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Geschäftsnummer: VB.2010.00095  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.05.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Tierschutz


Frage der Zulässigkeit von zwei abgeschlossenen Tierarzneimittelvereinbarungen (TAM-Vereinbarung) zur Betreuung des gleichen Rindviehbestands.

Gesetzliche Grundlagen betreffend Abschluss einer TAM-Vereinbarung (E. 2). Bei der vom Beschwerdeführer befürworteten Lösung hätten die eingebundenen, in Einzelpraxen tätigen Tierärzte regelmässig Betriebsbesuche abzuhalten, was die Regelungen von Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) ihres Sinnes entleeren würde. Überdies ist die Gesundheit von Mensch und Tier gefährdet, da die Tierärzte das gleiche Präparat zur Behandlung unterschiedlicher Beschwerden vorrätig verschreiben oder abgeben könnten. Schliesslich erweist sich die Kontrolle der auf Vorrat abgegebenen oder verschriebenen Tierarzneimittel als schwierig (E. 4.2). Aus der in Art. 10 Abs. 3 TAMV ausdrücklich erwähnten Zulässigkeit separater TAM-Vereinbarungen für unterschiedliche Tierarten folgt, dass es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handelt (E. 4.3). Eine TAM-Vereinbarung gibt sodann Aufschluss über die Verantwortlichkeiten für den korrekten Umgang mit den Tierarzneimitteln, was nicht mehr klar geregelt wäre, wenn der Tierhalter mit mehreren Tierärzten TAM-Vereinbarungen abgeschlossen hätte (E. 4.4). Die vom Beschwerdeführer erwähnte Trennung der Einsatzgebiete der beiden im Rahmen der abgeschlossenen TAM-Vereinbarungen tätigen Tierärzte erscheint keineswegs als eindeutig (act. 4.5). Die Zusammenarbeit zwischen zwei Einzeltierarztpraxen entspricht auch nicht einer Praxisgemeinschaft, wofür eine einzige TAM-Vereinbarung ausreichen würde (E. 4.6). Bei in Einzelpraxen tätigen Tierärzten wäre auch nicht gewährleistet, dass sie ihre Behandlungen, Beobachtungen und Informationen, insbesondere über die Abgabe von Tierarzneimitteln auf Vorrat, in genügender Weise austauschten (E. 4.7). Die Sicherstellung einer Stellvertretung spricht nicht für den Abschluss mehrerer TAM-Vereinbarungen, da eine Stellvertretungsregelung ohnehingesetzlich vorgeschrieben ist (E. 4.8). Die reibungslose Zusammenarbeit der beiden Tierärzte ist schliesslich anzuzweifeln (E. 4.9). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSLEGUNG
GESETZESAUSLEGUNG
NUTZTIER
TIER
TIERARZNEIMITTEL
TIERARZNEIMITTELVEREINBARUNG
TIERARZT
TIERHALTUNG
VERANTWORTLICHKEIT
Rechtsnormen:
Art. 27 BV
Art. 42 Abs. I HMG
Art. 42 Abs. II HMG
§ 10 Abs. I TAMV
§ 10 Abs. II TAMV
§ 10 Abs. III TAMV
§ 11 Abs. II TAMV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00095

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 20. Mai 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretärin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Tierschutz,

hat sich ergeben:

I.  

A hält auf seinem Landwirtschaftsbetrieb in B Rindvieh. Anlässlich einer am 20. März 2007 durchgeführten amtstierärztlichen Routinekontrolle auf seinem Betrieb stellte das Veterinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend Veterinäramt) fest, dass er für sein Rindvieh mit zwei Tierarztpraxen je eine Tierarzneimittel-Vereinbarung (nachfolgend TAM-Vereinbarung) abgeschlossen hatte, nämlich mit der Praxis von Dr. C in D und mit der Praxis von Dr. E in F, was unzulässig sei. Es wurde vereinbart, dass A bis Ende 2007 dem Veterinäramt mitteile, welche der beiden TAM-Vereinbarungen er aufgelöst habe. Da keine Rückmeldung eingegangen war, gelangte das Veterinäramt am 25. September 2008 erneut an A. Nach wiederholtem Schriftenwechsel und erneuter Aufforderung zur Auflösung einer der beiden TAM-Vereinbarungen ersuchte A um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung, woraufhin ihn das Veterinäramt zur Stellungnahme einlud. Mit Verfügung vom 25. November 2008 verpflichtete das Veterinäramt A, eine der beiden TAM-Vereinbarungen für das Rindvieh auf den nächstmöglichen Termin aufzulösen und bis zum 10. Januar 2009 mitzuteilen, welche der beiden TAM-Vereinbarungen aufgelöst worden sei. Die Kosten wurden A auferlegt.

