|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2010.00083  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.05.2010
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthalts- / Niederlassungsbewilligung


Härtefallbewilligung Der Vater des Beschwerdeführers hat seine Tätigkeit beim heimatlichen Konsulat Ende Oktober 2004 beendet, womit sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf die Vorrechte gemäss dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen berufen kann (E. 4.2). Bei Beendigung des Sonderstatus kann - ausserordentliche Umstände vorbehalten - nicht allein deswegen ein persönlicher Härtefall angenommen werden (E. 5.3). Der Beschwerdeführer reiste 1990 im Alter von neun Jahren in die Schweiz ein, besuchte hier die Schulen und begann eine Berufslehre. Eine Rückkehr ins Heimatland ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Gegen die Annahme eines Härtefalls sprechen seine drei strafrechtlichen Verurteilungen und zahlreichen Umwandlungen von Bussen in Haft. Der Beschwerdeführer hat sich weder tadellos verhalten, noch ist er finanziell unabhängig. Auch eine gute berufliche Integration ist zu bezweifeln. Ausserordentliche Umstände, welche die Annahme eines Härtefalls rechtfertigen würden, liegen gesamthaft betrachtet nicht vor (E. 5.4 f.). Aus dem Vergleich zu seinem Bruder kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 5.6). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
FAMILIENANGEHÖRIGE
HÄRTEFALLBEWILLIGUNG
INTEGRATION
KONSULARANGESTELLTE
RECHTSGLEICHHEIT
STRAFFÄLLIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 4 ANAG
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 8 Abs. I BV
Art. 29 Abs. I BV
§ 13 lit. f BeamtenV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2010.00083

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 19. Mai 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretärin Sandra Wintsch.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
8090 Zürich, 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Aufenthalts- / Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1981, ausländischer Staatsangehöriger, reiste 1990 mit seiner Mutter und den Geschwistern F, geboren 1979, G, geboren 1983, sowie H, geboren 1987, in die Schweiz zu seinem Vater ein, der von 1989 an als Angestellter des heimatlichen Konsulats im Kanton Zürich erwerbstätig war. Der Aufenthalt von A wurde durch Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) geregelt. Im August 1999 begann A eine Berufslehre als Autolackierer und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis Ci) im Kanton Zürich, welche letztmals mit Gültigkeit bis 22. August 2002 verlängert wurde. Ende Oktober 2004 gab der Vater von A seine Anstellung beim Konsulat auf.

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft M vom 14. Juni 2000 wurde A der Hehlerei schuldig befunden und mit sieben Tagen Gefängnis bedingt bestraft. Die Bezirksanwaltschaft X befand ihn mit Strafbefehl vom 31. Mai 2001 der mehrfachen Hehlerei schuldig und bestrafte ihn mit 60 Tagen Gefängnis unbedingt. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft M vom 1. Oktober 2004 wurde er der Gehilfenschaft zu Freiheitsberaubung und Entführung sowie der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte schuldig befunden und mit drei Monaten Gefängnis unbedingt bestraft. Des Weiteren ist einer Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2005 zu entnehmen, dass A durch Umwandlung von sechs Bussen insgesamt 20 Tage Haft erwirkt hat. Mit Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 30. Dezember 2005 wurde festgehalten, dass insgesamt weitere 21 Tage Haft (Bussenumwandlung) zu verbüssen seien. Von 2004 bis 2006 mussten gegen A Betreibungen im Betrag von rund Fr. 82'000.- eingeleitet und Pfändungen in demselben Betrag vollzogen werden; zudem bestanden im Oktober 2006 offene Verlustscheine von rund Fr. 49'500.-.

Am 21. August 2003 und 29. Juli 2004 stellte A Gesuche um Verlängerung der Ci-Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 wies ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich darauf hin, dass aufgrund der Stellenaufgabe seines Vaters keine Erneuerung der Ci-Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion stehe, sondern die erstmalige Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt beabsichtige, A den Aufenthalt zu verweigern. A wurde im "Sinne des rechtlichen Gehörs" Gelegenheit gegeben, sich dazu schriftlich zu äussern Mit Schreiben vom 7. September 2005 liess A eine Niederlassungs- bzw. eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Mit Verfügung vom 14. Septem­ber 2007 wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch von A um Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung ab und setzte ihm Frist bis Mitte Dezember jenes Jahres, um die Schweiz zu verlassen.

II.  

Gegen diese Verfügung wurde Rekurs an den Regierungsrat erhoben und beantragt, die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 14. September 2007 aufzuheben und A eine Niederlassungs- bzw. eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Angelegenheit an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 13. Januar 2010 in der Hauptsache ab.

