{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.01.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00062_13-01-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210371&W10_KEY=4467120&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5887a534799490f5a42441b6ee748995"}, "Num": [" VB.2010.00062"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.13.0  VB.2010.00062"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.13.0  VB.2010.00062"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.13.0  VB.2010.00062"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan | Rechtm\u00e4ssigkeit eines kommunalen Gestaltungsplans. Die Beschwerdegegnerin 1 war zur Erhebung des Rekurses gest\u00fctzt auf Art. 12 NHG legitimiert (E. 2.3). Mit der Praxis der Vorinstanz, wonach auch kantonale Organisationen wie die Beschwerdegegnerin 2 kommunale Gestaltungspl\u00e4ne ausserhalb der Bauzonen anfechten k\u00f6nnen, wird das kantonale Verbandsbeschwerderecht im Bereich der Baubewilligungen ausserhalb der Bauzonen entsprechend dem eidgen\u00f6ssischen Verbandsbeschwerderecht in zul\u00e4ssiger Weise auf die m\u00f6glichen Anwendungsf\u00e4lle der Umgehung von Art. 24 ff. RPG ausgedehnt (E. 2.4). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 3.1). Rechtsgrundlagen betreffend Gestaltungspl\u00e4ne und unzul\u00e4ssige Umgehung von Art. 24 ff. RPG (E. 3.3-6). Der Gestaltungsplan \u00fcberschreitet den gem\u00e4ss Ziff. 2.2.2 Abs. 2 des kantonalen Richtplantextes m\u00f6glichen Anordnungsspielraum der Gemeinde (E. 4.1.1). Eine Korrektur der richtplanerischen Siedlungsgrenze im Rahmen des Anordnungsspielraums ist nicht vorzunehmen (E. 4.1.3.). Dass die Gemeinde als Gebiet mit traditioneller Streubauweise gilt, \u00e4ndert daran nichts (E. 4.1.4). Rechtsgrundlagen betreffend Kleinsiedlungen (E. 4.2.1). Der Gestaltungsplan geht erheblich \u00fcber das bereits bebaute Gebiet hinaus und erm\u00f6glicht eine den bestehenden Siedlungsumfang \u00fcbersteigende Entwicklung (E. 4.2.2). Aufgrund der geplanten Erweiterungsbauten \u00fcber und unter der Erde und der daraus entstehenden nutzbaren Mehrfl\u00e4chen kann eine massvolle Erweiterung des Garagenbetriebs ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, dass die Kapazit\u00e4t des Garagenbetriebs mit dem Neuwagenvertrieb massiv erweitert wird. Es liegt daher eine unzul\u00e4ssige Kleinbauzone vor (E. 4.2.3). Rechtsgrundlagen betreffend Bauzonenzuweisung von Gewerbekomplexen, die ausserhalb des kartographisch bezeichneten Siedlungsgebiets liegen (E. 4.3.1). Der infrage stehende Gestaltungsplan erm\u00f6glicht eine \u00fcber die in Ziff. 2.2.2 lit. a Abs. 5 des kantonalen Richtplantextes genannten Zielsetzungen hinausgehende Entwicklung(E. 4.3.2). Der umstrittene Gestaltungsplan soll einen Betrieb erm\u00f6glichen, der mit der vorgesehenen Neuwagenvertretung einen v\u00f6llig neuen Betriebszweig enth\u00e4lt, wof\u00fcr in einer Landwirtschaftszone kein raumplanerisch motiviertes Bed\u00fcrfnis erkennbar ist (E. 4.3.3). Verzicht auf die Einholung eines Gutachtens, um die Notwendigkeit der geplanten Erneuerungs- und Erweiterungsm\u00f6glichkeiten zu beurteilen. An der f\u00fcr die Sicherung der k\u00fcnftigen Existenz bloss behaupteten Notwendigkeit der gew\u00fcnschten Erweiterungsbauten im dargelegten Umfang sind im \u00dcbrigen Zweifel angebracht (E. 4.3.4). Der Gestaltungsplan verst\u00f6sst gegen das raumplanerische Ziel, die Siedlungst\u00e4tigkeit in Bauzonen zusammenzufassen (E. 4.3.5). Die Vorinstanz griff schliesslich nicht in unzul\u00e4ssiger Weise in die Gemeindeautonomie der Beschwerdef\u00fchrerin 1 ein (E. 4.4). M\u00f6gliche Durchstossung des Richtplans mittels eines Gestaltungsplans (E. 5.1). Ein allf\u00e4lliges Interesse der \u00d6ffentlichkeit in Form der M\u00f6glichkeit f\u00fcr die Einwohner der Beschwerdef\u00fchrerin 1, das Angebot des Garagenbetriebs f\u00fcr sich nutzen zu k\u00f6nnen, h\u00e4tte hinter den gewichtigen raumplanungsrechtlichen Interessen zur\u00fcckzutreten (E. 5.2.2). Dem vorliegenden Gestaltungsplan kann keine bloss massvolle Erweiterung der bisher genutzten Fl\u00e4che attestiert werden und das Gestaltungsplangebiet grenzt nicht unmittelbar an eingezontes Bauland, weshalb der Hinweis auf \u00a7 16 Abs. 2 PBG sowie auf die Zonengr\u00f6sse von 7'000 m2 nicht als weitere Grundlage f\u00fcr den Gestaltungsplan taugt (E. 5.2.2).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:09", "Checksum": "1f38c499da5fbfa64ed9ef1f51453e9d"}