{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.04.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00049_08-04-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209579&W10_KEY=4467123&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "866efd877288b79b34d6c4b75ddbaba7"}, "Num": [" VB.2010.00049"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.08.0  VB.2010.00049"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.08.0  VB.2010.00049"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.08.0  VB.2010.00049"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarmassnahme | Vor\u00fcbergehende Wegweisung vom Unterricht/vorsorgliche Massnahme Aufgrund des Obligatoriums des Grundschulunterrichts besteht ein gewichtiges \u00f6ffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb. Die Ber\u00fccksichtigung von Interessen einzelner Sch\u00fcler findet dort ihre Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann (E.3.3).  Der vor\u00fcbergehende Ausschluss muss verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob sich die Massnahme wirklich gegen den St\u00f6rer richtet. Disziplin im Unterricht ist in hohem Mass eine Frage der Gruppendynamik im Klassenverband und des Verh\u00e4ltnisses zwischen Lehrkraft und Sch\u00fclern. Sch\u00fcler, die den Unterricht beeintr\u00e4chtigen, k\u00f6nnen demnach auch bloss das Symptom einer tiefer liegenden Problemsituation sein. In derartigen Konstellationen ist der Ausschluss des verhaltensauff\u00e4lligen Sch\u00fclers nicht oder nur kurzfristig geeignet, den geordneten Schulbetrieb wiederherzustellen (E.3.4).  Der vor\u00fcbergehende Ausschluss muss zumutbar sein. Die Zumutbarkeit ist erheblich von der Betreuung w\u00e4hrend der Zeit des Ausschlusses abh\u00e4ngig. In der Regel ist eine Weiterbetreuung durch geeignete Personen oder Institutionen angezeigt (E.3.5). Bei einem t\u00e4tlichen Angriff auf die Lehrperson im vorliegenden Ausmass handelt es sich um eine schwere Disziplinverfehlung, die eine vor\u00fcbergehende Wegweisung rechtfertigt. Eine vorangehende mildere Massnahme war nicht erforderlich (E.4.4). An die Leistungsf\u00e4higkeit des Staates w\u00fcrden \u00fcbersteigerte Erwartungen herangetragen, sofern bei einer vor\u00fcbergehenden Wegweisung aus disziplinarischen Gr\u00fcnden stets umgehend eine Anschlussl\u00f6sung angeboten werden m\u00fcsste (E.4.5). In dringenden F\u00e4llen muss es der Schulpflege m\u00f6glich sein, Massnahmen der Sonderschulung, namentlich einen Einzelunterricht, als vorsorgliche Massnahme anzuordnen (E.5.6). Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:31:51", "Checksum": "76b61437764f1d4e2ee5a2ced4ba1369"}