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Geschäftsnummer: VB.2010.00087  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.05.2010
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.09.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Umnutzung einer Shedhalle in eine Tanzschule und ein Kunstatelier: Schlussabnahme. Parkplatznachweis und lärmschutzrechtliche Anforderungen. Der Einwand, die gemäss Baubewilligung erforderlichen Parkplätze seien nicht nachgewiesen, konnte von der Beschwerdeführerin erstmals gegen die Schlussabnahme geltend gemacht werden (E. 1.4). Erfüllung der Auflage des Parkplatznachweises durch die Tanzschule (E. 3.1). Wie sich aus dem Lärmgutachten ergibt, sind die Mindestanforderungen für den Schallschutz nur eingehalten, wenn bei der elektroakustischen Anlage der Tanzschule die Lautstärke auf "normal" eingestellt ist, was einem Schalldruckpegel von Lp = 72-74 dB(A) entspricht (E. 3.2.2). Aus den Empfehlungen des Gutachters, eine Fachfirma beizuziehen, welche die Einstellung der "Regeleinheit" vornehmen und mit welcher technische Fragen bezüglich der Absenkung des Geräuschpegels während der Benützung des Mikrofons geklärt werden könnten, ergibt sich, dass der Gutachter eine bloss manuelle Steuerung der Lautstärke durch die jeweiligen Benützer der Anlage nicht als genügend erachtet. Bei der Einstellung der Musik auf die Lautstärke "normal" (Schalldruckpegel von Lp = 72-74 dB[A]) führt die Verwendung des Mikrofons zur Erteilung von Unterrichtsanweisungen bereits zur Überschreitung des zulässigen Pegels von Lp = 74 dB(A). Die angefochtene Verfügung ist deshalb mit der Nebenbestimmung zu ergänzen, dass die Einhaltung des zulässigen Schalldruckpegels von Lp = 74 dB(A) durch einen manipulationssicheren Schallpegelbegrenzer mit Protokollierungsfunktion zu gewährleisten ist (E. 3.2.4). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BESUCHERPARKPLATZ
FAHRZEUGABSTELLPLATZ
LÄRMBELASTUNG
LÄRMGUTACHTEN
LÄRMIMMISSION
LÄRMSCHUTZ
LEGITIMATION
MUSIKANLAGE
NACHBARLEGITIMATION
PARKPLATZ
PARKPLATZZAHL
PFLICHTABSTELLPLÄTZE
SCHALLPEGELBEGRENZER
SCHALLSCHUTZ
STREITGEGENSTAND
Rechtsnormen:
§ 321 Abs. I PBG
§ 327 Abs. II PBG
§ 338a PBG
§ 338a Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

 Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2010.00087

 

 

Entscheid

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 5. Mai 2010

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Nicole Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

1.    C AG,

2.    Bauausschuss der Gemeinde Stäfa,

Beschwerdegegnerschaft,

 

und

 

F,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 14. August 2007 bewilligte der Bauausschuss Stäfa der C AG die Umnutzung der Halle im Gebäude Vers.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 zu einer Tanzschule und einem Büro sowie Änderungen der Raumaufteilung. Am 9. Juli 2009 genehmigte der Präsident des Bauausschusses Stäfa unter anderem verschiedene im Zusammenhang mit der Schlusskontrolle festgestellte Projektänderungen und verfügte Auflagen zur Schalleindämmung.

II.  

Einen Rekurs der Nachbarin A gegen die Verfügung vom 9. Juli 2009 wies die Baurekurskommission II am 2. Februar 2010 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

Mit Beschwerde vom 22. Februar 2010 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, den Rekursentscheid aufzuheben und die Baubewilligung mit zusätzlichen Nebenbestimmungen betreffend Lärmschutz, Parkplätzen und Notausgang für die Tanzschule zu ergänzen. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen. Zudem sei diese für die ihr entstandenen Arzt- und Anwaltskosten zu einer Entschädigung von Fr. 30'000.- zu verpflichten.

Die Bauherrschaft am 15. März 2010 und die Vorinstanz am 16. März 2010 schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss Stäfa verzichtete am 26. März 2010 auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die Vorinstanz ist auf die im Rekursverfahren erhobene Rüge, für Kunstatelier und Tanzschule sei eine genügende Anzahl Parkplätze nachzuweisen, mit der Begründung nicht eingetreten, die Zahl der Parkplätze sei mit der Baubewilligung rechtskräftig festgesetzt und der Bestand dieser Parkplätze ausgewiesen worden. Diese Frage bilde deshalb zu Recht nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2009 und habe deshalb auch nicht zum Gegenstand des Rekursverfahrens gemacht werden können. Das gelte auch insofern, als eine Fläche von 237 m2 statt für Bürozwecke neu als Kunstatelier/-lager genutzt werde, da dies zu einer noch tieferen Zahl der Pflichtparkplätze geführt hätte.

Die Beschwerdeführerin hält dieser Betrachtungsweise entgegen, es treffe nicht zu, dass Festsetzung und Nachweis der Abstellplätze bereits abschliessend und rechtskräftig geregelt seien; vielmehr hätte dies in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2009 geschehen müssen. Wie in einer Strafverfügung des Statthalteramts vom 22. Oktober 2009 festgehalten werde, fehlten für die Tanzschule insgesamt vier Parkplätze. Der Nachweis der insgesamt acht Parkplätze habe sich auf die gesamte Shedhalle bezogen, die inzwischen für die Nutzungen Teppichgeschäft, Tanzschule, Kinderspielgruppe und Kunstatelier aufgeteilt worden sei. Gemäss dem Nachweis vom 27. August 2007 würden für die Tanzschule nur gerade drei Plätze ausgewiesen, welche jedoch für die Lehrer des Tanzstudios reserviert seien, sodass für die Besucher der Tanzschule nur gerade zwei Besucherparkplätze zur Verfügung stünden und nur noch einer für die Teppichfirma übrig bleibe. Faktisch würden diese Besucherparkplätze von den insgesamt neun Fahrzeugen des Teppichgeschäfts belegt. Auch der Zukauf von zwei Parkplätzen habe nichts daran geändert, dass für den Betrieb der Shedhalle und insbesondere der Tanzschule viel zu wenig Parkplätze ausgewiesen würden.

1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann Gegenstand des Rekursverfahrens nur sein, was Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (RB 1983 Nr. 5; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86).

Die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2009 umfasste die Bewilligung von zwei Projektänderungen im Anzeigeverfahren, nämlich den Verzicht auf ein Büro und ein WC beim Eingang der Tanzschule sowie den Verzicht auf einen zweiten Notausgang für das Kunstatelier. Sodann wird in den Erwägungen festgehalten, die Umnutzung und die Betriebsaufnahme des Tanzstudios seien erfolgt, ohne dass alle auf den Baubeginn gestellten Auflagen erfüllt gewesen seien, was namentlich den verlangten "Projektnachweis Lärmschutz" betreffe, was dazu geführt habe, dass Schallmessungen hätten durchgeführt werden müssen. Aufgrund dieser Messungen wurden in der Verfügung Auflagen betreffend Schallschutz angeordnet.

1.2 Soweit mit der angefochtenen Verfügung Projektänderungen bewilligt wurden, hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass diese keinen Anlass zu einer Überprüfung der Zahl der Pflichtabstellplätze geben. Insbesondere trifft es zu, dass die Umwandlung einer 237 m2 grossen Bürofläche in ein Kunstatelier bzw. -lager nicht zu einem höheren Bedarf an Abstellplätzen führt.

1.3 Sodann ist die Zahl der Abstellplätze für die am 14. August 2007 bewilligten Nutzungen mit dieser Bewilligung rechtskräftig auf sieben festgesetzt worden, nämlich auf drei (davon einer für Besucher) für die Büronutzung und auf vier (davon zwei für Besucher) für die Tanzschule. Die Anzahl der für die Tanzschule erforderlichen Parkplätze konnte deshalb nicht mehr Gegenstand der Verfügung vom 9. Juli 2009 bilden.

1.4 Gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird "vom Ergebnis der Endbaukontrolle Kenntnis genommen". Dem Inhalt nach stellt die Verfügung somit die sogenannte Schlussabnahme dar, bei welcher gestützt auf § 327 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und § 23 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV) abschliessend zu prüfen ist, ob das Bauvorhaben den bewilligten Plänen entspricht und ob sämtliche Nebenbestimmungen eingehalten wurden (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 597, 601). Der Nachbar, der gemäss § 315 PBG rechtzeitig die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangt hat, kann – soweit er betroffen ist (vgl. § 338a Abs. 1 PBG) – gegen die Schlussabnahme insbesondere geltend machen, die Bauausführung entspreche nicht den Plänen oder es seien Nebenbestimmungen nicht eingehalten.

Was die Schaffung der geforderten Parkplätze betrifft, so trifft die Feststellung der Vorinstanz zu, dass die Bauherrschaft in einer Eingabe vom 27. August 2007 dargelegt hat, wie der Auflage betreffend Parkplätze nachgekommen werden solle. Danach sind die Parkplätze 48, 49 und 50 der Tanzschule und der Platz 51 dem Künstleratelier fest zugeteilt, während die Plätze 56, 57 und 58 als Besucherparkplätze vorgesehen sind.

Eine behördliche Genehmigung dieses Nachweises ist indessen vor der Schlussabnahme der Beschwerdeführerin bzw. der Stockwerkeigentümerschaft, welche soweit ersichtlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangt hatte, nicht mitgeteilt worden. Vielmehr hat der Bau- und Planungsvorstand mit Verfügung vom 11. Dezember 2007, welche auch der Stockwerkeigentümergemeinschaft zugestellt wurde, die Bezugsbewilligung für das Kunstatelier erteilt, die Bewilligung für den bereits erfolgten Bezug der Tanzschule jedoch ausdrücklich verweigert sowie Frist zur Nachreichung verschiedener Unterlagen angesetzt. Unter diesen Umständen hatte die Beschwerdeführerin keinen Anlass, betreffend den Nachweis der Parkplätze bereits in diesem Zeitpunkt tätig zu werden. Die Erteilung der Bezugsbewilligung vom 11. Januar 2008 ist dagegen gemäss Verteiler der Stockwerkeigentümerschaft nicht zugestellt worden. Der Einwand, die gemäss Baubewilligung erforderlichen Parkplätze seien nicht nachgewiesen, konnte somit erstmals gegen die Schlussabnahme vom 9. Juli 2009 geltend gemacht werden. Die rekursweise erhobene Rüge betreffend der Parkplätze erweist sich deshalb insofern als zulässig, als geltend gemacht wird, der Nachweis der gemäss Baubewilligung vom 14. August 2007 für die Tanzschule geforderten vier Parkplätze sei nicht erbracht. Insofern ist die Rüge betreffend Parkplätze zu prüfen.

2.  

Ebenfalls nicht eingetreten ist die Vorinstanz auf die Rügen, die Tanzschule müsse über einen zweiten Notausgang verfügen und derjenige für das Kunstatelier sei so zu erstellen, wie dies mit der Baubewilligung vom 14. August 2007 verlangt worden sei. Zur Begründung führte sie aus, die Frage der Fluchtwege sei bei der Tanzschule schon mit der Baubewilligung vom 14. August 2007 verbindlich geregelt worden. Beim Kunstatelier sei der ursprünglich vorgeschriebene zweite Notausgang wegen der damals vorgesehenen Büronutzung mit 24 Arbeitsplätzen erforderlich gewesen. Nachdem zwischenzeitlich stattdessen ein Künstleratelier und ein Lager für eine Kunstsammlung bewilligt worden seien, habe auf diesen zweiten Notausgang verzichtet werden können, was bereits mit dieser Änderungsbewilligung geschehen sei und deshalb nicht mehr Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2009 bilden könne.

Ob diese Begründungen zutreffen, kann dahingestellt bleiben, da auf den Rekurs insoweit schon mangels hinreichender Darlegung der die Rekurslegitimation begründenden Sachumstände nicht einzutreten war.

2.1 Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 PBG berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Nach dieser Bestimmung ist die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn gegeben, wenn für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er andererseits durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21 und 34 ff.).

Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch die Rekurs- und Beschwerdebefugnis von Amtes wegen geprüft werden. Die behördliche Prüfung entbindet den Anfechtenden aber nicht davon, bereits im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu substanziieren (RB 1965 Nr. 4 = ZBl 66/1965, S. 506; RB 1995 Nr. 11 E. 3), welche die Legitimation begründen sollen (RB 1980 Nr. 8, 1989 Nr. 10; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 und 41).

