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Geschäftsnummer: VB.2010.00073  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.04.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 03.06.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafantritt


Strafvollzug: Verschiebung Strafantritt.

Rechtsgrundlagen für die Festsetzung und Verschiebung des Strafantrittstermins (E. 2).
Der Vollzugsbehörde steht bei Entscheiden, ob ein Aufschub des Strafantritts zu gewähren ist, ein grosser Ermessensspielraum zu (E. 4.1). Vorliegend bestehen keine hinreichenden Gründe für die Verschiebung des Strafantrittstermins (E. 4.2). Das rechtliche Gehör wird nicht dadurch verletzt, dass die Rechtsmittelinstanz auf die Darstellung des Sachverhalts und die Erwägungen der Vorinstanz verweist (E. 4.3). Das Verwaltungsgericht hat, da der Strafvollzugstermin mittlerweile abgelaufen ist, unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Termin festzulegen (E. 4.4).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ERMESSEN
NACHFRIST
RECHTLICHES GEHÖR
STRAFANTRITT
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
VERSCHIEBUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
§ 48 Abs. I JVV
§ 48 Abs. II JVV
§ 48 Abs. III JVV
§ 28 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00073

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 7. April 2010

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Strafantritt,

hat sich ergeben:

I.  

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A am 1. Dezember 2006 wegen gewerbsmässigen Betrugs und bestrafte ihn mit 3 Jahren Zuchthaus als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons C vom 12. Dezember 2002 ausgefällten Strafe von 17 Monaten Gefängnis. Das Obergericht des Kantons Zürich reduzierte am 16. April 2009 die Zusatzstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wovon 65 Tage durch Untersuchungshaft erstanden. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 8. September 2009 ab. Am 23. September 2009 lud das Amt für Justizvollzug A auf den 11. Januar 2010 in den Strafvollzug vor. Am 23. Dezember 2009 beantragte A dem Amt für Justizvollzug, dass der Antritt des Strafvollzugs bis Ende August 2010 aufzuschieben sei. Das Amt für Justizvollzug wies das Gesuch am 6. Januar 2010 ab und setzte den Strafantrittstermin neu auf den 17. Februar 2010 fest.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 18. Januar 2010 bei der Direktion der Justiz und des Innern (hernach: Justizdirektion) und beantragte, dass ihm der Strafantritt per Ende August 2010 zu bewilligen sei. Die Justizdirektion wies den Rekurs am 27. Januar 2010 ab und setzte die Frist für die Beschwerde ans Verwaltungsgericht auf 10 Tage herab.

III.  

Mit Beschwerde vom 11. Februar 2010 ans Verwaltungsgericht beantragte A die Aufhebung des vorinstanzlichen Rekursentscheids. Ihm sei der Strafantrittstermin per Ende August 2010 zu bewilligen. Darüber hinaus stellte er das Gesuch, dass ihm eine kurze Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen sei. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2010 setzte ihm das Verwaltungsgericht eine Nachfrist an, um eine Ergänzung der Beschwerde einzureichen, was A am 3. März 2010 machte.

Die Justizdirektion beantragte am 9. März 2010 die Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am 10. März 2010. Gleichzeitig ersuchte es das Verwaltungsgericht um Festsetzung eines neuen Strafantrittstermins. Die beiden Stellungnahmen gingen am 16. März 2010 an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist unter dem Begriff der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zu verstehen (vgl. § 5 der Verordnung des Regierungsrats über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz vom 29. November 2006, VO BGG). Weil kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden können (Art. 78 Abs. 2 lit. b, Art. 80 Abs. 1 BGG), ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Zur Behandlung von Beschwerden im Bereich des Strafvollzugs ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter berufen, sofern sie nicht wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs. 2 lit. b und 3 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch den Einzelrichter zu behandeln.

2.  

Gemäss § 21 Abs. 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) ergeht bei einer wie hier nicht sofort zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Strafantrittsbefehl. Nach § 48 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden verurteilte Personen, welche die Voraussetzungen für den tageweisen Vollzug oder die Halbgefangenschaft nicht erfüllen oder von diesen Vollzugsformen keinen Gebrauch machen, zum offenen oder geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten. Das Amt für Justizvollzug legt gemäss § 48 Abs. 2 JVV den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wieder gutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).

3.  

