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Geschäftsnummer: VB.2010.00111  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.06.2010
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Aufenthaltsbewilligung
Der Beschwerdeführer, der seit 10 Jahren in intakter Familiengemeinschaft mit seiner niedergelassenen Ehegattin und ebenfalls niedergelassenen minderjährigen Kindern in der Schweiz wohnt, wurde zweimal strafrechtlich verurteilt. Im zweiten Fall wurde er wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Ausserdem wurde er fremdenpolizeilich verwarnt und er wie auch seine Familie bezieht er seit Jahren Sozialhilfe. Hiermit hat er drei Widerrufsgründe gesetzt (Art. 62 lit. b, c und e). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich inbesondere angesichts des Tatverschuldens als verhältnismässig.
Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBERECHTIGUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
STRAFURTEIL
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
WIDERRUFSGRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 51 Abs. II lit. b AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 62 lit. c AuG
Art. 62 lit. e AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 8 Ziff. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2010.00111

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 30. Juni 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Jasmin Malla.  

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1972, Staatsangehöriger von Ghana, lernte im Jahr 2000 in Italien die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau D, geboren 1976, kennen. Am 28. Juni 2003 reiste er ohne Bewilligung in die Schweiz und ersuchte am 21. Juli 2003 um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Nach der Heirat am 24. Mai 2004 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt, mit mehreren Verlängerungen bis zum 23. Mai 2009. Aus der Ehe mit D sind drei 2001, 2003 und 2005 geborene Kinder hervorgegangen, welche in die Niederlassungsbewilligung ihrer Mutter einbezogen sind.

A arbeitete unregelmässig und mit Unterbrüchen in Hilfsfunktionen bei verschiedenen Arbeitsvermittlungsfirmen oder als Taxifahrer. Dazwischen oder ergänzend zum Arbeitseinkommen bezog er seit 2003 Sozialhilfe. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft C vom 20. November 2003 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) mit einer Gefängnisstrafe von 42 Tagen bestraft und gestützt darauf mit Verfügung vom 13. Februar 2004 ausländerrechtlich verwarnt. Am 22. April 2009 wurde er vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft, wovon 18 Monate bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufgeschoben wurden.

Mit Verfügung vom 9. September 2009 verweigerte das Migrationsamt der Sicherheitsdirektion die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A im Wesentlichen mit der Begründung, dieser habe wegen Betäubungsmitteldelikten Strafen von über 30 Monaten erwirkt. Das Migrationsamt forderte ihn auf, das Gebiet der Schweiz bis zum 30. November 2009 zu verlassen.

II.  

Einen dagegen am 9. Oktober 2009 eingereichten Rekurs wies der Regierungsrat am 27. Januar 2010 ab. Er bestätigte das Erlöschen des Anspruchs auf die Aufenthaltsbewilligung wegen der Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe. Dazu erfülle das Verhalten von A den Widerrufsgrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

III.  

Mit Eingabe vom 5. März 2010 liess A dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde beantragen, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ausserdem verlangte er eine Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2010 wurde A wegen Schulden bei der Obergerichtskasse die Leistung eines Kostenvorschusses zur Deckung allfälliger Kosten dieses Verfahrens auferlegt. Die Kaution wurde fristgemäss bezahlt.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen ab 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht unabhängig vom Bestand eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung auf die Beschwerde einzutreten (VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch).

2.  

2.1 Mangels eines Staatsvertrags zwischen der Schweiz und Ghana, welcher dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz einräumen würde (vgl. Art. 2 Abs. 1 AuG), sind die Vorschriften des AuG und von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und – hier deckungsgleich – Art. 13 Abs. 1 BV zur Beurteilung des Beschwerdeantrags beizuziehen.

Der Regierungsrat hat die massgeblichen Normen richtig benannt und beigezogen; das Verwaltungsgericht kann darauf verweisen (§ 28 in Verbindung mit § 70 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.2 Nach Art. 43 Abs. 1 AuG hat der ausländische Ehegatte einer Person mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit seinem Ehepartner zusammenwohnt. Die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder sind ghanaische Staatsangehörige und besitzen die Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer lebte mit Ausnahme eines Monats (vom 1. September bis 1. Oktober 2009) mit seiner Familie zusammen. Es kann davon ausgegangen werden, dass seine Ehe intakt ist und eine aktive familiäre Beziehung zu den Kindern besteht. Damit vermitteln die Bestimmungen des AuG und der EMRK sowie der BV dem Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.