III.  

Dagegen liess A am 19. Februar 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, den Beschluss des Regierungsrats vom 13. Januar 2010 aufzuheben und A eine Niederlassungs- bzw. eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz bzw. an das Migrationsamt des Kantons Zürich zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen, unter Entschädigungsfolge.

Während die Sicherheitsdirektion stillschweigend auf Beschwerdeantwort verzichtete, liess sich die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2010 wurde A im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) verpflichtet, einen Kostenvorschuss für die ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten zu leisten, weil er aus erledigten Verfahren vor zürcherischen Verwaltungsbehörden noch Kosten schuldet. Diesen Vorschuss leistete er innert angesetzter Frist am 15. März 2010.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ein angefochtener Rekursentscheid wie vorliegend nach dem 31. Dezember 2008 ergangen, ist das Verwaltungsgericht ohne Einschränkungen zuständig (vgl. ausführlich und mit Verweisen VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) an die Stelle desjenigen vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1, 121 ff). getreten (AS 2007, 5437 ff.; 5489 f.). Auf Gesuche, die wie hier vor 2008 eingereicht worden sind, bleibt in materieller Hinsicht das bisherige Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 f. AuG).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass die Vorinstanzen zwei bzw. zweieinviertel Jahre für ihren Entscheid gebraucht haben, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dem Beschwerdeführer sei weder der Abschluss der Sachverhaltsermittlung jemals angezeigt noch ein Datum angegeben worden, wann der Entscheid (des Regierungsrats) vorliege.

3.2 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; § 4a VRG, vgl. auch § 27a VRG). Der Zeitraum, welcher für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder, wenn kein Gesuch gestellt wurde, mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Betroffenen und der Behörden sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 29 N. 12 mit Hinweisen; VGr, 5. April 2006, VB.2005.00579, E. 3.2, www.vgrzh.ch). Die Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung würde voraussetzen, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanzen erfolglos um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht und sein entsprechendes Interesse dargetan hätte (BGr, 16. Oktober 2008, 2D_110/2008, E. 5, www.bger.ch).

Aktenkundig ist ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2007, welches eine Rechtsverzögerungsbeschwerde androht. Wie schon die Beschwerde anerkennt, hatte die Beschwerdegegnerin umfassende Sachverhaltsermittlungen bezüglich aller Familienmitglieder vorzunehmen, weshalb die Verfahrensdauer nachvollziehbar ist. Was das vorin­stanz­liche Verfahren betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht hat.

4.  

4.1 Die zuständigen Behörden entscheiden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Ausländischen Staatsangehörigen steht somit kein Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu, wenn ihnen ein solcher nicht gestützt auf eine Sondernorm des Landes- oder Staatsvertragsrechts eingeräumt wird (vgl. statt vieler BGE 127 II 60 E. 1a mit Hinweisen).

4.2 Nach Art. 46 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02) sind Konsularbeamte und Konsularangestellte sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder von allen in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vorgesehenen Verpflichtungen in Bezug auf die Anmeldepflicht und die Aufenthaltsbewilligung befreit. Ihr Aufenthalt wird durch Legitimationskarte des EDA geregelt. Dieser Ausweis verleiht keinen Anspruch auf Vorzugsbehandlung, weder bei der Regelung des Aufenthalts, der Arbeit oder der Erteilung der Niederlassungsbewilligung noch in Bezug auf den weiteren Verbleib in der Schweiz nach Beendigung der offiziellen Funktion (Bundesamt für Migration, Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt, 3. A., Bern 2006 [ANAG-Weisungen], Ziff. 713.1, auch zum Folgenden). Er dient dazu, die Aufenthaltsberechtigung gegenüber den Behörden zu dokumentieren und den Zugang der Familienangehörigen zum Arbeitsmarkt zu erleichtern (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a der [altrechtlichen] Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO; AS 1986, 1791]). Die kantonalen Ausländerbehörden stellen im Austausch gegen den EDA-Ausweis eine Aufenthaltsbewilligung (Ci-Ausweis) aus, wenn der Gesuchsteller einen Arbeitsvertrag vorlegt (ANAG-Weisungen, Ziff. 714.22). Ist die dienstliche Tätigkeit des Mitglieds des konsularischen Postens beendet, so werden seine Vorrechte sowie diejenigen der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen im Zeitpunkt der Ausreise des Betreffenden aus dem Empfangsstaat oder nach Ablauf einer hierfür gewährten angemessenen Frist hinfällig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt (Art. 53 Ziff. 3 des Übereinkommens).

