|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2010.00064  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.03.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 19.08.2010 formell erledigt.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung


Strafvollzug: bedingte Entlassung aus der Verwahrung

Rechtsgrundlagen der Verwahrung und des Rückwirkungsverbots (E. 2).
Die Frage, ob die altrechtliche Verwahrung zu Recht nach neuem Recht weitergeführt wird, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Fortführung verletzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Grundsätze "nulla poena sine lege" und "lex mitior" sowie das Rückwirkungsverbot nicht (E. 4.2). Auf die Einholung eines Gutachtens konnte verzichtet werden, da sich die Ausgangslage seit der Erstellung des letzten Gutachtens nicht geändert hat. Die Unabhängigkeit der Gutachterin ist gegeben. Da eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung bzw. eine Antragstellung für eine stationäre therapeutische Behandlung gar nicht in Erwägung gezogen wurde, konnte auch auf die Anhörung der Fachkommission verzichtet werden (E. 5.2.1). Angesichts des deliktischen Vorlebens des Beschwerdeführers und der bei ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung bejahte die Justizdirektion die Gefahr der Begehung weiterer Gewalttaten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB zu Recht (E. 5.2.2).

Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
AKTUELL
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
FACHKOMMISSION
GUTACHTEN
RÜCKFALLPROGNOSE
RÜCKWIRKUNGSVERBOT
UNABHÄNGIGKEIT
VERWAHRUNG
Rechtsnormen:
Art. 7 Ziff. 1 EMRK
Art. 1 Abs. I StGB
Art. 64 Abs. I StGB
Art. 64b StGB
Art. 64b Abs. I StGB
Art. 64b Abs. II lit. b StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00064

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 25. März 2010

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend bedingte Entlassung,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2004 wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinn von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) und versuchter Erpressung im Sinn von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 18 Monaten Gefängnis bestraft, wobei er diese durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits vollständig erstanden hatte. Zudem wurde er im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB (in der bis Ende 2006 gültigen Fassung) verwahrt. Nach der Abweisung der dagegen erhobenen Rechtsmittel durch das Kassationsgericht und das Bundesgericht setzte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizvollzug) die Verwahrung per 4. Juli 2006 in Vollzug und wies A in die Justizvollzugsanstalt B ein, wo er sich noch heute befindet.

Der Justizvollzug überwies dem Obergericht am 18. April 2007 die Vollzugsakten zwecks Überprüfung der altrechtlichen Verwahrung. Dieses ordnete mit Beschluss vom 10. Dezember 2007 ausdrücklich keine therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59–61 oder 63 StGB an und beschloss die Weiterführung der mit Urteil des Obergerichts vom 29. Oktober 2004 nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordneten Verwahrung nach neuem Recht. Am 24. Oktober 2008 und 27. November 2009 lehnte der Justizvollzug die bedingte Entlassung von A aus der Verwahrung ab. Im letzten Entscheid verzichtete er zudem auf Antragstellung an das zuständige Gericht betreffend Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme.

II.  

Gegen die Verfügung des Justizvollzugs vom 27. November 2009 rekurrierte A am 13. Dezember 2009 an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seine Entlassung anzuordnen. Die Justizdirektion wies den Rekurs am 18. Januar 2010 ab.

III.  

Dagegen erhob A am 8. Februar 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 18. Januar 2010. Der Justizvollzug und die Justizdirektion beantragten am 17. bzw. 11. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist unter dem Begriff Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Art. 72–89 BGG zu verstehen (vgl. § 5 der regierungsrätlichen Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts an das BGG vom 29. November 2006, VO BGG). Da kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht unterliegen (Art. 78 Abs. 2 lit. b, Art. 80 Abs. 1 BGG), ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.

1.2 Beschwerden im Bereich des Strafvollzugs werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs. 2 lit. b und 3 VRG). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, sodass die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.  

2.1 Nach bis Ende 2006 geltendem Recht waren die "Massnahmen an geistig Abnormen" und insbesondere die Verwahrung wie folgt geregelt: Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen. Gefährdet der Täter infolge seines Geisteszustands die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise, so wird vom Richter seine Verwahrung angeordnet, wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 je Satz 1 aStGB).

