{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-05-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00087_2010-05-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209660&W10_KEY=13823273&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "86d8a3f72e1023b1f6dbbb8862676e68"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00087"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.05.2010  VB.2010.00087"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.05.2010  VB.2010.00087"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.05.2010  VB.2010.00087"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Umnutzung einer Shedhalle in eine Tanzschule und ein Kunstatelier: Schlussabnahme. Parkplatznachweis und l\u00e4rmschutzrechtliche Anforderungen.  Der Einwand, die gem\u00e4ss Baubewilligung erforderlichen Parkpl\u00e4tze seien nicht nachgewiesen, konnte von der Beschwerdef\u00fchrerin erstmals gegen die Schlussabnahme geltend gemacht werden (E. 1.4). Erf\u00fcllung der Auflage des Parkplatznachweises durch die Tanzschule (E. 3.1). Wie sich aus dem L\u00e4rmgutachten ergibt, sind die Mindestanforderungen f\u00fcr den Schallschutz nur eingehalten, wenn bei der elektroakustischen Anlage der Tanzschule die Lautst\u00e4rke auf \"normal\" eingestellt ist, was einem Schalldruckpegel von Lp = 72-74 dB(A) entspricht (E. 3.2.2). Aus den Empfehlungen des Gutachters, eine Fachfirma beizuziehen, welche die Einstellung der \"Regeleinheit\" vornehmen und mit welcher technische Fragen bez\u00fcglich der Absenkung des Ger\u00e4uschpegels w\u00e4hrend der Ben\u00fctzung des Mikrofons gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnten, ergibt sich, dass der Gutachter eine bloss manuelle Steuerung der Lautst\u00e4rke durch die jeweiligen Ben\u00fctzer der Anlage nicht als gen\u00fcgend erachtet. Bei der Einstellung der Musik auf die Lautst\u00e4rke \"normal\" (Schalldruckpegel von Lp = 72-74 dB[A]) f\u00fchrt die Verwendung des Mikrofons zur Erteilung von Unterrichtsanweisungen bereits zur \u00dcberschreitung des zul\u00e4ssigen Pegels von Lp = 74 dB(A). Die angefochtene Verf\u00fcgung ist deshalb mit der Nebenbestimmung zu erg\u00e4nzen, dass die Einhaltung des zul\u00e4ssigen Schalldruckpegels von Lp = 74 dB(A) durch einen manipulationssicheren Schallpegelbegrenzer mit Protokollierungsfunktion zu gew\u00e4hrleisten ist (E. 3.2.4). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:00:53", "Checksum": "a5019ac94dd79fe811e5678688cbbc74"}