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Geschäftsnummer: VB.2010.00081  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.04.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 25.05.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafantritt


Verschiebung des Straftantrittstermins.

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1) und der Einzelrichterin (E. 1.2). Vorliegend rechtfertigt es sich, ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen eine Erweiterung des Streitgegenstands zuzulassen (E. 1.3).
Bei Entscheiden, ob ein Aufschub des Strafantritts zu gewähren ist, steht der Vollzugsbehörde ein grosser Ermessensspielraum zu (E. 4.1). Vorliegend ist nicht mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Eintritt der Vollstreckungsverjährung droht und dass der Beschwerdeführer erneut delinquierte (E. 4.3).
Für den Vollzug einer Strafe im Regime der Halbgefangenschaft ist zwingend, dass der Gefangene einer Arbeit oder Ausbildung nachgeht. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50 % verlangt wird (E. 5.1).
Es rechtfertigt sich, dass das Verwaltungsgericht den neuen Strafantrittstermin selbst festlegt (E. 6).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ERMESSEN
GEFÄHRDUNG
GUTACHTEN
HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT
HALBGEFANGENSCHAFT
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
PSYCHISCHE PROBLEME
STRAFANTRITT
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
VERSCHIEBUNGSGESUCH
VOLLSTRECKUNGSVERJÄHRUNG
Rechtsnormen:
§ 39 Abs. I lit. c JVV
§ 48 Abs. I JVV
§ 48 Abs. II JVV
§ 48 Abs. III JVV
Art. 77b StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00081

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 20. April 2010

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Strafantritt,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Bezirksgericht C verurteilte A am 9. Juni 2006 wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Pfändungsbetrugs, mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Bruchs amtlicher Beschlagnahme sowie Unterlassung der Buchführung und bestrafte ihn mit einer Gefängnisstrafe von zwölf Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts C vom 3. Juli 2001, wovon zwei Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren.

B. Am 14. Januar 2008 trafen A und die Abteilung Halbgefangenschaft D eine Vollzugsvereinbarung, wobei der Strafantritt auf den 15. Oktober 2008 festgesetzt wurde. Am 2. Oktober 2008 ersuchte A um Verschiebung des Strafantritts um ein, eventualiter um zwei Jahre. Am 6. Oktober 2008 setzte das Amt für Justizvollzug "im Sinne einer einmaligen Ausnahme" den Strafantrittstermin neu auf den 17. März 2009 fest. Am 3. März 2009 beantragte A, dass der Strafantritt um ein Jahr zu verschieben sei. Am 13. März 2009 wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch ab, entzog A die Zulassung zur Strafverbüssung in der Vollzugsform der Halbgefangenschaft und setzte den Strafantrittstermin für die Strafverbüssung neu auf den 29. April 2009 fest. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern (hernach: Justizdirektion) am 19. Juni 2009 ab. Ebenso wies das Verwaltungsgericht die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab und wies die Vollzugsbehörde an, so bald als möglich einen neuen Strafantrittstermin zu bestimmen. In der Folge lud das Amt für Justizvollzug am 8. Oktober 2009 A auf den 18. Januar 2010 in den Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt E vor. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass er seine Strafe in der Halbgefangenschaft D antreten könne, wenn er bis am 15. Januar 2010 den Beleg erbringe, dass er seiner bisherigen Arbeit im Umfang von mindestens 50 % nachgehen könne. Am 8. Januar 2010 ersuchte A das Amt für Justizvollzug um Verschiebung des Strafantritts um drei Monate. Das Amt für Justizvollzug wies das Gesuch am 14. Januar 2010 ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 25. Januar 2010 bei der Justizdirektion. Neu beantragte er, dass der Strafantritt auf den 25. April 2010 zu verschieben und der Strafvollzug im Regime der Halbgefangenschaft zu vollziehen sei. Die Justizdirektion wies den Rekurs am 29. Januar 2010 ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.

III.  

A erhob gegen den Rekursentscheid der Justizdirektion am 18. Februar 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte vorab, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinn einer superprovisorischen Massnahme wiederherzustellen sei. Mit gleichentags ergangener Präsidialverfügung hiess das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Laufs der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde gut. Am 1. März 2010 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Rekursentscheids. Der Strafantritt sei auf den 1. Juni 2010 zu verschieben und ihm sei weiterhin zu ermöglichen, die Strafe in Halbgefangenschaft zu verbüssen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Die Justizdirektion beantragte am 10. März 2010 die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei eine kurze Frist von sieben Tagen anzusetzen, um sich zwecks Strafvollzugs beim Amt für Justizvollzug zu melden. Den nämlichen Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am 31. März 2010.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist unter dem Begriff der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zu verstehen (vgl. § 5 der Verordnung des Regierungsrats über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz vom 29. November 2006, VO BGG). Weil kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden können (Art. 78 Abs. 2 lit. b, Art. 80 Abs. 1 BGG), ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Zur Behandlung von Beschwerden im Bereich des Strafvollzugs ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter berufen, sofern sie nicht wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs. 2 lit. b und 3 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch die Einzelrichterin zu behandeln.