Gemäss seit 1. Januar 2007 geltendem Recht ordnet das Gericht nach Art. 64 Abs. 1 StGB eine Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht, oder b) aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. Die Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB ersetzt die altrechtliche Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern gemäss Art. 42 aStGB und diejenige von gefährlichen psychisch abnormen Tätern gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB.

Nach Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist bzw. eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewährt (BBl 1999, 2098). Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann Bewährungshilfe angeordnet und können Weisungen erteilt werden. Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Ferner ist die Behörde laut Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB im Fall einer Verwahrung auch zuständig für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und beim zuständigen Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll. Sie trifft die Entscheide nach Absatz 1 gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters (Art. 64b Abs. 2 lit. a–d StGB).

Das Gericht überprüft gemäss Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ob bei Personen, die nach den Artikeln 42 oder 43 Ziffer 1 Absatz 2 des bisherigen Rechts (aStGB) verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59–61 oder 63) erfüllt sind. Trifft dies zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme an; falls die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nach Art. 59–61 oder 63 StGB mangels Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen ausser Betracht fällt, so wird die Verwahrung aufrechterhalten, aber nach neuem Recht weitergeführt. Dies gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn die neurechtlichen Voraussetzungen einer Verwahrung im Sinn von Art. 64 StGB nicht erfüllt sind. Auf den Vollzug der altrechtlichen Verwahrung finden indessen die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime und die Rechte und Pflichten der Gefangenen Anwendung. Zu diesen Bestimmungen des neuen Rechts gehören auch die Vorschriften betreffend bedingte Entlassung im Sinn von Art. 64a f. StGB. Die in Art. 64a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Erwartung der Bewährung bezieht sich auf Straftaten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB. Folglich sind diejenigen Täter, die als Gewohnheitsverbrecher im Sinn von Art. 42 aStGB oder als psychisch Abnorme im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB verwahrt worden sind, aus der Massnahme in Anwendung von Art. 64a StGB bedingt zu entlassen, wenn zu erwarten ist, dass sie in Freiheit keine Delikte der in Art. 64 Abs. 1 StGB genannten Art begehen werden (BGE 135 IV 49 E. 1.1; BGr, 11. September 2008, 6B_172/2008, E. 2.1; 9. Oktober 2008, 6B_103/2008, E. 2.1; www.bger.ch).

2.2 Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden (Art. 7 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Internationalen Pakts über die bürgerlichen und politischen Rechte vom 16. Dezember 1966 [UNO-Pakt II]). Wird nach Begehung einer strafbaren Handlung durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist das mildere Gesetz anzuwenden (Art. 15 Abs. 1 Satz 3 UNO-Pakt II). Diese Grundsätze ("nulla poena sine lege" und "lex mitior") sind auch im innerstaatlichen Recht (Art. 1 und 2 StGB) verankert. Aus ihnen ergibt sich das Verbot der Rückwirkung. Das neue Recht darf auf Sachverhalte, die sich vor seinem Inkrafttreten verwirklicht haben, nicht angewendet werden, es sei denn, dass es für den Betroffenen milder als das alte Recht ist. Diese Grundsätze gelten nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur für Strafen, sondern auch für strafrechtliche Massnahmen, jedenfalls für die Verwahrung (BGr, 9. Oktober 2008, 6B_103/2008, E. 2.2.1, www.bger.ch).

3.  

