bger.ch) der Mangel "ohne besondere Schwierigkeiten" im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG durch eine entsprechende Nebenbestimmung beheben. 2.5 Die weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mängel stellen die Verkehrssicherheit der F-Strasse nicht infrage. So hat bereits die Baubehörde bezüglich der Ausfahrt in die H-Strasse die notwendigen Anordnungen getroffen (vgl. Disp.-Ziff. 3.1 der Baubewilligung). Ebenso steht für Velos auch nach Anbringung eines Fussgängerschutzstreifens hinreichend Verkehrsfläche zur Verfügung. Sodann trifft es zu, dass die ungenügenden Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt aus dem Grundstück der Beschwerdeführerin schon heute bestehen. Dieser Mangel betrifft indessen die Ausfahrt und damit das Grundstück der Beschwerdeführerin und lässt nicht die F-Strasse als Erschliessung ungenügend erscheinen. Zudem werden sich die Sichtverhältnisse verbessern, falls der notwendige Fussgängerschutzstreifen auf der Seite der Liegenschaft der Beschwerdeführerin markiert wird, wie dies der Gemeinderat in seinem Amtsbericht befürwortet. 3. Damit erweist sich die Beschwerde insofern als begründet, als die unzureichende Verkehrssicherheit des zur Erschliessung der neu bewilligten Parkplätze geplanten Zu- und Wegfahrtsregimes gerügt wird. Dieser Mangel lässt sich indessen durch eine Nebenbestimmung beheben, wonach vor Baubeginn auf der F-Strasse ein 1 m breiter Fussgängerschutzstreifen farblich markiert und durch Pfosten gesichert werden muss. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen und die Baubewilligung durch eine solche Nebenbestimmung zu ergänzen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin zu ½ und den Beschwerdegegnerschaften 1 und 2 zu je ¼ aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Da keine der Parteien vollständig obsiegt, sind weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Baubewilligung durch folgende Nebenbestimmung ergänzt: "Vor Baubeginn ist auf der F-Strasse ein 1 m breiter Fussgängerschutzstreifen farblich zu markieren und zusätzlich durch Sicherheitspfosten gegenüber der Fahrbahn abzugrenzen." Im Übrigen wird die Beschwerde vorbehältlich der Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Kosten des Beschwerde- und des Rekursverfahrens werden zu ½ der Beschwerdeführerin und zu je ¼ den Beschwerdegegnerschaften 1 und 2 auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |