{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.05.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00108_04-05-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210707&W10_KEY=4467119&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f7a436bfad3689b9c9508f3fc5467ee7"}, "Num": [" VB.2010.00108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.04.0  VB.2010.00108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.04.0  VB.2010.00108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.04.0  VB.2010.00108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bauverweigerung f\u00fcr B\u00fcrogeb\u00e4ude wegen Fehlens der planungsrechtlichen Baureife, da dieses in den voraussichtlich ben\u00f6tigten Baulinienbereich zu liegen k\u00e4me. Als planungsrechtliche Festlegung kommen alle Normen von planerischer Bedeutung in Frage, namentlich auch Baulinien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss eine beantragte Plan\u00e4nderung hinreichend konkretisiert sein und ernsthafte Realisierungschancen haben, um im Sinn von \u00a7 234 PBG ber\u00fccksichtigt zu werden. Eine hinreichend konkretisierte Plan\u00e4nderung liegt vor, wenn sie von der Gemeindeexekutive ausgeht und ein entsprechender formeller Beschluss der Gesamtbeh\u00f6rde vorliegt. Doch ist nicht erst der formelle \u00c4nderungsantrag der Gemeindeexekutive an die Gemeindeversammlung oder zuhanden des Gemeindeparlaments massgebend, da bereits die Vorbereitungsphase der Planung mit der gem\u00e4ss Art. 4 RPG und \u00a7 7 PBG vorgeschriebenen Mitwirkung der Bev\u00f6lkerung vor einer Pr\u00e4judizierung gesch\u00fctzt sein muss  (E. 4.1). Bei der Baulinienvorlage vom 27. Oktober 2010 handelt es sich um den f\u00f6rmlichen \u00c4nderungsantrag der Gemeindeexekutive an das Gemeindeparlament; dasselbe gilt f\u00fcr die Vorlage vom 6. Mai 2009, die im Baubewilligungs- und im Rekursverfahren massgeblich war. Die Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte planungsrechtliche Festlegung im Sinn von \u00a7 234 PBG - und umso mehr von \u00a7 264 PBG - sind damit ohne Weiteres erf\u00fcllt (E 4.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:40", "Checksum": "59b95bfd2a8ec78d670463f2e51f905c"}