Die Justizdirektion erwog, bei der Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung sei nicht zu verifizieren, ob die Verwahrung auf einer nach neuer Regelung genügenden Anlasstat beruhe; zudem habe der Beschwerdeführer eine mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen und dabei die psychische Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt, weshalb auch nach neuem Recht eine Verwahrung angeordnet werden könnte. Aus den Ausführungen des Justizvollzugs, welche sich insbesondere auf das Urteil des Obergerichts vom 29. Oktober 2004 und das in jenem Verfahren erstattete Gutachten von Dr. med. C vom 26. Oktober 2003 stützten, ergebe sich deutlich, dass die Verwahrung angeordnet worden sei, weil Delikte nach Art. 64 Abs. 1 StGB befürchtet worden seien. Der Justizvollzug sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer für die Zeit nach einer allfälligen Entlassung weiterhin von einer bestehenden Gefahr der Begehung von Delikten nach Art. 64 Abs. 1 StGB auszugehen sei, da keine Anhaltspunkte für eine wesentliche positive Veränderung der Legalprognose vorlägen. Zwar sei sein Vollzugsverhalten bisher tadellos gewesen, doch könne blosses Wohlverhalten im Strafvollzug nicht ohne Weiteres prognostisch positiv gewertet werden. Zudem falle der Beschwerdeführer gemäss Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt B vom 3. September 2009 weiterhin als Einzelgänger auf und verzichte auf das tägliche Spazieren, das angebotene Sport- und Freizeitprogramm sowie auf jeglichen telefonischen oder persönlichen Kontakt mit seiner Familie und der Aussenwelt. Auch von der Gelegenheit, am Wochenende andere Gefangene in deren Zelle zu besuchen, mache er keinen Gebrauch. Zudem habe der Beschwerdeführer keinerlei Bemühungen unternommen, sich mit seiner Persönlichkeit und seinem bisherigen deliktischen Lebensstil auseinanderzusetzen, um allfällige Verhaltensänderungen für eine künftige Bewährung in Freiheit anzustreben. Eine Therapie habe er kategorisch abgelehnt, da eine solche ein Schuldeingeständnis voraussetze. Aufgrund dieser Umstände und insbesondere der Vorgeschichte des Beschwerdeführers habe der Justizvollzug zu Recht entschieden, dass mangels wesentlicher Veränderungen bei einer Entlassung in die Freiheit nach wie vor von einem hohen Gewaltpotenzial bzw. der Gefahr der Begehung von Gewalttaten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB auszugehen sei.

Von einer Antragstellung an das Gericht betreffend Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme sei zu Recht abgesehen worden, da beim Beschwerdeführer kein Wille ersichtlich sei, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen, um eine Verhaltensänderung bezüglich seines deliktischen Lebensstils zu erzielen. Zwar habe er in der Anhörung durch den Justizvollzug angegeben, dass er sich ernsthaft mit dem Gedanken auseinandersetzen werde, eine Therapie zu beginnen; dies jedoch nicht, um sich mit seinen Taten, seiner Persönlichkeit und seiner Polytoxikomanie auseinanderzusetzen, sondern nach seinen eigenen Angaben lediglich, um damit eine neuerliche psychiatrische Begutachtung zu erreichen. Sodann sei mangels veränderter Verhältnisse nicht zu beanstanden, dass der Justizvollzug vor seinem Entscheid kein neues Gutachten eingeholt habe; auf das einlässliche und schlüssige Gutachten von Dr. med. C könne nach wie vor abgestellt werden. Da der Justizvollzug eine bedingte Entlassung nicht in Erwägung gezogen habe, habe er auch auf die Anhörung der Fachkommission verzichten können.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es mangle an einer rechtlichen Grundlage für die Weiterführung der altrechtlichen Verwahrung nach neuem Verwahrungsrecht. So entstamme die Terminologie des Beschlusses des Obergerichts vom 10. Dezember 2007 über die Fortführung der Verwahrung, wonach er die psychische Integrität einer Person schwer beeinträchtigt habe, dem neuen Verwahrungsrecht und komme im Urteil des Obergerichts vom 29. Oktober 2004, mit welchem die Verwahrung angeordnet wurde, nicht vor. Das neue Verwahrungsrecht sei in verschiedener Hinsicht strenger als das alte. Es definiere in Art. 64 Abs. 1 StGB einen Katalog von Anlasstaten für die Anordnung der Verwahrung und setzte damit einen strengeren Massstab bezüglich der Verhältnismässigkeit zwischen verübter Tat und angedrohter Massnahme. Zudem müsse der Täter nach neuem Recht die physische, psychische oder sexuelle Integrität des Opfers in schwerer Weise beeinträchtigt oder dies zumindest gewollt haben. Die Fortführung der Verwahrung verletze überdies den Grundsatz "nulla poena sine lege" nach Art. 1 Abs. 1 StGB und Art. 7 Ziff. 1 EMRK. Die Weiterführung einer altrechtlichen Verwahrung nach neuem Recht stelle eine Strafschärfung dar, jedenfalls aber eine nachträgliche Sanktionsänderung, welche im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht absehbar gewesen sei und im Übrigen gegen das in Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) stipulierte Gebot der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit verstosse.