1.3 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Das vor der ersten Rekursinstanz gestellte Sachbegehren darf daher grundsätzlich nicht abgeändert werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3).

Der Beschwerdeführer beantragte dem Beschwerdegegner, dass der Strafantrittstermin vom 18. Januar 2010 um drei Monate zu verschieben sei. Im Rekursverfahren vor der Justizdirektion beantragte er, dass der Strafantrittstermin auf den 25. April 2010 zu verschieben und der Strafvollzug im Regime der Halbgefangenschaft zu vollziehen sei. Wenn er nun in seiner Beschwerde eine Verschiebung des Strafantrittstermins auf den 1. Juni 2010 beantragt, liegt darin nach dem Gesagten eine grundsätzlich unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands. Jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführer in der Hand hätte, dem Beschwerdegegner die anbegehrte Verschiebung des Strafantrittstermins auf den 1. Juni 2010 zu beantragen und gegen einen ablehnenden Entscheid des Beschwerdegegners den Instanzenzug erneut zu durchlaufen. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich deshalb, vorliegend die Erweiterung des Streitgegenstands zuzulassen.

2.  

Gemäss § 21 Abs. 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) ergeht bei einer wie hier nicht sofort zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Strafantrittsbefehl. Gemäss Art. 77b des Strafgesetzbuchs (StGB) werden Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht. Der Gefangene setzt dabei seine Arbeit oder Ausbildung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt seine Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Vollzug in Halbgefangenschaft kommt dabei gemäss § 39 Abs. 1 lit. c der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) nur infrage, wenn die verurteilte Person während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit oder einer anerkannten Ausbildung mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 50 % nachgehen kann. Nach § 48 Abs. 1 JVV werden verurteilte Personen, welche die Voraussetzungen für den tageweisen Vollzug oder die Halbgefangenschaft nicht erfüllen oder von diesen Vollzugsformen keinen Gebrauch machen, zum offenen oder geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten. Das Amt für Justizvollzug legt gemäss § 48 Abs. 2 JVV den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wieder gutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).

3.  

3.1 Die Justizdirektion führte in ihrem Rekursentscheid aus, dass selbst bei Vorliegen einer erheblichen Gesundheitsgefährdung der Entscheid über den Aufschub des Strafvollzugs im Ermessen der Vollzugsbehörden liege. Dabei sei zwischen den gesundheitlichen Risiken für den Verurteilten und dem Interesse der Öffentlichkeit am Vollzug ausgefällter Strafen eine Interessenabwägung vorzunehmen. Sowohl die Rückenoperation als auch die danach notwendige Physiotherapie könnten während des Strafvollzugs durchgeführt werden. Soweit der Beschwerdeführer psychische Probleme geltend mache bzw. seine Hafterstehungsfähigkeit verneine, sei zu berücksichtigen, dass die Justizvollzugsanstalt E mit ihrer unmittelbaren Nähe zur Psychiatrischen Klinik F durchaus über die erforderlichen medizinischen Fachpersonen und Einrichtungen verfüge, um den psychischen Problemen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Die Strafe könnte auch dann in Vollzug gesetzt werden, wenn sich der Beschwerdeführer in einer psychiatrischen Klinik oder in einem Spital befinden sollte. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Vollstreckungsverjährung in weniger als eineinhalb Jahren eintreten werde und der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung vom 9. Juni 2006 zwei weitere Strafentscheide erwirkt habe. Der Vollzug der Strafe im Regime der Halbgefangenschaft komme nur infrage, wenn der Verurteilte eine Arbeitsstelle im Umfang von mindestens 50 % nachweisen könne. Dabei sei es irrelevant, ob einer Arbeit verschuldet oder unverschuldet nicht nachgegangen werde. Die Verurteilten hätten auch bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch darauf, dass mit dem Strafvollzug so lange zugewartet werde, bis sie die Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft (wieder) erlangen würden.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 4. Januar 2010 notfallmässig hospitalisiert werden müssen, nachdem er versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Am 8. März 2010 habe er sich einer schweren Rückenoperation unterziehen müssen, in deren Nachgang er voraussichtlich während sechs Wochen zu 100 % arbeitsunfähig sei und intensive Physiotherapie benötige. Die offensichtlichsten Gründe für den Suizidversuch würden in der Schmerzsymptomatik aufgrund des Rückenleidens sowie im bevorstehenden Strafantritt liegen. Aus Sicht von Dr.med. G, bei welchem er in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung sei, müsse seine Hafterstehungsfähigkeit derzeit verneint werden. An dieser Situation werde sich bis zum 1. Juni 2010 nichts ändern. Auch unter den Bedingungen des angepassten Strafvollzugs in der Justizvollzugsanstalt E wäre er gemäss dem Bericht seines Arztes nicht hafterstehungsfähig. Vielmehr würde auch der angepasste Vollzug in der Nähe der psychiatrischen Klinik seine Gesundheit mit Sicherheit weiter schädigen. Die beantragte Verschiebungsdauer werde mit dem von seinem Arzt prognostizierten Zeitraum von drei Monaten, in denen mit Sicherheit keine Hafterstehungsfähigkeit erlangt werde, begründet. Er sei auch stets bereit gewesen, sich bei Zweifeln an der Diagnose seines Arztes einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Umstand, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, sei schliesslich kein Grund, ihm die Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu verweigern.