II.  

Gegen die Verfügung vom 25. November 2008 erhob A am 19. Dezember 2008 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend Gesundheitsdirektion) mit den sinngemässen Anträgen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei das Veterinäramt zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu verpflichten. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs am 1. Februar 2010 ab. Sie verpflichtete A, eine der beiden TAM-Vereinbarungen auf den nächstmöglichen Termin aufzulösen, und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

III.  

Am 25. Februar 2010 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der Verfügung vom 1. Februar 2010. Die Kosten seien ihm nicht aufzuerlegen und es sei ihm eine Parteientschädigung für seinen Aufwand zuzusprechen. Überdies reichte er eine Stellungnahme des Verbands G ins Recht.

Die Gesundheitsdirektion beantragte am 23. März 2010 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Stellungnahme. In seiner Beschwerdeantwort vom 31. März 2010 beantragte das Veterinäramt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A und nahm zu einzelnen Punkten der Beschwerde Stellung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG) darf ein Arzneimittel für Tiere nur verschrieben oder abgegeben werden, wenn die verschreibende Person das Tier oder den Tierbestand kennt. Die Person, welche das Arzneimittel für Nutztiere verschreibt, muss auch deren Gesundheitszustand kennen (Abs. 2).

2.2 Die Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 (TAMV) bezweckt, den fachgerechten Einsatz von Tierarzneimitteln zu gewährleisten, Konsumentinnen und Konsumenten vor unerwünschten Tierarzneimittelrückständen in Lebensmitteln tierischer Herkunft zu schützen sowie die Versorgung mit qualitativ hochstehenden, sicheren und wirksamen Tierarzneimitteln zum Schutz der Gesundheit der Tiere zu gewährleisten (Art. 1 TAMV).

2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 TAMV müssen Tierärztinnen und Tierärzte vor der Verschreibung oder der Abgabe eines Tierarzneimittels, über das Buch geführt werden muss (siehe Art. 26 TAMV), den Gesundheitszustand des zu behandelnden Nutztieres oder der zu behandelnden Nutztiergruppe persönlich beurteilen (Bestandesbesuch). Sie können mit der Tierhalterin oder dem Tierhalter eine schriftliche Vereinbarung über regelmässige Betriebsbesuche und den korrekten Umgang mit Tierarzneimitteln (TAM-Vereinbarung) abschliessen. Es ist ihnen diesfalls erlaubt, Tierarzneimittel ohne vorgängigen Bestandesbesuch zu verschreiben oder abzugeben (Abs. 2). Für unterschiedliche Tierarten können separate TAM-Vereinbarungen abgeschlossen werden (Abs. 3). In vom Gesetz bestimmten Fällen ist diesen Tierärztinnen und Tierärzten überdies erlaubt, Tierarzneimittel im Verhältnis zur Bestandesgrösse auf Vorrat zu verschreiben oder abzugeben (Art. 11 Abs. 2 TAMV). Wer die Person oder die Praxis vertritt, die eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen hat, darf Tierarzneimittel nur für die aktuelle Indikation, die gewählte Behandlung und Nachbehandlung sowie die Anzahl der aktuell zu behandelnden Tiere verschreiben oder abgeben (Abs. 3).

