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Geschäftsnummer: VB.2010.00080  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.05.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Rechtsverweigerung


Massnahmenvollzug / Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung. [Im Sommer 2008 wurde der Beschwerdeführer zum vorzeitigen Antritt einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB in die forensische Sicherheitsstation des Psychiatriezentrums Rheinau eingewiesen. In zwei Schreiben an die Gesundheitsdirektion beanstandete er das Verhalten des Klinikpersonals. In beiden Fällen teilte ihm die Gesundheitsdirektion brieflich mit, dass kein Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten bestehe. Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer Rechtsverweigerung geltend, weil die Gesundheitsdirektion auf seine Eingaben hin keine anfechtbaren Verfügungen erlassen hatte.] Nichteintreten, soweit der Beschwerdeführer die Bestrafung von Klinikverantwortlichen verlangt sowie Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen fordert. Verzicht auf Weiterleitung an die zuständigen (Straf-)Behörden (E. 1.2). Die Rügen betreffend eine angebliche Zwangsmedikation hätte der Beschwerdeführer beim Einzelrichteramt geltend machen müssen (E. 1.3). In Bezug auf das erste Beanstandungsschreiben des Beschwerdeführers an die Gesundheitsdirektion liegt keine Rechtsstreitigkeit vor, sondern ein reines Aufsichtsbeschwerdeverfahren. Zur Beurteilung der Frage, ob die Gesundheitsdirektion zu Recht darauf verzichtete, aufsichtsrechtlich einzuschreiten, ist nicht das Verwaltungsgericht zuständig, sondern die der Gesundheitsdirektion übergeordnete Aufsichtsinstanz (E. 2). In Bezug auf das zweite Beanstandungsschreiben des Beschwerdeführers an die Gesundheitsdirektion liegt keine Rechtsverweigerung vor, denn der Beschwerdeführer hatte kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Zum Zeitpunkt der Gesuchseingabe befand er sich nämlich bereits nicht mehr im Psychiatriezentrum Rheinau (E. 3.5), und die gerügten Unterlassungen des Klinikpersonals bewirkten für ihn keinen Nachteil (E. 3.6). Zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Staatshaftung sind die Zivilgerichte zuständig; die Gesundheitsdirektion war auch diesbezüglich nicht dazu verpflichtet, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen oder die Sache an die zuständige Instanz weiterzuleiten (E. 3.7). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 4). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUFSICHTSBESCHWERDE
FESTSTELLUNGSVERFÜGUNG
GESUNDHEITSDIREKTION
MASSNAHMENVOLLZUG
PSYCHIATRISCHE KLINIK
RECHTSVERWEIGERUNG
RHEINAU
SCHADENERSATZ
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
STATIONÄRE MASSNAHME
THERAPEUTISCHE MASSNAHME
ÜBERWEISUNGSPFLICHT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
ZWANGSMEDIKATION
Rechtsnormen:
Art. 29a BV
§ 37 Abs. II GesundheitsG
§ 24 Abs. I HaftungsG
§ 5 lit. e JVV
§ 73 Abs. II JVV
§ 27 Abs. IV PATIENTENG
Art. 59 Abs. III StGB
§ 29 Abs. II StJVG
§ 30 StJVG
§ 1 VRG
§ 2 Abs. I VRG
§ 3 VRG
§ 5 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00080

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 20. Mai 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rot­ach Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Rechtsverweigerung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde am 25. Juni 2008 in Untersuchungshaft genommen wegen Verdachts auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie eventuell Gefährdung des Lebens, Drohung, mehrfache Sachbeschädigung, Missbrauch von Kontrollschildern und Tätlichkeiten. Nachdem er sich in verschiedenen Strafanstalten untragbar verhalten hatte, wurde er am 24. Juli 2008 durch das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Zug zum vorzeitigen Antritt einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 3 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) in die forensische Sicherheitsstation des Psychiatriezentrums Rheinau eingewiesen. Damit sollte seine stationäre psychiatrische Versorgung sichergestellt und fremd- und selbstaggressives Verhalten verhindert werden.