2.2 Inwiefern die Beschwerdeführerin, deren Stockwerkeigentum sich nicht wie das Künstleratelier in der eingeschossigen, als Zwischenbau ausgestalteten Shedhalle, sondern im Obergeschoss eines angrenzenden Gebäudes befindet, durch den angefochtenen Verzicht auf einen zweiten Notausgang für das Künstleratelier in eigenen Interessen betroffen wird, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Sodann hat sie in der Rekursschrift mit keinem Wort dargelegt, worin eine solche Betroffenheit bestehen bzw. welche Vorteile ihr durch die Beibehaltung des ursprünglich geplanten Notausgangs erwachsen könnten. Unter solchen Umständen ist vom Fehlen einer hinreichenden Betroffenheit in eigenen Interessen auszugehen.

3.  

In materieller Hinsicht ist demnach zu prüfen, ob der Nachweis für vier Parkplätze für die Tanzschule erbracht wurde und ob die bezüglich der Tanzschule angeordneten Auflagen den lärmschutzrechtlichen Anforderungen hinreichend Rechnung tragen.

3.1 Laut Baubewilligung vom 14. August 2007 müssen für die Tanzschule vier Parkplätze, davon zwei für Besucher, zur Verfügung stehen.

Wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, sind die drei Parkplätze 48, 49 und 50 für die Lehrer des Tanzstudios reserviert und würden die zwei für dessen Besucher geforderten Plätze faktisch durch die Fahrzeuge des Teppichgeschäfts belegt. Somit ist auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Auflage nur insoweit nicht erfüllt, als für die Tanzschule die geforderten zwei Besucherparkplätze nicht zur Verfügung stehen.

Laut dem von der Bauherrschaft am 27. August 2007 eingereichten Parkplatznachweis sind für die Tanzschule die Parkplätze 48, 49 und 50 sowie die Parkplätze 56, 57 und 58 als Besucherparkplätze vorgesehen. Damit wird insgesamt die Auflage erfüllt, dass ein Besucherparkplatz für die damals bewilligte Büronutzung und zwei Besucherparkplätze für die Tanzschule nachgewiesen werden müssen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Immerhin ist im Hinblick auf den Vollzug festzuhalten, dass die für die Tanzschule vorgesehenen Besucherparkplätze entsprechend zu bezeichnen sind, sodass sie dieser Nutzung tatsächlich zur Verfügung stehen.

3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Lärmimmissionen der Tanzschule und beantragt, die Bauherrschaft sei zu verpflichten, die Musikanlage des Tanzstudios mit einem protokollierenden Limiter auszurüsten.

3.2.1 Laut Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sind beim Betrieb der Tanzschule folgende Auflagen einzuhalten:

-      Sämtliche elektroakustischen Anlagen (Stereoanlagen) sind so zu steuern, dass der mittlere Schalldruckpegel einen Wert von Lp = 74 dB(A) nicht überschreitet.

-      Sollte weiterhin ein Mikrofon für die Unterrichtsstunden eingesetzt werden, darf dieses ebenfalls den geforderten Maximalpegel von Lp = 74 dB(A) nicht überschreiten.

-      Das Öffnen der Fenster während der Tanzstunde mit lärmintensivem Hintergrund (z.B. Musik) ist nicht zulässig.

 

Gemäss Dispositiv-Ziffer 3 wird die Baupolizei mit der Überprüfung dieser Auflagen beauftragt und werden spontane Nachkontrollen sowie weitere Auflagen ausdrücklich vorbehalten.