2.4 Anhang 1 der Tierarzneimittelverordnung sieht die Voraussetzungen für eine Abgabe von Tierarzneimitteln im Rahmen einer TAM-Vereinbarung vor (Art. 10 Abs. 4 TAMV). So muss die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen hat, anlässlich des Betriebsbesuchs für jede Tierart Folgendes überprüfen und schriftlich dokumentieren (Art. 1, Anhang 1 TAMV): die aktuelle Gesundheitssituation im Bestand (lit. a); die seit dem letzten Besuch festgestellten gesundheitlichen Probleme sowie die erfolgten Behandlungen und Nachkontrollen (lit. b); die seit dem letzten Besuch gestellten Indikationen für Prophylaxemassnahmen und Therapien (lit. c); die Aufzeichnungen zum Tierarzneimitteleinsatz sowie die Tierarzneimittelablage im Stall (lit. d). Schliesslich hat die Tierärztin oder der Tierarzt dafür zu sorgen, dass ein lückenloser Notfalldienst gewährleistet ist (Art. 3 Abs. 2, Anhang 1 TAMV).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er arbeite mit zwei verschiedenen Tierärzten in einem engen Vertrauensverhältnis zusammen, um für seinen Betrieb jederzeit auf einen verfügbaren Tierarzt zurückgreifen zu können. Die Einsatzgebiete für beide Tierärzte seien im Normaleinsatz klar definiert und auch so abgesprochen. Die Tierarztpraxis Dr. C führe die Kälberenthornungen und Trächtigkeitsuntersuchungen durch, während Tierarzt Dr. E für Geburtshilfe und Euterbehandlung zum Einsatz gelange. Durch diese Differenzierung sei sichergestellt, dass beide Tierärzte den Gesundheitszustand der von ihnen betreuten Tiere vollumfänglich kennen und richtig einschätzen könnten, weshalb Art. 42 Abs. 2 HMG erfüllt sei. Beide Tierärzte hätten jederzeit Einblick ins Behandlungsjournal und in die Stallapotheke. Somit sei der klare Nachweis erbracht, dass Einsatz und Verantwortlichkeiten klar geregelt seien. Gerade betriebsspezifische Voraussetzungen verlangten nach dieser Lösung, um den grundsätzlichen Überlegungen der Gesetzgebung Genüge zu tun. Im Prinzip entspreche diese Zusammenarbeit im Wesentlichen einer Praxisgemeinschaft mit verschiedenen Tierärzten, wozu eine TAM-Vereinbarung ausreichen würde.

Die Regelung der Rechtsabteilung der Swissmedic sei lediglich als Empfehlung zu verstehen und habe keinen verbindlichen Charakter. Es sei auch nicht grundsätzlich und gesetzeskonform geregelt, dass ein Betrieb mit nur einer Tierart nur eine TAM-Vereinbarung unterzeichnen dürfe. Art. 10 Abs. 3 TAMV unterstreiche, dass in gewissen Situationen mehrere TAM-Vereinbarungen sinnvoll und zweckmässig erscheinen. So wie die Verantwortlichkeiten auf einzelne Tierarten definiert werden dürften, so könnten diese auch bei gleichen Tierarten auf verschiedene Einsatzgebiete festgelegt werden. Die vorliegend einbezogenen Tierärzte vermöchten den Gesundheitszustand der Tiere sicher mindestens so gut einzuschätzen und zu beurteilen wie verschiedene Tierärzte einer Gemeinschaftspraxis, die nur sehr unregelmässig und sporadisch dieselben Tiere behandelten.

3.2 Der Beschwerdegegner zog in seinem Entscheid in Erwägung, aus Art. 10 Abs. 3 TAMV ergebe sich, dass für ein und dieselbe Tierart nicht separate TAM-Vereinbarungen abgeschlossen werden könnten. Die eingereichten Rechnungskopien seien lediglich Belege dafür, dass die Tierärzte auf dem Betrieb des Beschwerdeführers gewesen seien und Tiere behandelt hätten. Dass die Tierärzte jene Kriterien beurteilten, zu denen sie nach Anhang 1 TAMV mit dem Abschluss einer TAM-Vereinbarung verpflichtet seien, sei nicht belegt. Gemäss Anhang 1 Ziff. 1 TAMV müsste der Tierarzt dies schriftlich dokumentieren.