B. Mit Schreiben vom 3. November 2009 beantragte A bei der Gesundheitsdirektion Zürich unter anderem, das Psychiatriezentrum Rheinau müsse ihm Postpakete mit Studienunterlagen aushändigen sowie den Gebrauch eines Taschenrechners während des Tages genehmigen. Die Gesundheitsdirektion nahm diese Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegen und beantwortete sie mit Schreiben vom 25. November 2009. Darin hielt sie fest, dass sich die für den Beschwerdeführer geltenden Regeln und Restriktionen aufgrund der Schilderungen der Klinikleitung und der Pflege als angemessen erwiesen, sodass kein Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten durch die Gesundheitsdirektion bestehe.

C. Am 10. Dezember 2009 wurde A aus dem Psychiatriezentrum Rheinau entlassen und in das Therapiezentrum Schachen in Deitingen überwiesen.

D. Am 22. Dezember 2009 brachte A bei der Gesundheitsdirektion Zürich erneut Beanstandungen gegen das Psychiatriezentrum Rheinau vor und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bis am 18. Januar 2010. Er beantragte, das Psychiatriezentrum Rheinau habe einen Fremdwörterduden zu ersetzen, der durch das Pflegepersonal beschädigt worden sei, und müsse Auszüge seiner saldierten Patientenkonti nachreichen. Ferner beschwerte er sich darüber, dass seine ein- und ausgehende Anwaltspost regelmässig kontrolliert worden sei bzw. dass Briefe nur mit geöffnetem Kuvert zum Versand angenommen worden seien. Die Gesundheitsdirektion nahm auch diese Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegen und beantwortete sie mit Schreiben vom 17. Februar 2010. Darin hielt sie fest, es bestehe kein Handlungsbedarf für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten durch sie, denn die Vorwürfe des Beschwerdeführers betreffend Buchbeschädigung und Bargeldabwicklungsbelege seien unzutreffend und die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post der Insassen der Sicherheitsstation sei als angemessen zu bezeichnen.

II.  

A. Am 30. Januar 2010 reichte A beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Gesundheitsdirektion Zürich sei anzuweisen, im Zusammenhang mit seinen Eingaben vom 3. November 2009 und vom 22. Dezember 2009 eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich. Ferner beanstandete er, dass man ihm im Psychiatriezentrum Rheinau gegen seinen Willen Medikamente verabreicht habe. Abschliessend hielt er fest, dass er hiermit Strafanzeige gegen die verantwortlichen Ärzte und Pflegepersonen einreiche, u.a. wegen schwerer Körperverletzung und Nötigung.

B. Nachdem das Verwaltungsgericht A um Beschwerdeverbesserung ersucht hatte, reichte dieser am 11. Februar 2010 ein weiteres Schreiben ein. Darin beantragte er, die Gesundheitsdirektion sei anzuweisen, seine Eingaben bis spätestens am 28. Februar 2010 zu behandeln bzw. einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen, die beschuldigten Verantwortlichen des Psychiatriezentrums Rheinau seien angemessen zu bestrafen und zu Schadenersatz- sowie Genugtuungszahlungen zu verpflichten und ihm sei die kostenlose Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren. Am 28. Februar 2010 liess er dem Verwaltungsgericht eine weitere Beschwerdeergänzung mit zusätzlichen Begründungen zukommen; darin beanstandete er unter anderem die Konto-Saldierungsmethode des Psychiatriezentrums Rheinau.

C. Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2010 beantragte die Gesundheitsdirektion, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

D. Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile nicht mehr im Therapiezentrum Schachen auf, sondern in der Strafanstalt Zug.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss § 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) werden öffentlichrechtliche Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht entschieden, während privatrechtliche Ansprüche vor den Zivilgerichten geltend zu machen sind. Strafrechtliche Angelegenheiten fallen ebenfalls nicht in die Kompetenz der Verwaltungsbehörden oder des Verwaltungsgerichts, wobei jedoch der Straf- und Massnahmenvollzug zum Bereich der Verwaltungssachen gezählt wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1 N. 25 f.). Über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren Beamte und Angestellte entscheiden die Zivilgerichte (§ 2 Abs. 1 VRG). Besondere gesetzliche Bestimmungen, welche die Zuständigkeit anders ordnen, bleiben vorbehalten (§ 3 VRG).