4.2 Die Justizdirektion prüfte, ob der Beschwerdeführer aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann bzw. ob der Justizvollzug auf einen Antrag für eine stationäre therapeutische Behandlung beim zuständigen Gericht verzichten durfte. Die Frage, ob die nach den alten Bestimmungen gegen ihn ausgesprochene Verwahrung zu Recht nach neuem Recht weitergeführt wird, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die entsprechende Kritik bezieht sich auf den Beschluss des Obergerichts vom 10. Dezember 2007, gegen den keine Rechtsmittel erhoben wurden und welcher in Rechtskraft erwachsen ist. Die Justizdirektion hatte daher in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.1) lediglich die Frage zu prüfen, ob zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer in Freiheit keine Delikte der in Art. 64 Abs. 1 StGB genannten Art begehe.

Der Beschwerdeführer ist immerhin darauf hinzuweisen, dass die Fortführung einer altrechtlichen Verwahrung unter neuem Recht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Grundsätze "nulla poena sine lege" und "lex mitior" sowie das Rückwirkungsverbot nicht verletzt. Aus diesen ergebe sich nicht, dass eine Sanktion, die unter der Herrschaft und in Anwendung des alten Rechts angeordnet worden und in Rechtskraft erwachsen sei, nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts aufgehoben werden müsse, wenn im konkreten Einzelfall die neurechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen Sanktion nicht erfüllt seien. Die genannten Grundsätze fänden nur Anwendung, wenn eine Sanktion nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts angeordnet werde. Sie seien hingegen nicht anwendbar, soweit es um die Vollstreckung eines unter der Herrschaft des alten Rechts ergangenen rechtskräftigen Entscheids gehe, d.h. um die Weiterführung einer Sanktion, die unter der Herrschaft des alten Rechts angeordnet worden sei. Insoweit gelte der Grundsatz der Vollstreckung des Urteils nach dem alten Recht beziehungsweise der Nichtanpassung des Urteils an das neue Recht (BGr, 9. Oktober 2008, 6B_103/2008, E. 2.2.1, mit Hinweisen, www.bger.ch). Eine Ungleichbehandlung und eine Verletzung des Gebots der Rechtssicherheit durch die Weiterführung der altrechtlichen Verwahrung nach neuem Recht ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer substanziiert dargelegt worden.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die vom Gesetzgeber verbindlich festgelegte jährliche Verwahrungsüberprüfung müsse von einem unabhängigen Gutachter vorgenommen werden. Es dürfe sich dabei nicht um denselben Gutachter handeln, welcher die Anordnung der Verwahrung empfohlen habe. Auch auf die Überprüfung durch eine Fachkommission hätte nicht verzichtet werden dürfen. Nach dem neuen Recht werde die Verwahrung erst nach Verbüssung der Freiheitsstrafe vollzogen; daher habe der Staat den Beweis für die Notwendigkeit der Fortsetzung des Freiheitsentzugs anzutreten, der nur noch durch ausserordentliche Gründe gerechtfertigt werden könne. Sodann stünden die tadellosen Führungsberichte seit seiner Verhaftung im Jahre 2002 in auffälligem Kontrast zu den ihm im Gutachten von Dr. med. C unterstellten schweren Persönlichkeitsstörungen. Einem Menschen mit solchen Persönlichkeitsstörungen sei es unmöglich, über so viele Jahre ein Verhalten an den Tag zu legen, wie es in den Führungsberichten über ihn beschrieben sei. Zudem schlössen sich zwei der von der Gutachterin festgestellten Persönlichkeitsstörungen gegenseitig aus. Sodann legt der Beschwerdeführer anhand zahlreicher Literaturzitate dar, inwiefern das Gutachten aus seiner Sicht offensichtlich falsch sei.