In seiner Stellungnahme zur Beschwerde führte der Beschwerdegegner aus, dass ein Tierhalter grundsätzlich seinen Tierbestand durch mehrere Tierärzte betreuen lassen könne. Demgegenüber ermögliche aber eine TAM-Vereinbarung ausnahmsweise die Abgabe von Tierarzneimitteln ohne direkt erfolgten Bestandesbesuch und regle die Verantwortlichkeit für den korrekten Umgang mit den Tierarzneimitteln. Für diese Ausnahmeregelung schreibe Art. 10 Abs. 3 e contrario TAMV vor, dass für dieselbe Tierart bzw. denselben Rindviehbestand nur eine TAM-Vereinbarung mit einem Tierarzt abgeschlossen werden dürfe. Andernfalls wäre die Verantwortlichkeit nicht mehr klar geregelt und das nach Art. 42 Abs. 2 HMG bei Nutztieren hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit geforderte „Kennen des Gesundheitszustands“ nicht mehr gewährleistet. Mit der TAM-Vereinbarung würden dem Tierarzt in Art. 11 Abs. 2 TAMV auch klare Vorgaben zur Menge der verschriebenen oder abgegebenen Tierarzneimittel gemacht, weshalb diese Bestimmung leicht umgangen und deren Einhaltung nur schwer kontrolliert werden könnte, wenn mit zwei Tierärzten TAM-Vereinbarungen abgeschlossen würden. Dies liefe dem Ziel eines massvollen Einsatzes von Tierarzneimitteln bei Nutztieren zuwider, und die Gefahr des Auftretens von unerlaubten Arzneimittelrückständen in Lebensmitteln würde ansteigen. Ausserdem könne die Zusammenarbeit mit zwei verschiedenen Praxen nicht mit einer Gemeinschaftspraxis verglichen werden.

3.3 Die Vorinstanz brachte schliesslich vor, dass eine Abgabe auf Vorrat nur möglich sei, wenn eine schriftliche TAM-Vereinbarung abgeschlossen worden sei. Allerdings übernehme der Tierarzt mit der Unterzeichnung gegenüber den Vollzugsorganen die volle Verantwortung für den Arzneimitteleinsatz auf dem Betrieb. Durch die TAM-Vereinbarung werde zudem sichergestellt, dass der Tierarzt ausreichende und vollständige Daten und Beobachtungen zu einem bestimmten Betrieb habe, also den Gesundheitszustand der Tiere kenne. Eine solche TAM-Vereinbarung könne für den gleichen Viehbestand aber nur mit einem einzigen Tierarzt bzw. einer Tierarztpraxis abgeschlossen werden. Der Abschluss von separaten TAM-Vereinbarungen gemäss Art. 10 Abs. 3 TAMV rechtfertige sich dadurch, dass einige Tierärzte auf bestimmte Tierarten spezialisiert seien. Würde man akzeptieren, dass mehrere Tierärzte oder verschiedene Gemeinschaftspraxen separat oder gemeinsam TAM-Vereinbarungen mit einem Tierhalter abschliessen würden, wäre die Verantwortlichkeit hingegen nicht mehr klar geregelt und auch die vom Gesetz geforderte Kenntnis über den Gesundheitszustand wäre nicht mehr gewährleistet. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass alle Rinder des Beschwerdeführers in einem Stall stehen, nur eine Stallapotheke geführt werde und es nur ein Behandlungsjournal und ein Inventar gebe bzw. alle Tierärzte darin jederzeit Einblick nehmen könnten. Zudem sei anlässlich der Betriebskontrolle vom 20. März 2007 festgestellt worden, dass während eines Zeitraums von rund neun Monaten keine Aufzeichnungen im Betriebsjournal gemacht worden seien und keine Dokumentationen von Betriebsbesuchen vorgelegen hätten. Damit erscheine die Behauptung des Beschwerdeführers, den beteiligten Personen sei der Gesundheitszustand der Tiere bekannt, zumindest fraglich.