1.2 Soweit der Beschwerdeführer eine angemessene Bestrafung der Verantwortlichen des Psychiatriezentrums Rheinau sowie Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen verlangt, ist das Verwaltungsgericht aufgrund von § 1 f. VRG zur Beurteilung seiner Rügen von vornherein unzuständig; auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. Auf eine Weiterleitung des Begehrens an die zuständigen Strafbehörden ist zu verzichten, denn eine Weiterleitungspflicht gemäss § 5 Abs. 2 VRG besteht nur im Fall einer irrtümlich bei der unzuständigen Behörde eingereichten Eingabe und betrifft somit nicht den vorliegenden Fall. Dem Beschwerdeführer steht es indessen frei, bei der zuständigen Behörde Strafanzeige zu erstatten, worauf er bereits im Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2010 hingewiesen wurde.

1.3 Unzuständig ist das Verwaltungsgericht sodann auch zur Beurteilung der vor Verwaltungsgericht erstmals vorgetragenen Beanstandung in Bezug auf eine angebliche Zwangsmedikation. Die Beschwerdegegnerin macht zu Recht geltend, dass diese Rüge gestützt auf § 27 Abs. 4 Patientinnen- und Patientengesetz (LS 813.13) innert zehn Tagen beim Einzelrichteramt hätte geltend gemacht werden müssen. Aufgrund von § 3 VRG sind demnach weder die Verwaltungsbehörden noch das Verwaltungsgericht zur Beurteilung dieses Vorbringens zuständig, sodass auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Auf eine Weiterleitung der Eingabe an das zuständige Einzelrichteramt kann verzichtet werden, da die Rügefrist zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgericht bereits abgelaufen war.

1.4 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin sodann vor, auf seine Eingaben vom 3. November 2009 und 22. Dezember 2009 hin keine anfechtbaren Verfügungen erlassen zu haben. Damit macht er sinngemäss eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin geltend. Ebenso wie der Erlass einer Verfügung stellt auch die Weigerung einer Behörde, eine Verfügung zu erlassen, ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar, gegen das bei der zuständigen Instanz grundsätzlich jederzeit ein Rechtsmittel erhoben werden kann (RB 2005 Nr. 13; VGr, 3. September 2008, VB.2008.00229, E. 1.2 und 3.1, www.vgrzh.ch; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 66). Im Folgenden sollen die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die beiden betroffenen Eingaben separat geprüft werden.

2.  

2.1 Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung verpflichtet gewesen wäre, stellt sich zunächst in Bezug auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. November 2009. Darin hatte er beantragt, die Beschwerdegegnerin habe das Psychiatriezentrum Rheinau anzuweisen, ihm von der Post zugestellte Studienunterlagen auszuhändigen sowie den Gebrauch eines Taschenrechners während des Tages zu genehmigen.

2.2 Laut § 29 Abs. 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) sind die Anordnungen der Verwaltungsbehörden an die vor­gesetzte Behörde weiterziehbar. Der Rekursentscheid ist endgültig, sofern nicht der Weiterzug an eine richterliche Behörde offensteht. Nach § 30 StJVG können Personen, die sich im Straf- oder Massnahmevollzug befinden, gegen das Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvoll­zugs bei der Leitung der betreffenden Verwaltungseinheit Beschwerde führen.

2.3 Im Schreiben vom 3. November 2009 wehrte sich der Beschwerdeführer nicht gegen eine mit Rekurs anfechtbare Anordnung der Verwaltungsbehörden und stellte auch keinen Antrag auf Erlass einer formellen Verfügung. Vielmehr beanstandete er das Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs in Bezug auf den Zustellungszeitpunkt von Postsendungen sowie den Gebrauch eines Taschenrechners. Das Schreiben des Beschwerdeführers richtete sich somit gegen Realakte der Behörden, gegen die gestützt auf § 30 StJVG Aufsichtsbeschwerde bei der übergeordneten Behörde erhoben werden kann. Die Beschwerdegegnerin ging unter diesen Umständen zu Recht davon aus, dass es sich beim Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. November 2009 um eine Aufsichtsbeschwerde handle, die nach aufsichtsrechtlichen Massstäben zu behandeln sei.

2.4 Liegt aber keine Rechtsstreitigkeit vor, sondern ein reines Aufsichtsbeschwerdeverfahren, so ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung dagegen erhobener Rechtsmittel nicht zuständig. Dem Verwaltungsgericht kommt gegenüber den Verwaltungsbehörden – auch nach Inkrafttreten von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) betreffend Rechtsweggarantie – keine Aufsichtsfunktion zu, und es übt weder gegenüber der Gesundheitsdirektion noch gegenüber den ihr unterstellten Ämtern die Oberaufsicht aus (VGr, 13. Januar 2010, AB.2009.00001, E. 2.1, www.vgrzh.ch; vgl. BGr, 26. September 2008, 2D_102/2008, E. 2.1.3; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. §§ 19–28 N. 43 sowie § 41 N. 16). Auf die vorliegende Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit sie sich dagegen richtet, dass die Vorinstanz das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. November 2009 als Aufsichtsbeschwerde behandelte und keine anfechtbare Verfügung erliess. Von einer Überweisung der Eingabe an eine allenfalls zuständige obere Aufsichtsinstanz ist abzusehen: Die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde ist nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zur Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 37).

3.  

3.1 Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung verpflichtet gewesen wäre, stellt sich ferner in Bezug auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2009. Er brachte darin Rügen vor in Bezug auf ein beschädigtes Buch, auf die Führung seines Patientenkontos sowie auf die Kontrolle seiner ein- und ausgehenden Post.

3.2 Im Unterschied zum Schreiben vom 3. November 2009 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 22. Dezember 2009 ausdrücklich um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Demnach muss geprüft werden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung hatte. Wäre diese Frage zu bejahen, so läge eine Rechtsverweigerung vor, da die Beschwerdegegnerin die Eingabe vom 22. Dezember 2009 lediglich im Rahmen eines nicht anfechtbaren Briefes beantwortete.

3.3 Gesuche um Erlass einer Feststellungsverfügung müssen an sich bei der sachlich zuständigen Behörde gestellt werden (BGE 128 II 156 E. 4b; Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 63). Im vorliegenden Fall hätte sich der Beschwerdeführer mit seinem Begehren nicht an die Beschwerdegegnerin wenden müssen, sondern an das Psychiatriezentrum Rheinau. Allerdings darf dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, dass er sein Gesuch bei einer unzuständigen Behörde einreichte: Eingaben an eine nicht zuständige Verwaltungsbehörde sind von Amtes wegen an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sollte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung gehabt haben (was im Folgenden zu prüfen ist), so wäre der Beschwerdegegnerin somit Rechtsverweigerung vorzuwerfen, weil sie die Eingabe nicht an die zuständige Behörde weiterleitete.

3.4 Ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung besteht dann, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse nachweist bzw. Parteistellung beanspruchen kann (BGE 130 II 521 E. 2.5; BGE 126 II 300 E. 2c; VGr, 4. Mai 2006, VB.2006.00143, E. 1.2, www.vgrzh.ch). Das Feststellungsinteresse muss in dem Sinn aktuell sein, dass der Gesuchsteller bei Verweigerung Gefahr laufen würde, Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen mit der Folge, dass ihm daraus Nachteile erwachsen könnten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 61). Die Feststellungsverfügung kann nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben, sondern nur konkrete Rechte und Pflichten (BGE 123 II 16 E. 2b). Zulässig ist der Erlass einer Feststellungsverfügung zudem nur dann, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer rechtsgestaltenden Verfügung gewahrt werden kann (BGE 123 II 402 E. 4b/aa).