Der Vater des Beschwerdeführers hat seine Tätigkeit beim Konsulat Ende Oktober 2004 beendet, womit sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf die genannten Vorrechte berufen kann. Der Ci-Ausweis hat seine Gültigkeit verloren (vgl. ANAG-Weisungen, Ziff. 714.22). Inhaber des EDA-Ausweises, die ihre Ansprüche auf dieses Dokument verlieren, müssen die Schweiz verlassen oder eine Aufenthaltsregelung im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen des Ausländerrechts beantragen (ANAG-Weisungen, Ziff. 715; vgl. BGr, 13. Januar 2003, 2A.3/2003, E. 3.1, www.bger.ch).

4.3 Ein sich aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 BV ergebender Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fällt ausser Betracht und wird auch nicht geltend gemacht. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.4 Demnach besteht kein Anwesenheitsanspruch.

5.  

5.1 Die Beschwerde macht geltend, es liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor.

5.2 Altrechtlich in Art. 13 lit. f BVO geregelt, wird die Bestimmung heute in Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG weitergeführt. Ob altes oder neues Recht anwendbar ist, darf offen bleiben, weil sich inhaltlich nichts geändert hat.

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Bei der Figur des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls handelt es sich um einen Rechtsbegriff, dessen Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller Kognition überprüft werden kann (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der mass­gebliche Härtefall voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte. Bei der Beurteilung des Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls wird daneben in Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.

5.3 Eine Anwesenheit von zumindest zehn Jahren führt grundsätzlich zu einem Härtefall, sofern ein tadelloses Verhalten, finanzielle Unabhängigkeit sowie sozial und beruflich gute Integration vorliegen (BGE 124 II 110 E. 3). Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht anwendbar auf Anwesenheiten von Angehörigen diplomatischer oder konsularischer Vertretungen und intergouvernementaler Organisationen (BGr, 19. Dezember 2000, 2A.513/2000, E. 2b, www.bger.ch; BVGE 2007/44 E. 4.3 und 5. 2). Hält sich ein Ausländer aufgrund einer vom EDA ausgestellten Identitätskarte in der Schweiz auf, so müssen sich sowohl er wie seine Angehörigen bewusst sein, dass ihre Anwesenheit an die entsprechende Funktion geknüpft und damit zeitlich beschränkt ist. Bei Beendigung des Sonderstatus kann – ausserordentliche Umstände vorbehalten – nicht allein deswegen ein persönlicher Härtefall angenommen werden (BGr, 13. Januar 2003, 2A.3/2003, E. 3.1 mit Hinweisen, www.bger.ch).

5.4 Der Beschwerdeführer reiste 1990 im Alter von neun Jahren in die Schweiz ein, besuchte hier die Primar- und Realschule und absolvierte danach ein zehntes Schuljahr. Im August 2000 begann er eine Lehre als Autolackierer, musste sie jedoch "nach eigenem Verschulden" abbrechen. In der Folge war er bei verschiedenen Arbeitgebern jeweils für kurze Zeit erwerbstätig. Mangels Aufenthaltsbewilligung geht er heute keiner Erwerbstätigkeit nach. Seine Mutter sowie seine drei Geschwister sind im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton Zürich. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2010 darauf hin, dass die Schwester des Beschwerdeführers mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2009 aufgrund ihrer schweren Straffälligkeit ebenfalls von der Schweiz weggewiesen worden sei; der Regierungsrat werde diese Verfügung demnächst bestätigen. Demzufolge treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer im Heimatland keine Angehörigen habe.

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft M vom 14. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführer mit sieben Tagen Gefängnis bedingt bestraft. Die Bezirksanwaltschaft X bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 31. Mai 2001 mit 60 Tagen Gefängnis unbedingt. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft M vom 1. Oktober 2004 wurde er mit drei Monaten Gefängnis unbedingt bestraft. Des Weiteren erwirkte er durch Umwandlung von Bussen Haftstrafen. Von 2004 bis 2006 mussten gegen den Beschwerdeführer Betreibungen im Betrag von rund Fr. 82'000.- eingeleitet und Pfändungen in demselben Betrag vollzogen werden; zudem bestanden im Oktober 2006 offene Verlustscheine von rund Fr. 49'500.-, und mittlerweile sind es per 12. Februar 2010 Verlustscheine von über Fr. 72'000.-.

5.5 Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass eine Rückkehr ins Heimatland mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist: Der Beschwerdeführer hält sich bereits 20 Jahre in der Schweiz auf und verbrachte den wesentlichen Teil seiner Kindheit und die ganze Jugend hier. Ausserdem halten sich seine Mutter und seine drei Geschwister hier auf. Gemäss Angaben in der Beschwerde sollen in der Heimat mittlerweile keine verwandtschaftlichen Beziehungen mehr vorhanden sein. Sein Heimatland habe der Beschwerdeführer letztmals vor zehn Jahren besucht.