4.  

4.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob es rechtlich zulässig und insbesondere mit der
Wirtschaftsfreiheit im Sinn von Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vereinbar ist, dass dem Beschwerdeführer verboten wurde, für die medizinische Betreuung seines Rindviehbestands mit zwei Tierarztpraxen separate TAM-Vereinbarungen zu schliessen. Dabei bedarf es einer Gesetzesauslegung. Das von der Vorinstanz beigezogene Merkblatt “Informationen zur Umsetzung TAMV“ Nr. 05-01 von Swissmedic, worin der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben und im Rahmen einer Auslegung erklärt wird, weshalb separate TAM-Vereinbarungen für die gleiche Tierart nicht zulässig sind, hat zwar keinen verbindlichen Charakter, wie der Beschwerdeführer in zutreffender Weise ausführt, kann indessen als Auslegungshilfe beigezogen werden.

4.2 Wie erwähnt, verlangt das Gesetz für die Verschreibung und die Abgabe von Tierarzneimitteln einzig, dass die verschreibende Person das Nutztier kennt und ihr dessen Gesundheitszustand bekannt ist (vgl. auch Botschaft zum Heilmittelgesetz vom 1. März 1999, BBl 1999, 3453, 3525). Der Tierhalter kann folglich mehrere Tierärzte zur medizinischen Versorgung seiner Tiere beiziehen, ohne dass eine TAM-Vereinbarung erforderlich wäre. Diese Tierärzte können indessen einzig nach einem erfolgten Bestandesbesuch Tierarzneimittel für die unmittelbare Behandlung und Nachbehandlung von Nutztieren verschreiben bzw. abgeben. Sie müssen die betroffenen Tiere somit vorgängig vor Ort persönlich untersucht haben.

Mit dem Abschluss einer schriftlichen TAM-Vereinbarung lässt der Verordnungsgeber eine Vereinfachung zu: Der Tierarzt darf gewisse Arzneimittel ohne vorgängigen Bestandesbesuch, gegebenenfalls auf Vorrat, verschreiben bzw. abgeben. Dadurch wird ermöglicht, dass der Tierhalter einen Arzt seines Vertrauens beiziehen kann, der die ihm bekannten Tiere mindestens während eines Jahres (vgl. Art. 3 Abs. 1, Anhang 1 TAMV) ärztlich betreut, ohne dass er diese bei gewissen Beschwerden jeweils vorgängig untersuchen sowie Einblick ins Behandlungsjournal und in die Inventarliste nehmen muss, worin die durchgeführten Behandlungen bzw. die auf Vorrat verschriebenen oder abgegebenen Tierarzneimittel eingetragen sind. Die infrage stehenden Arzneimittel kommen präventiv und routinemässig, aber auch bei öfters vorkommenden Erkrankungen der Tiere zur Anwendung.

Die vom Beschwerdeführer gewählte Lösung würde indessen bedingen, dass die eingebundenen Tierärzte, die in Einzelpraxen tätig sind, regelmässig Betriebsbesuche abzuhalten hätten, um sich über die von ihren Kollegen auf Vorrat verschriebenen bzw. abgegebenen Tierarzneimittel zu informieren. Dies würde die Regelungen von Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 TAMV, die bezwecken, dass Tierarzneimittel auch ohne vorgängigen Bestandesbesuch und auf Vorrat verschrieben bzw. abgegeben werden, ihres Sinns entleeren. Die Vorinstanz weist überdies zu Recht auf die Gefahr hin, dass die Tierärzte das gleiche Präparat zur Behandlung unterschiedlicher Beschwerden vorrätig verschreiben oder abgeben könnten, was dem Zweck der Tierarzneimittelverordnung nach Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier widersprechen würde. Schliesslich könnte sich die Kontrolle der auf Vorrat abgegebenen oder verschriebenen Tierarzneimittel als schwierig erweisen, wenn dies zwei voneinander unabhängig handelnden Tierärzten erlaubt wäre.