3.1 Die Justizdirektion führte in ihrem Rekursentscheid im Wesentlichen aus, dass der Strafvollzug für die verurteilte Person regelmässig Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher Art zur Folge habe. Erhebliche, nicht wieder gutzumachende Nachteile im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV würden nur vorliegen, wenn sie über das Übel hinausgehen würden, das normalerweise mit dem Strafvollzug verbunden sei. Der Beschwerdeführer habe keine derartigen Nachteile dargetan. Er habe spätestens nach dem Urteil des Obergerichts vom 16. April 2009 mit einer Verbüssung der Freiheitsstrafe rechnen müssen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass der Strafantritt eine familiäre Belastung darstelle. Gleichwohl gehe die Belastung nicht über das in solchen Fällen übliche Mass hinaus.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ohne Weiteres auf die Begründung des Beschwerdegegners verwiesen habe. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Verschiebung des Strafantritts den Vollzug infrage stelle oder dadurch ein erhöhtes Risiko für Dritte entstehen könnte. Sein älteres Kind befinde sich zurzeit in den Vorbereitungen zur Aufnahmeprüfung an das Gymnasium und sei auf seine Unterstützung dringend angewiesen. Zudem benötige er noch Zeit, um seine Firma für den Zeitraum des Strafvollzugs zu organisieren. Bei Antritt der Strafe per Mitte Februar wäre davon auszugehen, dass seine Firma nicht mehr weitergeführt werden könnte, was seiner Frau und den Kindern die finanzielle Grundlage für den Unterhalt entziehen würde. Im Übrigen sei der Direktor der Strafanstalt D grundsätzlich bereit, ihn in seiner Institution aufzunehmen.

4.  

4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdegegner bei Entscheiden, ob ein Aufschub des Strafantritts zu gewähren ist, ein grosser Ermessensspielraum zu steht. Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 und Abs. 2 VRG nur Rechtsverletzungen, worunter Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung fallen (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG), geltend gemacht werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist nur unter besonderen, hier nicht erfüllten Voraussetzungen zulässig (§ 50 Abs. 3 VRG).

4.2 Die in § 48 Abs. 3 JVV geregelten Voraussetzungen für den Aufschub des Strafantritts müssen kumulativ erfüllt sein. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, kann demnach der Frage, ob durch einen Aufschub der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird oder erhöhte Risiken für Dritte entstehen (§ 48 Abs. 3 lit. b JVV), nur dann entscheidwesentliche Bedeutung zukommen, wenn überhaupt ein hinreichender Grund im Sinn von § 48 Abs. 3 lit. a JVV für die Verschiebung des Strafantrittstermins besteht.

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der Strafantritt für ihn erhebliche Gesundheitsrisiken zur Folge hätte. Zu prüfen ist demnach, ob erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden könnten, wenn der Strafantrittstermin auf Ende August verschoben würde. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, hat der Strafvollzug regelmässig Nachteile für den Betroffenen zur Folge. Erheblich sind sie jedoch erst, wenn sie für den Verurteilten deutlich einschneidendere Konsequenzen als im Regelfall haben. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sein ältestes Kind bei den Vorbereitungen der Aufnahmeprüfungen für das Gymnasium begleiten möchte. Indessen benötigen Kinder in verschiedenen Lebenssituationen den Beistand ihrer Eltern und wirkt sich deren Fehlen regelmässig als nachteilig aus. Es liegt zwar sicherlich ein Nachteil vor, wenn der Beschwerdeführer sein Kind beim Übertritt in die Oberstufe nicht begleiten kann. Als erheblich ist der Nachteil jedoch nicht zu qualifizieren, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb nicht andere Personen, wie etwa die Frau des Beschwerdeführers, die notwendige Unterstützung bei der Vorbereitung der Aufnahmeprüfung leisten können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er Zeit für die Übergabe seiner Firma benötige, erweist sich trotz der eingereichten E-Mails von Dr. med. E als unsubstanziiert, weshalb ein erheblicher Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 3 lit. a JVV nicht ersichtlich ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit Längerem mit dem Vollzug der Strafe rechnen musste, weshalb er genügend Zeit hatte, um seine Firmennachfolge zu regeln. Unklar bleibt schliesslich, was der Beschwerdeführer aus dem Hinweis, dass ihn der Direktor der Strafanstalt D in seine Institution aufnehmen würde, für das vorliegende Verfahren ableiten will.

Zusammenfassend ergibt sich, dass keine hinreichenden Gründe für die Verschiebung des Strafantrittstermins bestehen, weshalb nicht weiter zu prüfen ist, ob durch eine Verschiebung der Vollzug der Strafe infrage gestellt würde oder erhöhte Risiken für Dritte entstehen würden.

4.3 Der Beschwerdeführer sieht schliesslich sein rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass die Rekursinstanz sich nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt habe, indem sie ohne Weiteres auf die Begründung der Verfügung des Beschwerdegegners verwiesen habe. Die Rekursbehörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diesen einzeln zu widerlegen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 28 N. 4, § 10 N. 40). Gesetzlich vorgesehen ist, dass auf die Darstellung des Tatbestands und die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, wenn diesen zugestimmt wird (§ 28 Abs. 1 VRG). Aus den Erwägungen der Justizdirektion geht deutlich hervor, aus welchen Gründen sie den Rekurs abgewiesen hat. Dass sie dabei teilweise auf die Verfügung des Beschwerdegegners verwiesen hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach nicht ersichtlich.

4.4 Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerdeführer auf den 17. Februar 2010 in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile abgelaufen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen. Als angemessen erweist sich dabei, den Beschwerdeführer neu auf den Montag, 10. Mai 2010, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss Disp.-Ziff. II der Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 6. Januar 2010 bleiben bestehen.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird neu auf den Montag, 10. Mai 2010, 09.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…