{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.05.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00095_20-05-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209695&W10_KEY=4467122&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5d957048f14742d6b48e2c8d11418332"}, "Num": [" VB.2010.00095"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.20.0  VB.2010.00095"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.20.0  VB.2010.00095"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.20.0  VB.2010.00095"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierschutz | Frage der Zul\u00e4ssigkeit von zwei abgeschlossenen Tierarzneimittelvereinbarungen (TAM-Vereinbarung) zur Betreuung des gleichen Rindviehbestands. Gesetzliche Grundlagen betreffend Abschluss einer TAM-Vereinbarung (E. 2). Bei der vom Beschwerdef\u00fchrer bef\u00fcrworteten L\u00f6sung h\u00e4tten die eingebundenen, in Einzelpraxen t\u00e4tigen Tier\u00e4rzte regelm\u00e4ssig Betriebsbesuche abzuhalten, was die Regelungen von Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) ihres Sinnes entleeren w\u00fcrde. \u00dcberdies ist die Gesundheit von Mensch und Tier gef\u00e4hrdet, da die Tier\u00e4rzte das gleiche Pr\u00e4parat zur Behandlung unterschiedlicher Beschwerden vorr\u00e4tig verschreiben oder abgeben k\u00f6nnten. Schliesslich erweist sich die Kontrolle der auf Vorrat abgegebenen oder verschriebenen Tierarzneimittel als schwierig (E. 4.2). Aus der in Art. 10 Abs. 3 TAMV ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnten Zul\u00e4ssigkeit separater TAM-Vereinbarungen f\u00fcr unterschiedliche Tierarten folgt, dass es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handelt (E. 4.3). Eine TAM-Vereinbarung gibt sodann Aufschluss \u00fcber die Verantwortlichkeiten f\u00fcr den korrekten Umgang mit den Tierarzneimitteln, was nicht mehr klar geregelt w\u00e4re, wenn der Tierhalter mit mehreren Tier\u00e4rzten TAM-Vereinbarungen abgeschlossen h\u00e4tte (E. 4.4). Die vom Beschwerdef\u00fchrer erw\u00e4hnte Trennung der Einsatzgebiete der beiden im Rahmen der abgeschlossenen TAM-Vereinbarungen t\u00e4tigen Tier\u00e4rzte erscheint keineswegs als eindeutig (act. 4.5). Die Zusammenarbeit zwischen zwei Einzeltierarztpraxen entspricht auch nicht einer Praxisgemeinschaft, wof\u00fcr eine einzige TAM-Vereinbarung ausreichen w\u00fcrde (E. 4.6). Bei in Einzelpraxen t\u00e4tigen Tier\u00e4rzten w\u00e4re auch nicht gew\u00e4hrleistet, dass sie ihre Behandlungen, Beobachtungen und Informationen, insbesondere \u00fcber die Abgabe von Tierarzneimitteln auf Vorrat, in gen\u00fcgender Weise austauschten (E. 4.7). Die Sicherstellung einer Stellvertretung spricht nicht f\u00fcr den Abschluss mehrerer TAM-Vereinbarungen, da eine Stellvertretungsregelung ohnehingesetzlich vorgeschrieben ist (E. 4.8). Die reibungslose Zusammenarbeit der beiden Tier\u00e4rzte ist schliesslich anzuzweifeln (E. 4.9).\r\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:09:01", "Checksum": "024b96a0391b4ff287f69f13aebfd7f8"}