4.3 Während es sich aufgrund der Spezialisierung einiger Tierärzte rechtfertigt, für unterschiedliche Tierarten separate TAM-Vereinbarungen abzuschliessen, wie es Art. 10 Abs. 3 TAMV vorsieht, kann entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers des Weiteren nicht daraus geschlossen werden, dies sei auch für die gleiche Tierart möglich, wenn für die eingebundenen Tierärzte unterschiedliche Einsatzgebiete zum Voraus definiert wurden. Vielmehr folgt aus der expliziten Erwähnung in Abs. 3, dass es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handelt.

4.4 Eine TAM-Vereinbarung gibt sodann Aufschluss über die Verantwortlichkeiten für den korrekten Umgang mit den Tierarzneimitteln. Der unterzeichnende Tierarzt übernimmt dabei die volle Verantwortung für den Einsatz der vorrätig verschriebenen oder abgegebenen Arzneimittel auf dem Betrieb. Die Vorinstanzen machen in zutreffender Weise darauf aufmerksam, dass diese Verantwortlichkeiten nicht mehr klar geregelt wären, wenn der Tierhalter mit mehreren Tierärzten TAM-Vereinbarungen abgeschlossen hätte. Auch bei klar definierten Einsatzgebieten wäre es beispielsweise schwer feststellbar, wer eine falsche Behandlung wie etwa eine Überdosierung, die wegen fehlender Berücksichtigung der bereits verschriebenen bzw. abgegebenen Medikamente und allfälliger Wechselwirkungen hervorgerufen wurde, zu verantworten hätte, wenn Tierarzneimittel von mehreren Tierärzten auf Vorrat abgegeben bzw. verschrieben würden.

4.5 Vorliegend erscheint die vom Beschwerdeführer immer wieder erwähnte klare Trennung der Einsatzgebiete der beiden im Rahmen der abgeschlossenen TAM-Vereinbarungen tätigen Tierärzte sodann keineswegs als eindeutig. So kann den eingereichten Rechnungskopien der Tierarztpraxis Dr. E vom 8. Juli 2008 entnommen werden, dass dieser Tierarzt in der Vergangenheit nicht nur Geburtshilfe leistete, sondern auch Trächtigkeitsuntersuchungen an mehreren Kühen durchführte, was gemäss Aussagen des Beschwerdeführers im Einsatzgebiet von Dr. C läge. Dass es sich dabei um einen Stellvertretungseinsatz gehandelt hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der erwähnte Einsatz von Dr. E spricht nicht dafür, dass es in den theoretisch klar definierten Zuständigkeiten in der Praxis nicht zu Überschneidungen und zu einer unsachgemässen Verschreibung oder Abgabe von Tierarzneimitteln kommen würde, womit die Gesundheit der Tiere und die Lebensmittelsicherheit gefährdet würden. Schliesslich ist zu erwähnen, dass bei der vom Beschwerdeführer erwähnten Aufteilung der Einsatzgebiete unklar bleibt, welcher der beiden Tierärzte für die Verschreibung und Abgabe von Tierarzneimitteln in anderen als den erwähnten Bereichen, so beispielsweise bei Verdauungsschwierigkeiten (Entwurmung) oder in Bezug auf die Hufpflege, zuständig zeichnete bzw. verantwortlich wäre.

4.6 Es kann auch nicht davon gesprochen werden, die Zusammenarbeit zwischen zwei Einzeltierarztpraxen, wie im vorliegenden Fall behauptet, entspräche im Wesentlichen einer Praxisgemeinschaft mit verschiedenen Tierärzten, wofür eine einzige TAM-Vereinbarung ausreichen würde. Wie das Dokument “Informationen zur Umsetzung TAMV“ Nr. 06-06 von Swissmedic wiedergibt, erfolgt in einer Gemeinschaftspraxis in der Regel eine gemeinsame Bewirtschaftung der Tierarzneimittel, sodass auch alle Aspekte einer Abgabe dieser Mittel auf Vorrat in einem gemeinsamen System zu bewirtschaften sind. Infolgedessen gilt eine TAM-Vereinbarung für alle Partner der Gemeinschaftspraxis und deren tierärztliche Mitarbeiter. Im Vergleich zu wirtschaftlich und juristisch voneinander unabhängigen Einzelpraxen trägt die Verantwortung die Gemeinschaftspraxis als Ganzes.