5.2  

5.2.1 Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Justizdirektion verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Bezüglich des Verzichts auf die Einholung eines neuen Gutachtens konnten sich die Vorinstanzen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen, wonach zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen ist. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3; Marianne Heer, Basler Kommentar, 2. A. 2007, Art. 64b StGB N. 13). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren keine Therapie besucht, ist davon auszugehen, dass sich die Ausgangslage seit dem letzten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C vom 26. Oktober 2003 nicht geändert hat. Auch der insgesamt positive Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt vom 3. September 2009 über den Beschwerdeführer führt nicht zu einer anderen Einschätzung der Lage. Dies gilt umso mehr, als dieser als Einzelgänger auffalle, auf  Weiterbildungs- und Sportangebote sowie auf das tägliche Spazieren verzichte und keinerlei telefonischen oder persönlichen Kontakt zu seiner Familie und der Aussenwelt pflege. Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Unabhängigkeit der Gutachterin rügt, verkennt er, dass sich die Unabhängigkeit des Sachverständigen im Sinn von Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB auf die personelle Trennung vom behandelnden Arzt bezieht und nicht auf diejenige vom Gutachter, welcher im Rahmen der Anordnung der Verwahrung beigezogen wurde (vgl. Marianne Heer, a.a.O., Art. 64b StGB N. 15). Die Unabhängigkeit der Gutachterin im genannten Sinn ist demnach gegeben.

Eine Stellungnahme der Fachkommission ist bei Verwahrungen namentlich einzuholen vor der Einweisung oder Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung oder der erstmaligen Bewilligung einer anderen Vollzugsöffnung sowie vor der bedingten Entlassung aus der Verwahrung bzw. einem Antrag an das Gericht auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung (Ziff. 3.1 der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei gemeingefährlichen Straftätern und Straftäterinnen vom 27. Oktober 2006). Da eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung bzw. eine Antragstellung für eine stationäre therapeutische Behandlung gestützt auf das nach wie vor aktuelle psychiatrische Gutachten sowie angesichts der fehlenden sozialen Kontakte und des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit Jahren keine Therapie besucht, gar nicht in Erwägung gezogen wurde, konnte auch auf die Anhörung der Fachkommission verzichtet werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass von der Einholung eines neuen Gutachtens und der Anhörung der Fachkommission abgesehen wurde.

5.2.2 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.1) finden auf den Vollzug der altrechtlichen Verwahrung die Bestimmungen des neuen Rechts Anwendung, zu denen auch die Vorschriften betreffend bedingte Entlassung gehören. Demnach ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, dass im Fall einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung weiterhin von einer Gefahr der Begehung von Delikten nach Art. 64 Abs. 1 StGB auszugehen sei. Der Beschwerdeführer wurde u.a. 1980 und 1984 wiederholt wegen vollendeten Mordversuchs, Gefährdung des Lebens, Raub und anderer Delikte zu 9 bzw. 14 Jahren Zuchthaus verurteilt. Dabei verwendete er mehrfach Schusswaffen. Er flüchtete mehrmals aus dem Strafvollzug, und es wurden ihm ab 1993 keine Urlaube mehr gewährt. Rund zwei Monate nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er im September 2002 erneut straffällig, worauf ihn das Obergericht am 29. Oktober 2004 der qualifizierten einfachen Körperverletzung und der versuchten Erpressung für schuldig erkannte und mit 18 Monaten Gefängnis bestrafte sowie seine Verwahrung aussprach. Diese neue Tat führte er mit einem Messer aus, wobei er sich erneut eine Schusswaffe beschaffen wollte. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Justizdirektion von einer Gefahr der Begehung von Gewalttaten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB ausgegangen ist, denn beim Tatbestand der Erpressung handelt es sich um eine mit einer Höchststrafe von fünf Jahren bedrohte Tat. Diese verübte er wenige Wochen nach der Entlassung aus dem langjährigen Strafvollzug, welchen er wegen sehr schwerwiegender, in Art. 64 Abs. 1 StGB aufgezählter Delikte gegen Leib und Leben verbüsst hatte. Wie ausgeführt beabsichtigte er, sich erneut eine Schusswaffe zu besorgen, sodass bei einem allfälligen Einsatz der Waffe wiederum sehr schwere Delikte gegen Leib und Leben zu befürchten gewesen wären.