Die Baurekurskommission hat erwogen, die Auflagen seien ausreichend, um den rechtmässigen Zustand zu sichern. Laut dem von der Baubehörde veranlassten Gutachten der E AG könne der maximal erlaubte mittlere Schalldruckpegel von Lp = 74 dB(A) eingehalten werden, wenn die Musikanlage auf "normal" eingestellt werde. Was als "normal" gelte, sei auf den Lautstärkenreglern der beiden CD-Player bezeichnet. Damit bestehe eine klar ersichtliche und einfach umsetzbare Massnahme, die es den Tanzlehrern ermögliche, die maximal erlaubte Lautstärke einzuhalten. Der zusätzliche Einbau eines protokollierenden Limiters, wie es die Rekurrentin verlange, könnte die Musikanlage zusätzlich überwachen, wäre aber mit einigen Mehrkosten und erheblichem Kontrollaufwand verbunden. Dieser zusätzliche Aufwand sei nicht gerechtfertigt, da die einfach umsetzbare Selbstkontrolle durch die Tanzschule den Umständen angemessen sei und es nicht angehe, der Betreiberschaft vorweg ein Fehlverhalten zu unterstellen.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass die Selbstkontrolle – wie die Erfahrung zeige – nicht genüge und die Betreiberschaft bereits gezeigt habe, dass sie nicht gewillt sei, die Lärmimmissionen auf ein erträgliches Mass einzudämmen. Die zurzeit befolgte Auflage, die Fenster geschlossen zu halten, werde in der wärmeren Jahreszeit nicht eingehalten werden können, da bis heute der zugesagte Einbau einer Entlüftungsanlage unterblieben sei. Ein protokollierender Limiter, wie in der Expertise empfohlen, sei notwendig, zumutbar und nicht mit einem erheblichen zusätzlichen Kontrollaufwand verbunden.

Die Bauherrschaft macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin sei die einzige innerhalb der Stockwerkeigentümergemeinschaft, die sich an der Musik störe. Der Einbau eines Limiters sei nur mit Kosten verbunden. Der Einbau einer Klimaanlage werde "in den nächsten Monaten" erfolgen.

3.2.2 Wie sich aus dem Lärmgutachten ergibt, sind die Mindestanforderungen für den Schallschutz nur eingehalten, wenn bei der elektroakustischen Anlage die Lautstärke auf "normal" (auf den Geräten mit einem Punkt markiert) eingestellt ist, was einem Schalldruckpegel von Lp = 72–74 dB(A) entspricht. Das Gutachten empfiehlt deshalb, die Anlage so zu steuern, dass der mittlere Schalldruckpegel einen Wert von Lp = 74 dB(A) nicht überschreitet, wobei bei der Einstellung der Regeleinheit gleichzeitig die Lärmimmissionen aus subjektiver Sicht im Bereich des Wohn- und Schlafzimmers der Beschwerdeführerin zu überprüfen seien. Falls für die Unterrichtsstunden wie bisher ein Mikrofon eingesetzt werde, dürfe dieses ebenfalls die geforderten Maximalpegel von Lp = 74 dB(A) nicht überschreiten. Weil erfahrungsgemäss das gesprochene Wort lauter sein müsse als der allgemeine Grundgeräuschpegel, d.h. hier die Musik, müsse diese während der Sprechzeit bezüglich des Pegels abgesenkt werden. Schliesslich sei ein Öffnen der Fenster (Oberlichter) während der Tanzstunden mit lärmintensivem Hintergrund (Musik) nicht zulässig, weshalb die Belüftung des Raums auf andere Weise sicherzustellen sei, wozu allenfalls der Einbau einer raumlufttechnischen Anlage erforderlich sei. Für deren lüftungs- und schalltechnische Auslegung sei ein entsprechendes Fachbüro beizuziehen.

3.2.3 Nebenbestimmungen, wie sie gemäss § 321 Abs. 1 PBG zur Behebung von Mängeln und zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands mit der Baubewilligung verknüpft werden können, müssen geeignet sein, den angestrebten Zweck zu erreichen; im Hinblick auf ihre Durchsetzung sollen sie hinreichend bestimmt und ihre Einhaltung soll mit vertretbarem Aufwand überprüfbar sein (vgl. Mäder, Rz. 466, mit Hinweisen).

