{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-05-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00080_2010-05-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209692&W10_KEY=13823273&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "75f7097cdd01be4fa1b7cad6f4b77475"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.05.2010  VB.2010.00080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.05.2010  VB.2010.00080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.05.2010  VB.2010.00080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung | Massnahmenvollzug / Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verf\u00fcgung. [Im Sommer 2008 wurde der Beschwerdef\u00fchrer zum vorzeitigen Antritt einer station\u00e4ren therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB in die forensische Sicherheitsstation des Psychiatriezentrums Rheinau eingewiesen. In zwei Schreiben an die Gesundheitsdirektion beanstandete er das Verhalten des Klinikpersonals. In beiden F\u00e4llen teilte ihm die Gesundheitsdirektion brieflich mit, dass kein Anlass f\u00fcr ein aufsichtsrechtliches Einschreiten bestehe. Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdef\u00fchrer Rechtsverweigerung geltend, weil die Gesundheitsdirektion auf seine Eingaben hin keine anfechtbaren Verf\u00fcgungen erlassen hatte.]  Nichteintreten, soweit der Beschwerdef\u00fchrer die Bestrafung von Klinikverantwortlichen verlangt sowie Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen fordert. Verzicht auf Weiterleitung an die zust\u00e4ndigen (Straf-)Beh\u00f6rden (E. 1.2). Die R\u00fcgen betreffend eine angebliche Zwangsmedikation h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer beim Einzelrichteramt geltend machen m\u00fcssen (E. 1.3). In Bezug auf das erste Beanstandungsschreiben des Beschwerdef\u00fchrers an die Gesundheitsdirektion liegt keine Rechtsstreitigkeit vor, sondern ein reines Aufsichtsbeschwerdeverfahren. Zur Beurteilung der Frage, ob die Gesundheitsdirektion zu Recht darauf verzichtete, aufsichtsrechtlich einzuschreiten, ist nicht das Verwaltungsgericht zust\u00e4ndig, sondern die der Gesundheitsdirektion \u00fcbergeordnete Aufsichtsinstanz (E. 2).  In Bezug auf das zweite Beanstandungsschreiben des Beschwerdef\u00fchrers an die Gesundheitsdirektion liegt keine Rechtsverweigerung vor, denn der Beschwerdef\u00fchrer hatte kein schutzw\u00fcrdiges Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verf\u00fcgung. Zum Zeitpunkt der Gesuchseingabe befand er sich n\u00e4mlich bereits nicht mehr im Psychiatriezentrum Rheinau (E. 3.5), und die ger\u00fcgten Unterlassungen des Klinikpersonals bewirkten f\u00fcr ihn keinen Nachteil (E. 3.6). Zur Beurteilung der vom Beschwerdef\u00fchrer geltend gemachtenStaatshaftung sind die Zivilgerichte zust\u00e4ndig; die Gesundheitsdirektion war auch diesbez\u00fcglich nicht dazu verpflichtet, eine anfechtbare Verf\u00fcgung zu erlassen oder die Sache an die zust\u00e4ndige Instanz weiterzuleiten (E. 3.7).  \r\rGew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 4).\r\rAbweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:01:14", "Checksum": "14d332440fd6eb7c52794277ff907775"}