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Geschäftsnummer: VB.2010.00050  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.04.2010
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Aufenthaltsbewilligung
Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer ersuchte am 3. Januar 2008 um Verlängerung der aufgrund einer mittlerweile geschiedenen Ehe mit einer Schweizerin erteilten Aufenthaltsbewilligung. Da die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hatte und keine wichtigen persönlichen Gründe einen weiteren Aufenhalt in der Schweiz erforderlich machen würden, sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG nicht erfüllt (E. 4.1).
Eine vorläufige Aufnahme setzt ein Vollzugshindernis voraus; der Beschwerdeführer hätte hierzu zumindest glaubhaft machen, dass im Vollzugsfall für ihn eine konkrete und ernsthafte Gefahr besteht ("real risk"). Dem wurde nicht Genüge getan (E. 4.2).
Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
EHELICHE GEMEINSCHAFT
VOLLZUG DER WEGWEISUNG
VORLÄUFIGE AUFNAHME
Rechtsnormen:
Art. 50 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 83 AuG
Art. 126 Abs. I AuG
Art. 126 Abs. IV AuG
§ 55 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2010.00050

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 2. Juni 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Gerichtssekretärin Jasmin Malla.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

 

I.  

A. Der 1966 geborene, aus Sri Lanka stammende A kam am 12. Juni 2002 illegal in die Schweiz, wo er um Asyl ersuchte. Nach der Abweisung des Gesuchs und während der Hängigkeit des Rekurses heiratete er am 21. Januar 2004 in Zürich die durch Heirat Schweizer Bürgerin gewordene C, geboren 1958. In der Folge wurde A am 18. Februar 2004 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Am 7. Dezember 2005 nahm das Bezirksgericht Zürich in der Verfügung vom 7. Dezember 2005 davon Vormerk, dass die Eheleute spätestens seit dem 1. Januar 2006 getrennt lebten. Am 24. Juli 2008 sprach das gleiche Gericht die Scheidung aus; das Urteil trat in Rechtskraft.

B. Mit Verfügung vom 5. März 2009 wies das Migrationsamt der Sicherheitsdirektion das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A vom 3. Januar 2008 ab.

II.  

Der Regierungsrat wies einen dagegen erhobenen Rekurs am 9. Dezember 2009 ab.

III.  

Am 2. Februar 2010 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben, mit welcher er die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragte. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde.

Die Kamemr zieht in Erwägung:

1.  

Aufgrund der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und spätestens seit 1. Januar 2009 zu gewährenden Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 130 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) hat das Verwaltungsgericht ungeachtet des Bestehens eines Rechtsanspruchs auf die hier streitige Aufenthaltsbewilligung auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, sofern die Vorinstanz oder das Verwaltungsgericht nichts anderes anordnen (§ 55 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Weil dies vorliegend nicht geschehen ist, erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte ausdrückliche Bestätigung der aufschiebenden Wirkung.

3.  

Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in Kraft. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG findet das Gesetz Anwendung auf die nach seinem Inkrafttreten gestellten Aufenthaltsgesuche. Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hatte der Beschwerdeführer am 3. Januar 2008 gestellt, sodass dessen materielle Beurteilung nach dem neuen Recht erfolgt. Wenn der Beschwerdeführer dagegen einwendet, die Rechtslage bei der ursprünglichen, erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sei bei (jedem) Verlängerungsgesuch beizubehalten beziehungsweise jedenfalls dann, wenn das alte Recht günstiger für die Gesuch stellende Person sei, ist dieser Rechtsauffassung aus zwei Gründen nicht zu folgen: Zum einen behält die Übergangsregelung von Art. 126 AuG das alte Recht nur dort vor, wo milderes Strafrecht eine Rolle spielt (Art. 126 Abs. 4 AuG), und zweitens ist die (Jahres-) Aufenthaltsbewilligung jährlich auf Gesuch hin von der Behörde zu überprüfen und ist damit nicht ein Anspruch auf automatische Verlängerung nach der ursprünglichen Rechtslage bei der erstmaligen Erteilung der Bewilligung gegeben. Weil die Aufenthaltsbewilligung befristet ist, löst sie auch keinen Anspruch auf Verlängerung aufgrund des Vertrauensprinzips aus, wie der Beschwerdeführer geltend macht.

Damit sind die Einwände des Beschwerdeführers, wonach das altrechtliche Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) hätte angewendet werden müssen, widerlegt. Die Beurteilung hat vielmehr nach dem neuen AuG zu erfolgen.

4.  

4.1 Mit Bezug auf die Ausführungen zum AuG kann auf die zutreffenden Erwägungen des Regierungsrats verwiesen werden (§ 28 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin beziehungsweise die eheliche Wohngemeinschaft wurde bereits nach weniger als drei Jahren aufgelöst. Da das eheliche Zusammenleben somit weniger als drei Jahre und die Ehe insgesamt weniger als fünf Jahre gedauert hat und keine wichtigen Gründe für getrennte eheliche Wohnorte vorliegen, sind die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen des Anspruchs auf die Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe nicht erfüllt (Art. 50 Abs. 1 AuG). Auch hat der Regierungsrat die wichtigen persönlichen Gründe, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG erforderlich machen würden, zu Recht verneint.

Ebenfalls hat der Regierungsrat zutreffend ausgeführt, dass nach der rechtskräftigen Scheidung weder aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung mehr fliessen kann. Ebenso wenig sind die für Rechtsansprüche aus der Garantie des Privatlebens erforderlichen besonders engen privaten Beziehungen des Beschwerdeführers zur schweizerischen Umgebung gegeben.

Was den Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen angeht, befand der Regierungsrat, dass die massgeblichen Kriterien für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt seien. Es betrifft dies die Dauer des früheren Aufenthalts, die Beziehung zum schweizerischen Umfeld, den Stand der Eingliederung und die Beurteilung der ausländischen Person als Arbeitskraft im Umfeld der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage. Diese Beurteilungen sind im Rahmen des gesetzlichen Ermessens erfolgt und damit rechtmässig. Das Verwaltungsgericht überprüft nur Ermessensmissbrauch und -überschreitung (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG). 

4.2  Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der zu erwartenden politischen Situation in seinem Heimatland ist mangels Antrags um vorläufige Aufnahme nicht einzutreten. Anzumerken bleibt hierzu Folgendes:

Die Regeln über die vorläufige Aufnahme setzen begrifflich voraus, dass eine rechtskräftige Wegweisung ansteht (Art. 66 Abs. 1 AuG) und dass deren Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Als Folge verfügt das Bundesamt die vorläufige Aufnahme; diese kann von den kantonalen Behörden beantragt werden (Art. 83 Abs. 1–4 und 6 AuG).

Der Regierungsrat erwähnte, dass Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG nicht gegeben seien. Es kann offenbleiben, ob die Weigerung der kantonalen Behörde, dem Bundesamt für Migration eine vorläufige Aufnahme zu beantragen, der Rechtsüberprüfung durch das Verwaltungsgericht unterliegt und ob gegebenenfalls ein Ermessensentscheid der Vorinstanzen zu respektieren wäre. Das Vollzugshindernis der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und der Unmöglichkeit muss jedenfalls hinreichend begründet sein. Der Beweismassstab beinhaltet zwar notwendigerweise immer eine Prognose, jedoch muss in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine konkrete und ernsthafte Gefahr ("real risk") zumindest glaubhaft gemacht werden (BGr, 18. Juni 2007, 2C_87/2007, E. 4.2.3, www.bger.ch; kritisch: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, Zürich 2008, Art. 83 AuG N. 2).

Indem der Beschwerdeführer ausführt, dass er, wenn er das Asylverfahren nicht abgebrochen hätte, zwischenzeitlich eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz erhalten hätte, nimmt er ohne konkrete Begründung ein fiktives Ergebnis voraus. Auch wenn er ausführt, es sei aufgrund der zu erwartenden politischen Situation eine Verschlechterung der Menschenrechtslage in Sri Lanka zu erwarten, bleibt es bei Spekulationen. Dass er zu einer (muslimischen) Minderheit gehört und dadurch in besonderem Masse einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei, konnte der Regierungsrat nicht bestätigen. Vielmehr ist die Vorinstanz auf der Grundlage des Länderberichts des deutschen Auswärtigen Amtes zu Sri Lanka (Stand November 2009) zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer bei einer geeigneten Wahl des Wohnorts im Heimatland keinen massgeblichen Diskriminierungen ausgesetzt  und der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Der Beschwerdeführer hat sich im Einzelnen nicht mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt, sondern die eher allgemeinen Verfolgungs- und Gefährdungsumstände aus früheren Rechtsschriften wiederholt. Damit ist der Glaubhaftmachung eines konkreten Risikos nicht Genüge getan und der fehlende Antrag auf vorläufige Aufnahme nicht zu beanstanden. Aus diesem Grund ist auch von einer Rückweisung des Geschäfts an die Vorinstanzen oder einer Überweisung an das Bundesamt für Migration abzusehen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…