3.2.4 Obwohl im Gutachten nicht ausdrücklich von einem Limiter oder Schallpegelbegrenzer die Rede ist, ergibt sich aus den Empfehlungen des Gutachters, eine Fachfirma beizuziehen, welche die Einstellung der "Regeleinheit" vornehmen und mit welcher technische Fragen bezüglich der Absenkung des Geräuschpegels während der Benützung des Mikrofons geklärt werden könnten, dass der Gutachter eine bloss manuelle Steuerung der Lautstärke durch die jeweiligen Benützer der Anlage nicht als genügend erachtet. So ist denn auch offenkundig, dass bei der Einstellung der Musik auf die Lautstärke "normal", was bereits einen Schalldruckpegel von Lp = 72–74 dB(A) ergibt, die Verwendung des Mikrofons zur Erteilung von Unterrichtsanweisungen zur Überschreitung des zulässigen Pegels von Lp = 74 dB(A) führt und es lebensfremd ist anzunehmen, die Tanzlehrer würden vor der Erteilung ihrer Anweisungen jeweils manuell die Lautstärke der Musik herabsetzen. Schon deshalb erweist sich der Verzicht auf den Einsatz eines Schallpegelbegrenzers als sachlich nicht gerechtfertigt.

Dazu kommt, dass für die Installation eines Schallpegelbegrenzers zwar mit Kosten von einigen Tausend Franken gerechnet werden muss (vgl. VGr, 5. November 2003, VB.2003.00171, E. 4.3, www.vgrzh.ch), diese Kosten im Vergleich mit baulichen Massnahmen zur Schalldämmung aber als vergleichsweise bescheiden erscheinen und den wirtschaftlichen Betrieb des Tanzstudios nicht infrage stellen dürften. Nicht nachvollziehbar ist sodann die Erwägung der Baurekurskommission, der Einbau eines protokollierenden Limiters wäre mit erheblichem Kontrollaufwand verbunden. Abgesehen davon, dass behördliche Kontrollen nur dann erforderlich sind, wenn es trotz Limiter weiterhin zu Beanstandungen kommt, lässt sich die tatsächliche Lärmbelastung bei einem protokollierenden Limiter im Nachhinein problemlos feststellen, was ohne eine solche Aufzeichnung nahezu ausgeschlossen ist und deshalb eine weit aufwendigere präventive Kontrolle erfordert.

Die Beschwerde erweist sich deshalb insoweit als begründet und die Nebenbestimmung ist dahingehend zu ergänzen, dass die Einhaltung des zulässigen Schalldruckpegels von Lp = 74 dB(A) durch einen manipulationssicheren Schallpegelbegrenzer mit Protokollierungsfunktion zu gewährleisten ist.

3.2.5 Was schliesslich die Frage der Lüftung betrifft, so hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Ergänzung der Nebenbestimmung gestellt. Immerhin ist offenkundig, dass der Auflage, die Fenster geschlossen zu halten, in der wärmeren Jahreszeit nicht nachgekommen werden kann, wenn nicht auf andere Weise für eine hinreichende Belüftung/Kühlung gesorgt wird. Falls die Bauherrschaft nicht von sich aus tätig wird, ist abzusehen, dass die Baubehörde, wie sie dies vorbehalten hat, die Nebenbestimmungen insofern wird ergänzen müssen.

4.  

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 9. Juli 2009 mit folgender Nebenbestimmung zu ergänzen ist:

Die Lautstärke der elektroakustischen Anlagen einschliesslich des für den Unterricht verwendeten Mikrofons ist durch einen manipulationssicheren Schallpegelbegrenzer mit Protokollierungsfunktion so zu steuern, dass der mittlere Schalldruckpegel einen Wert von Lp = 74 dB(A) nicht überschreitet.

 

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens zu 1/2 der Beschwerdeführerin und zu je 1/4 der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Soweit die Beschwerdeführerin für Arztkosten entschädigt werden will, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Insoweit werden Haftungsansprüche geltend gemacht, zu deren Beurteilung nicht das Verwaltungsgericht, sondern der Zivilrichter zuständig ist.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2009 durch folgende Nebenbestimmung ergänzt:

Die Lautstärke der elektroakustischen Anlagen einschliesslich des für den Unterricht verwendeten Mikrofons ist durch einen manipulationssicheren Schallpegelbegrenzer mit Protokollierungsfunktion so zu steuern, dass der mittlere Schalldruckpegel einen Wert von Lp = 74 dB(A) nicht überschreitet.

 

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 1/2 der Beschwerdeführerin und zu je 1/4 der Beschwerdegegnerschaft auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…