Weiter ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf das Gutachten von Dr. med. C abstellte. Die Gutachterin hatte beim Beschwerdeführer eine schwere komplexe Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, welche in ihrer Spezialität mithilfe der gängigen psychiatrischen Diagnosesysteme, die sich für die forensisch-psychiatrische Diagnostik oft als zu grob und unzureichend erwiesen, nicht zufriedenstellend charakterisiert werden könne. Unter Anwendung der Internationalen Klassifikation Psychischer Störungen (ICD-10) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) könne am ehesten von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) in Kombination mit einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung des impulsiven Typs (ICD-10: F60.3) gesprochen werden. Des Weiteren bestehe eine Polytoxikomanie mit multiplem Substanzmissbrauch, v.a. Alkohol; je nach Verfügbarkeit bestehe auch eine Neigung zu Kokain-, anamnestisch auch Heroin- und Cannabismissbrauch. Es sei zwar möglich, dass die Symptome der Polytoxikomanie unter den kontrollierten Bedingungen des Strafvollzugs kaum oder nicht zum Ausdruck kämen, doch sei unter Freiheitsbedingungen von einer raschen Exazerbation der Störung auszugehen. Auch Dr. med. D von der Klinik E war in seinem Gutachten vom 18. Januar 1995 zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer eine komplexe, vielschichtige Persönlichkeitsstörung vorliege, deren Einordnung nach diagnostischen Kriterien etliche Schwierigkeiten bereite; am ehesten sei von einer Persönlichkeit mit dissozialen Zügen zu sprechen, doch seien auch Anteile in seiner Persönlichkeit erkennbar, die der Struktur einer Borderline-Persönlichkeit nahe kämen. Zudem sei eine Polytoxikomanie (Alkohol und Betäubungsmittel) zu diagnostizieren. Aufgrund erheblicher Rückfallgefahr bezüglich ernsthafter aggressiver Handlungen gegen Personen empfahl der Gutachter bereits damals eine Verwahrung.

Die Diagnose von Dr. med. C stimmt demnach sowohl bezüglich der Polytoxikomanie als auch im Hinblick auf die Persönlichkeitsstörung im Wesentlichen mit derjenigen von Dr. med. D überein. Beide Gutachter wiesen sodann auf die Schwierigkeit der Beurteilung der Persönlichkeitsstörung und der ungenügenden Klassifizierungssysteme hin. Die übereinstimmend festgestellte Persönlichkeitsstörung wird durch die Möglichkeit anderer Qualifizierungen nach anderen Systemen nicht infrage gestellt. Ebenso wenig stösst die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Straf- bzw. Massnahmenvollzug ohne Urlaubsgewährung keine Symptome der Polytoxikomanie aufweist, die entsprechende Diagnose vor dem Hintergrund der jahrelangen, schweren Abhängigkeit, welche teilweise gar noch während des langen Strafvollzugs bestand, um. Auf das detaillierte und nachvollziehbare Gutachten von Dr. med. C konnte die Vorinstanz daher ohne Weiteres abstellen. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Kassationsgericht am 3. Oktober 2005 sämtliche damals dagegen erhobene Einwände des Beschwerdeführers mit ausführlicher Begründung abwies.

Auch der insgesamt positive Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt vom 3. September 2009 über den Beschwerdeführer vermag die festgestellten Persönlichkeitsstörungen nicht umzustossen. Zwar wird ihm darin ein problemloses Verhalten gegenüber dem Sicherheitsdienst attestiert, doch wird er – wie dargelegt – als Einzelgänger beschrieben, der auf  Weiterbildungs- und Sportangebote sowie auf das tägliche Spazieren verzichte und keinerlei telefonischen oder persönlichen Kontakt zu seiner Familie und der Aussenwelt pflege. Selbst von der Besuchsmöglichkeit von Mitgefangenen in deren Zellen mache er keinen Gebrauch. Therapeutische Angebote nehme er nach wie vor nicht in Anspruch. Das Fehlen tragfähiger Sozialkontakte wurde bereits im Gutachten vom 26. Oktober 2003 festgestellt und weist angesichts der mangelnden Bereitschaft zur therapeutischen Aufarbeitung umso mehr darauf hin, dass sich an der Ausgangslage nichts verändert hat. Die Justizdirektion bejahte – wie bereits der Justizvollzug– die Gefahr der Begehung weiterer Gewalttaten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB zu Recht, und der Rekursentscheid vom 27. November 2009 ist daher nicht zu beanstanden.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…