4.  

4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdegegner bei Entscheiden, ob ein Aufschub des Strafantritts zu gewähren ist, ein grosser Ermessensspielraum zusteht. Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 und 2 VRG nur Rechtsverletzungen, worunter Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung fallen (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG), geltend gemacht werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist nur unter besonderen, hier nicht erfüllten Voraussetzungen zulässig (§ 50 Abs. 3 VRG).

4.2 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die auf den 8. März 2010 geplante Rückenoperation des Beschwerdeführers tatsächlich durchgeführt worden ist. Soweit er aber geltend macht, dass er im Nachgang der Operation voraussichtlich während sechs Wochen arbeitsunfähig sei und intensive Physiotherapie benötige, kommt diesem Umstand vorliegend schon allein deswegen keine Bedeutung zu, weil der vorliegende Entscheid am 20. April 2010, mithin mehr als sechs Wochen nach der Operation, ergeht.

4.3 Dass der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leidet, ist unbestritten. So versuchte er am 4. Januar 2010 einen Suizid. Er geht davon aus, dass er zumindest bis am 1. Juni 2010 nicht hafterstehungsfähig sei. Dabei stützt er sich auf Gutachten seines Arztes vom 1. März 2010. Dieser kam zum Schluss, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor nicht gegeben sei, und sich an dieser Situation in den folgenden drei Monaten nichts ändern werde.

Nicht ersichtlich ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers am 1. Juni 2010 wesentlich besser als heute präsentieren wird. So schweigt sich denn auch das ins Recht gelegte Gutachten darüber aus, ob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2010 mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit hafterstehungsfähig sein wird. Er wurde bereits am 9. Juni 2006 verurteilt. Der Strafantrittstermin wurde mehrmals auf sein Ersuchen hin verschoben. Als ein weiteres Verschiebungsgesuch, welches er unter anderem mit gesundheitlichen Problemen begründete, durch den Beschwerdegegner am 13. März 2009 abgewiesen wurde, beschritt er den Rechtsweg, welcher schliesslich am 24. September 2009 in einer rechtskräftigen Abweisung seines Gesuchs durch das Verwaltungsgericht mündete. Das bisherige Vorgehen des Beschwerdeführers und die Ungewissheit bezüglich seines künftigen Gesundheitszustandes führen dazu, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, er werde vor einem allfälligen Strafantritt am 1. Juni 2010 ein weiteres Verschiebungsgesuch stellen. Obwohl der Beschwerdeführer das vorliegend strittige Verschiebungsgesuch zeitlich auf den 1. Juni 2010 befristet hat, ist dieses deshalb unter den geschilderten Umständen nicht anders zu behandeln, als wenn der Beschwerdeführer um einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit ersucht hätte.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt eine Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit nur ausnahmsweise infrage. Dafür wird verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten. Selbst dann noch ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten Art und Schwere der begangenen Straftat und die Dauer der Strafe mitzuberücksichtigen sind (BGr, 9. Oktober 2008, 6B_510/2008, E. 3.4, www.bger.ch; BGE 108 Ia 69 E. 2c).