Gegen die Annahme eines Härtefalls sprechen jedoch seine drei strafrechtlichen Verurteilungen und zahlreichen Bussenumwandlungen in Haft. Ob er sein "jugendliches Gewand, in dem er einige kleinere Übertretungen und Vergehen verübt hat, mittlerweile abgestreift hat und nun definitiv im Erwachsenenleben angekommen ist", sei dahingestellt. Immerhin hat er seine letzte Tat (Verurteilung zu drei Monaten Gefängnis) mit 23 Jahren begangen. Bezüglich der Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Z vom 22. April 2009 gilt für den Beschwerdeführer zwar die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). In der polizeilichen Befragung vom 18. März 2009 gab er jedoch zu, er sei betrunken Auto gefahren. Eine gewisse positive Entwicklung bezüglich seiner wirtschaftlichen Situation scheint sich zwar abzuzeichnen. Sein bisheriges Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht lässt es aber nicht zu, ihm eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht willens oder fähig ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Dass es sich dabei um Verurteilungen handelte, die unter Berücksichtigung des bereits verbrachten Aufenthalts in der Schweiz wohl keine Ausweisung im Sinn von Art. 10 ANAG rechtfertigen würden, hilft dem Beschwerdeführer bei der Frage der Erteilung einer Härtefall-Bewilligung nicht. Überdies dürfen Personen, die mit einem EDA-Ausweis hier aufenthaltsberechtigt waren, nicht damit rechnen, dass allein ihre lange Anwesenheit zu einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung führt (vorn 5.3). Der Beschwerdeführer hat sich zudem weder tadellos verhalten, noch ist er finanziell unabhängig. Auch eine gute berufliche Integration ist zu bezweifeln, verfügt der Beschwerdeführer doch über keinen Lehrabschluss. Eine Rückkehr in die Heimat ist dem Beschwerdeführer, der deren Sprache spricht, zumutbar. Der Kontakt zu seinen hier lebenden Angehörigen kann durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden. Ausserordentliche Umstände, welche die Annahme eines Härtefalls rechtfertigen würden, liegen gesamthaft betrachtet nicht vor.

5.6 Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV geltend. Er sei gegenüber seinem Bruder F, welcher ebenfalls nicht über ein "blütenweisses Vorstrafenregister" verfüge und auch mehrmals betrieben worden sei, ungleich behandelt worden. F sei eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Für diese Ungleichbehandlung seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer in noch jüngerem Alter als sein Bruder in die Schweiz gekommen sei.

Zur Situation von F wird in der Beschwerde nichts Näheres ausgeführt. In den Akten befindet sich lediglich ein Schreiben des Vertreters der Familie an die Beschwerdegegnerin vom 7. September 2005, worin die Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für die Familie begründet werden. Daraus ergibt sich, dass F im Unterschied zum Beschwerdeführer beruflich integriert ist. Weiter liegt eine bedingte Vorstrafe vor. Der zwei Jahre jüngere Beschwerdeführer hingegen hat bereits zwei unbedingte Strafen verbüsst. Damit kann der Beschwerdeführer aus dem Vergleich zu seinem Bruder F nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. auch die zurückhaltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVGer, 23. April 2009, C-322/2006, E. 8, www.bvger.ch).

5.7 Nach dem Gesagten ist der Hauptantrag der abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat Tatsachen, die nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sind, zu berücksichtigen, sofern sie den Streitgegenstand nicht verändern und keine neuen Rechtsfragen aufwerfen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 17). Es durfte demnach die aktuellen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigen. Angesichts der Berücksichtigung der aktuellen Gegebenheiten ist auch der Eventualantrag, die Sache sei an die Vorinstanz oder an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, abzuweisen.

Weil die Frist zum Verlassen der Schweiz, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Mitte September 2007 gesetzt hatte, am 15. Dezember 2007 abgelaufen ist, muss ihm eine neue angemessene Frist bis 31. August 2010 gesetzt werden.

6.  

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und kann er keine Parteientschädigung erhalten (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht werden will, lässt sich Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch; ferner bezüglich der Rüge, der vor­angegangene kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien missachtet, BGr, 12. Feb­ruar 2008, 2D_23/2008, E. 2.4.2, mit Zitat, www.bger.ch). Ansonsten bleibt lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG (siehe zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 61; Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et
al. [Hrsg.], Auslän­der­recht, 2. A., Basel 2009, S. 373 ff., 383; Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG). Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 31. August 2010 angesetzt, um das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …