{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.09.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00042_08-09-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210011&W10_KEY=4467122&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dc40a9947ce959f4b3bb0242f3b2a137"}, "Num": [" VB.2010.00042"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.08.0  VB.2010.00042"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.08.0  VB.2010.00042"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.08.0  VB.2010.00042"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr eine \u00dcberbauung mit 118 Wohnungen. Privater Gestaltungsplan.  Bei der Erteilung der Baubewilligung an die Grundeigent\u00fcmerin anstatt an die im Baugesuch genannte Bauherrin handelt es sich offensichtlich um ein blosses Kanzleiversehen (E. 2). Eine akzessorische \u00dcberpr\u00fcfung des Gestaltungsplans im Baubewilligungsverfahren ist grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen. Ob von diesem Grundsatz aufgrund besonderer Umst\u00e4nde im vorliegenden Fall abgewichen werden muss, ist nachfolgend bei der Beurteilung der gegen das Projekt erhobenen R\u00fcgen zu pr\u00fcfen (E. 3.2): Waldabstand (E. 4): Im \u00f6ffentlich aufgelegten Gestaltungsplan waren die vom Regierungsrat festgesetzte Waldgrenze zur Orientierung, sowie die aufzuhebende und die neue Waldabstandslinie ersichtlich. Selbst wenn die Pl\u00e4ne zu den Waldabstandslinien zu Missverst\u00e4ndnissen Anlass gegeben h\u00e4tten, w\u00e4ren diese sp\u00e4testens an der Gemeindeversammlung zu r\u00fcgen gewesen. Nachdem die Zustimmung der Stimmb\u00fcrger zum Gestaltungsplan in Rechtskraft erwachsen ist, kann auf diesen im Rechtsmittelverfahren gegen die Baubewilligung nicht mehr zur\u00fcckgekommen werden. Weder die tats\u00e4chlichen noch die rechtlichen Verh\u00e4ltnisse haben sich in einer Weise ge\u00e4ndert, die eine akzessorische \u00dcberpr\u00fcfung der Waldabstandslinie rechtfertigen w\u00fcrde (E. 4.3). Groberschliessung (E. 5). Feinerschliessung (E. 6): Die Feinerschliessung ist schon im Gestaltungsplan vorgesehen und kann daher im Rechtsmittelverfahren nicht mehr aufgegriffen werden. Die normierten Anforderungen an Zufahrten bez\u00fcglich Ausbaugrad und Verkehrssicherheit d\u00fcrfen im Rahmen eines Gestaltungsplans erleichtert werden, solange die konkrete Projektgestaltung die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gew\u00e4hrleistet (E. 6.3). Besucherparkpl\u00e4tze (E. 9): Inwiefern die an der einen Strasse wohnenden Beschwerdef\u00fchrenden durch die geplante Anordnung der Besucherparkpl\u00e4tze an einer anderen Strasse ber\u00fchrt werden, ist nicht ersichtlich. Einw\u00e4nde dagegen h\u00e4tten schon gegen den Gestaltungsplanvorgebracht werden m\u00fcssen (E. 9.3).\r\rDie Vorinstanz hat den Rekurs der Bauherrin in Bezug auf den Standort des Heizungskamins teilweise gutgeheissen und die Akten zur Neubeurteilung an den Gemeinderat zur\u00fcckgewiesen. Es fehlt somit diesbez\u00fcglich an einem Anfechtungsobjekt (E. 10.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:32:36", "Checksum": "44261760dad4ff12c4bd6b1120c40f62"}