Wie die Vorinstanzen zu Recht ausgeführt haben, befindet sich die Justizvollzugsanstalt E in unmittelbarer Nähe zur Psychiatrischen Klinik F, was die erforderliche Betreuung des Beschwerdeführers bzw. einen angepassten Strafvollzug ermöglicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dennoch durch den Strafvollzug mit Sicherheit seine Gesundheit geschädigt würde, überzeugt dagegen nicht. So setzt sich denn auch das durch ihn ins Recht gelegte Gutachten kaum mit der Möglichkeit des angepassten Vollzugs auseinander, sondern belässt es bei der unsubstanziierten Behauptung, dass seine Hafterstehungsfähigkeit unabhängig davon zu verneinen sei, "dass sich die JVA E in der Nähe einer psychiatrischen Klinik befindet, wo der Strafvollzug in angepasster Form stattfinden könnte". Folglich ist nicht mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass durch erneutes Verschieben des Strafvollzugs der Eintritt der Vollstreckungsverjährung im Juli 2011 droht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit, in welcher er versuchte, den Strafvollzug zu verschieben, erneut delinquierte. So wurde er durch die Staatsanwaltschaft H am 22. September 2009 wegen mehrfacher Zechprellerei, begangen zwischen dem 29. August 2008 und dem 28. März 2009, bestraft.

Unter Würdigung all dieser Umstände erweist es sich nicht als rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen eine erneute Verschiebung des Strafantritts verweigert haben.

5.  

5.1 Zu prüfen bleibt, ob der Strafvollzug wie vom Beschwerdeführer beantragt, im Regime der Halbgefangenschaft durchzuführen ist. Die Vollzugsform der Halbgefangenschaft bezweckt, die soziale Integration des Straffälligen durch die Vollziehung der Freiheitsstrafe nicht zu beeinträchtigen (Andrea Baechtold, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, Art. 77b StGB N. 10). Dabei sieht Art. 77b S. 2 StGB vor, dass der Gefangene seine Arbeit oder Ausbildung ausserhalb der Anstalt fortsetzt und die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt verbringt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es demnach für den Vollzug einer Strafe im Regime der Halbgefangenschaft zwingend, dass der Gefangene einer Arbeit oder Ausbildung nachgeht. Ausnahmen davon verbieten sich selbst dann, wenn ein Gefangener unverschuldet nicht arbeitsfähig ist. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass § 39 Abs. 1 lit. c JVV einen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 % verlangt.

Der Beschwerdeführer geht offensichtlich zurzeit weder einer Ausbildung noch einer Arbeit nach, weshalb sich seine Vorladung in den Normalvollzug als rechtmässig erweist.

5.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei weiterhin zu ermöglichen, die Strafe im Regime der Halbgefangenschaft zu verbüssen, wenn er bis zum Strafantrittstermin den erforderlichen Nachweis erbringe, dass er einer Arbeit im Umfang von mindestens 50 % nachgehe, entspricht dies auch der Auffassung der Vorinstanzen. So wurde der Beschwerdegegner denn auch in Disp.-Ziff. IV der Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. Oktober 2009, mit welcher er in den Strafvollzug vorgeladen wurde, darauf hingewiesen, dass er seine Strafe in der Halbgefangenschaft D im Regime der Halbgefangenschaft antreten könne, wenn er den Beleg erbringe, dass er seiner bisherigen Arbeit im Umfang von mindestens 50 % nachgehen könne. Selbstverständlich muss dies auch gelten, wenn der Beschwerdeführer einer anderen beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % nachgehen würde.

6.  

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Vorinstanzen stellen sich dabei auf den Standpunkt, dass die Vorladung vom 8. Oktober 2009 auf den 18. Januar 2010 nach wie vor gültig und damit vollstreckbar sei, und beantragen, dass im Fall der Abweisung der Beschwerde dem Beschwerdeführer eine kurze Frist von sieben Tagen anzusetzen, um sich zwecks Strafvollzugs beim Amt für Justizvollzug zu melden, andernfalls er zur Verhaftung auszuschreiben sei. Diese Auffassung trifft insofern nicht zu, als dass Disp.-Ziff. I der Verfügung vom 8. Oktober 2009, mit welcher der Strafantritt auf den 18. Januar 2010 festgesetzt wurde, infolge zeitlichen Ablaufs nicht mehr vollstreckbar ist. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdegegner einen neuen Strafantrittstermin festzusetzen hätte. Es rechtfertigt sich aber, dass das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festlegt. Als angemessen erweist es sich dabei, den Beschwerdeführer neu auf den Montag, 10. Mai 2010, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss Disp.-Ziffn. II und IV der Verfügung vom 8. Oktober 2009 bleiben bestehen. Sollte es sich jedoch etwa aus organisatorischen Gründen als notwendig erweisen, den neuen Strafantrittstermin zu verschieben, steht dies der Vollzugsbehörde frei.

7.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird neu auf Montag, 10. Mai 2010, 10.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…