{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.06.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00068_03-06-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209744&W10_KEY=4467122&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5caf34ac4a6ec086934aae378a8c0197"}, "Num": [" VB.2010.00068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.03.0  VB.2010.00068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.03.0  VB.2010.00068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.03.0  VB.2010.00068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privatunterricht | Privatunterricht/Erfordernis der abgeschlossenen Lehrerausbildung  Das Erfordernis einer Bewilligung f\u00fcr Privatschulen, an denen die Schulpflicht erf\u00fcllt wird, ist als verfassungs- und v\u00f6lkerrechtskonform zu qualifizieren (E. 4.1). Das Erfordernis, dass ein l\u00e4nger als ein Jahr dauernder Privatunterricht nur von Personen mit abgeschlossener Lehrerausbildung erteilt werden kann, liegt im Interesse der Unterrichtsqualit\u00e4t und damit im \u00f6ffentlichen Interesse (E. 4.2.2). Eine Alternative mit periodischen Kontrollen, allenfalls kombiniert mit Pr\u00fcfungen, w\u00fcrde aufwendige Kontroll- und Begleitmassnahmen nahelegen, welche dem Staat als Aufsichtsbeh\u00f6rde einen grossen Aufwand bereiten w\u00fcrden (E. 4.2.3). Das Gesetz sieht f\u00fcr besondere Umst\u00e4nde die Zul\u00e4ssigkeit von Privatunterricht durch Personen ohne Lehrerausbildung bis zur Dauer von einem Jahr vor. Bei besonderen zwingenden Konstellationen sind weitere Ausnahmen denkbar (E. 4.2.4). Der Unterricht muss wohl nicht in allen Teilen durch eine Person mit abgeschlossener Lehrerausbildung gef\u00fchrt werden, die Ausbildung muss aber bei der verantwortlichen Hauptlehrperson vorhanden sein (E. 4.2.5). Es bestehen keine Hinweise, dass die ausl\u00e4ndischen Fernschulen, durch welche die Kinder (zus\u00e4tzlich) unterrichtet wurden, um eine Privatschulbewilligung ersucht h\u00e4tten (E. 5.1). Besondere Umst\u00e4nde, welche ein Abweichen vom Erfordernis der abgeschlossenen Lehrerausbildung nahelegen w\u00fcrden, sind nicht ersichtlich (E. 5.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:09:12", "Checksum": "a2dbc38db0040f768c6f7de85c17b136"}