4.7 Des Weiteren führt die Vorinstanz in sinngemässer Anwendung des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG) zutreffend aus, es bestehe nach § 15 Abs. 2 GesG eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die in einer Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossenen Tierärzte allzeit Zugriff auf die Krankengeschichte hätten. Es ist davon auszugehen, dass diese grundsätzlich Kenntnis über den Gesundheitszustand der von ihnen behandelten Tiere haben und Tierarzneimittel in der rechtlich vorgeschriebenen Art und Weise ohne Weiteres abgeben können. Bei in Einzelpraxen tätigen Tierärzten wäre hingegen nicht gewährleistet, dass sie ihre Behandlungen, Beobachtungen und Informationen, insbesondere über die Abgabe von Tierarzneimitteln auf Vorrat, in genügender Weise austauschten. Einblicknahme in das Behandlungsjournal, dessen Inhalt nicht denselben Informationsgehalt wie die tierärztliche Krankengeschichte aufweist, in die Inventarliste oder die Stallapotheke würde dieses Informationsdefizit keinesfalls wettmachen. Es wäre folglich nicht mehr gewährleistet, dass die im Rahmen von TAM-Vereinbarungen tätigen Tierärzte ohne vorgängigen Bestandesbesuch genügend Kenntnis vom Gesundheitszustand der Tiere hätten, was einen Verstoss gegen Art. 42 Abs. 2 HMG darstellen würde. Infolgedessen besteht auch das Risiko einer unsachgemässen Behandlung der betroffenen Tiere, sodass sowohl deren Gesundheit wie auch die Lebensmittelsicherheit gefährdet würden.

4.8 In der Beschwerdeschrift und im Gutachten des Verbands G wird sodann festgehalten, dass mit zwei bzw. mehreren Einzeltierärzten, die je eine separate TAM-Vereinbarung mit dem Tierhalter abgeschlossen hätten, die Stellvertretung jederzeit sichergestellt werden könne. Dieses Argument spricht indessen nicht für den Abschluss mehrerer TAM-Vereinbarungen zur Betreuung der gleichen Tierart, da die Organisation einer Stellvertretung auch für den im Rahmen einer TAM-Vereinbarung tätigen Tierarzt gesetzlich vorgeschrieben ist (siehe Art. 3 Abs. 2, Anhang 1 TAMV; vorn E. 2.4). Es ist zu wiederholen, dass die Vertretung dabei nur für die aktuelle Indikation, die gewählte Behandlung und Nachbehandlung sowie die Anzahl der aktuell zu behandelnden Tiere Arzneimittel verschreiben oder abgeben darf (vgl. Art. 11 Abs. 3 TAMV; vorn E. 2.3), womit die Verantwortung für den Tierarzneimitteleinsatz auf einem Betrieb beim vertretenen Tierarzt bleibt.

4.9 Dass die Zusammenarbeit zwischen den beiden Tierarztpraxen, welche mit dem Beschwerdeführer je eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen haben, reibungslos verläuft, wie es in der Beschwerdeschrift dargestellt wird, ist im Übrigen aus folgenden Gründen anzuzweifeln: Anlässlich der amtstierärztlichen Kontrolle wurde festgestellt, dass Eintragungen im Behandlungsjournal fehlten, sodass es nicht zutreffen kann, der “Partner-Tierarzt“ sei nach Einsichtnahme in das Behandlungsjournal bereits über die Gesundheit der Tiere genügend informiert. Überdies lagen offenbar die Besuchsprotokolle nicht vor, sodass wichtige Informationen und Beobachtungen über das Wohlergehen der Tiere Dritten und womöglich auch dem „Partner-Tierarzt“ vorenthalten blieben.

4.10 Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Einschränkung der ansonsten gewährleisteten freien Tierarztwahl. Die Eingabe des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Seine Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…