3.5 Im vorliegenden Fall ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2009 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Er bezog sich dabei auf Rügen betreffend seinen Aufenthalt im Psychiatriezentrum Rheinau, der am 10. Dezember 2009 beendet worden war. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Eingabe bereits nicht mehr im Psychiatriezentrum Rheinau aufhielt, kann nicht gesagt werden, dass er immer noch ein aktuelles schutzwürdiges Interesse hatte an der Klärung der Frage, in welchem Umfang seine ein- und ausgehende Post durch das Psychiatriezentrum kontrolliert werden durfte. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut in das Psychiatriezentrum eingewiesen wird bzw. dass sein Aufenthalt im Fall einer Einweisung von so kurzer Dauer wäre, dass entsprechende Beanstandungen nicht rechtzeitig durch ein Gericht überprüft werden könnten; auch in dieser Hinsicht besteht somit kein schutzwürdiges Interesse (vgl. BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 2007 Nr. 10). Die zuständige Behörde hat grundsätzlich einen Nichteintretensentscheid zu erlassen, wenn es an einem hinreichenden schutzwürdigen Interesse am Erlass der ersuchten Feststellungsverfügung fehlt (BGE 130 II 521 E. 2.5). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin, die sich gestützt auf § 37 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG) als zuständige Behörde erachtete, zwar keinen Nichteintretensentscheid erlassen, sondern vielmehr mit einem informellen aufsichtsrechtlichen Schreiben reagiert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte, nicht mehr im Psychiatriezentrum aufhielt und deshalb kein schutzwürdiges Interesse mehr am Erlass einer solchen Verfügung hatte, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist.

3.6 Auch was die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die angeblich nicht ausgehändigten Saldierungsauszüge seiner Patientenkonti betrifft, ist kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersichtlich. Zum einen hat der Beschwerdeführer beim Austritt aus dem Psychiatriezentrum offenbar unterschriftlich bestätigt, Belege über die Bargeldabwicklungen erhalten zu haben. Zum anderen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass ihm aus der angeblich nicht erfolgten Aushändigung der Kontendaten ein Nachteil erwachsen sei. Erst vor Verwaltungsgericht rügte der Beschwerdeführer, beim Austritt aus dem Psychiatriezentrum habe man ihm das Pekulium nicht überwiesen. Zu diesem Vorwurf ist anzumerken, dass kein Anlass zu Zweifeln an den Angaben der Behörden besteht, wonach das Pekulium des Beschwerdeführers nach seinem Austritt aus dem Psychiatriezentrum Rheinau zunächst an das Obergericht des Kantons Zug und von dort auf das Patientenkonto des Beschwerdeführers am Therapiezentrum Schachen überwiesen wurde. Der Beschwerdeführer hatte somit kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung, mit der das Psychiatriezentrum zur Nachreichung der angeblich nicht ausgehändigten Saldierungsauszüge verpflichtet worden wäre. Der Beschwerdegegnerin ist demnach keine Rechtsverweigerung vorzuwerfen, wenn sie sich in Bezug auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers nicht zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung veranlasst sah.

3.7 Was schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, das Pflegepersonal des Psychiatriezentrums habe aus seinem Fremdwörterduden eine Seite herausgerissen, kann der Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden. Mit seinem Begehren auf Real- oder Geldersatz in der Höhe von Fr. 45.- macht der Beschwerdeführer nämlich einen Schadenersatzanspruch geltend, über den die Zivilgerichte und nicht die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben (§ 2 Abs. 1 VRG). Dass die Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers nicht an das zuständige Zivilgericht weiterleitete, ist ebenfalls nicht zu beanstanden: Der Zweck der Weiterleitungspflicht gemäss § 5 Abs. 2 VRG bzw. § 194 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) besteht darin, den Rechtssuchenden, der eine fristgebundene Eingabe irrtümlich bei der falschen Instanz einreicht, von den Folgen der Fristversäumnis zu bewahren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 37). Im vorliegenden Fall besteht aber keine Gefahr der Fristversäumnis, da die Haftung des Staates für Schadenersatz erst nach zwei Jahren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen erlischt (§ 24 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969). Die Beschwerdegegnerin war somit in Bezug auf die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers weder zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung noch zur Überweisung an das zuständige Zivilgericht verpflichtet, sodass ihr auch diesbezüglich keine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist.

4.  

Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und seine Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden können, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 VRG); die Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist hingegen abzuweisen, da der Beschwerdeführer in der Lage war, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

2.    Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…