{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00081_2010-04-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209604&W10_KEY=13823273&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "85bda1fada209d449d66ba5b9e88ce6f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00081"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.04.2010  VB.2010.00081"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.04.2010  VB.2010.00081"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.04.2010  VB.2010.00081"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafantritt | Verschiebung des Straftantrittstermins. Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1) und der Einzelrichterin (E. 1.2). Vorliegend rechtfertigt es sich, ausnahmsweise aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden eine Erweiterung des Streitgegenstands zuzulassen (E. 1.3).  Bei Entscheiden, ob ein Aufschub des Strafantritts zu gew\u00e4hren ist, steht der Vollzugsbeh\u00f6rde ein grosser Ermessensspielraum zu (E. 4.1). Vorliegend ist nicht mit betr\u00e4chtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, der Strafvollzug gef\u00e4hrde das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdef\u00fchrers. Weiter ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Eintritt der Vollstreckungsverj\u00e4hrung droht und dass der Beschwerdef\u00fchrer erneut delinquierte (E. 4.3). F\u00fcr den Vollzug einer Strafe im Regime der Halbgefangenschaft ist zwingend, dass der Gefangene einer Arbeit oder Ausbildung nachgeht. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass ein Besch\u00e4ftigungsgrad von mindestens 50 % verlangt wird (E. 5.1). Es rechtfertigt sich, dass das Verwaltungsgericht den neuen Strafantrittstermin selbst festlegt (E. 6). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:00:33", "Checksum": "1ffc86ea63a9818f61b8f5fa7881cbfa"}