{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.03.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00109_25-03-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209544&W10_KEY=4467123&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fd5095acb1d8c0f76b843b52919a876f"}, "Num": [" VB.2010.00109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.25.0  VB.2010.00109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.25.0  VB.2010.00109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.25.0  VB.2010.00109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutz: Fehlende Anh\u00f6rung der Parteien im Verfahren vor dem Haftrichter Dem Haftrichter steht es gem\u00e4ss dem klaren Wortlaut von \u00a7 9 Abs. 3 und \u00a7 10 Abs. 2 GSG nicht frei, auf eine Anh\u00f6rung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners zu verzichten. Einzig wenn eine Anh\u00f6rung nicht m\u00f6glich ist,  kann gem\u00e4ss \u00a7 10 Abs. 2 GSG eine haftrichterliche Schutzmassnahme vorl\u00e4ufig verf\u00fcgt werden, wobei gegen diese eine Einsprache m\u00f6glich ist. Auf die Anh\u00f6rung kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn die M\u00f6glichkeit einer Einsprache besteht und eine solche erhoben wird, denn die Anh\u00f6rung ist im Einspracheverfahren ebenfalls obligatorisch (E. 3.1). Der ohne vorg\u00e4ngige Anh\u00f6rung ergangene Einspracheentscheid des Haftrichters ist wegen Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs aufzuheben, und die Sache ist zur Durchf\u00fchrung einer Anh\u00f6rung der Parteien und anschliessenden Neubeurteilung im Einspracheverfahren an den Haftrichter zur\u00fcckzuweisen (E. 3.2). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (E. 4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung der Sache an den Haftrichter"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:31:45", "Checksum": "d4c80a4dbbecbbf01fe4167fa20b77b4"}