2.3 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlischt der in Art. 43 AuG verankerte Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Solche sind unter anderem dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 62 lit. b und c AuG) oder wenn Personen, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 62 lit. e AuG).

3.  

3.1 Der Regierungsrat hat erwogen, dass der Beschwerdeführer sowohl den Erlöschensgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe als auch denjenigen des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfüllt habe. Mit dem geplanten Handel von annähernd vier Kilo Kokain wäre eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit vieler Menschen verbunden gewesen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Verbindung mit der Wegweisung des Beschwerdeführers sei sodann verhältnismässig. Zwar wären Erschwernisse für die Ehefrau und die Kinder die Folge. Der Ehefrau und Mutter sei eine Rückkehr nach Ghana, welches Land sie als 17-Jährige verlassen habe, zumutbar, kenne sie doch die Kultur und Sprache ihrer Heimat. Die Kinder befänden sich in einem anpassungsfähigen Alter. Das Familienleben wäre auch in Ghana möglich. Den privaten – nicht unzumutbaren – Erschwernissen stünden die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen. Das Verschulden, welches sich in einer Freiheitsstrafe von über 30 Monaten ausdrücke, sei gewichtig. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ANAG habe ab einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren den Entzug der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nur in aussergewöhnlichen Fällen nicht zugelassen; solche Ausnahmen seien hier nicht erfüllt. Die Voraussetzung der längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 lit. b AuG sei im Fall des Beschwerdeführers ohne Zweifel erfüllt. Zum Verschulden komme die gewichtige Gefährdung der öffentlichen Gesundheit. Seine Aufenthaltsdauer und Verankerung stehe einer Wegweisung nicht entgegen. Beruflich habe er nicht Fuss gefasst, und die kulturelle Verankerung in der Schweiz sei unauffällig. Sollte die Ehefrau mit den Kindern nicht nach Ghana folgen wollen, sei es zumutbar, dass sie die Kinder in der Schweiz aufziehe. Die Einwände des Beschwerdeführers, sie sei dazu allein nicht in der Lage, entbehrten der Grundlage. Die Ehefrau habe während seines Strafvollzugs die Kinder allein betreut.

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hielt auch Stand vor den Garantien des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Die Voraussetzungen für ein Abweichen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK seien erfüllt, wonach der Eingriff in das Familien- und Privatleben gesetzlich vorgesehen, demokratisch zustande gekommen und im Interesse der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung oder des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie dem Schutz der Gesundheit und Moral und der Rechte und Freiheiten anderer stehen muss.

3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen anführt, vermag die zutreffende Beurteilung durch die Vorinstanzen nicht zu erschüttern. Über weite Strecken bemängelt er das Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich, welches ohne Begründung vorliegt, weil er beziehungsweise sein Rechtsvertreter eine solche nicht verlangt hatten. Aus diesem Grund durfte der Regierungsrat auf die Anklageschrift zurückgreifen, welche eine sechs Monate höhere Freiheitsstrafe beantragt hatte als das Urteil des Gerichts, um den Einwand des Beschwerdeführers, er habe nur eine Nebenrolle eingenommen gehabt, zu erwidern. Grundsätzlich ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, das Strafurteil zu hinterfragen. Vielmehr ist gemäss Art. 62 lit. b AuG auf das Ergebnis in der Form der ausgefällten Strafe abzustellen. Zur Bereinigung von allfälligen Mängeln im Strafverfahren oder im Urteil hätten dem Beschwerdeführer die Rechtsmittel des Strafprozesses zur Verfügung gestanden. Wenn er darauf verzichtet hat, ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, dieses Versäumnis zu korrigieren. Demzufolge ist nicht zu erörtern, ob der Beschwerdeführer Organisator oder – wie er behauptet – bloss eine Randfigur war. Aufgrund der gerichtlichen Strafansetzung durfte der Regierungsrat von einer beträchtlichen kriminellen Energie des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Straftaten ausgehen. Weil er nicht aus Drogensucht, sondern aus Gewinnsucht handelte und wirtschaftlich in bedrängten Verhältnissen lebt, war auch die Annahme, ein Rückfall sei nicht von vornherein ausgeschlossen, eine zulässige Prognose. Die fremdenpolizeiliche Massnahme verfolgt gemäss konstanter Gerichtspraxis andere Ziele als das Strafrecht. Dies bewirkt unterschiedliche Prognosen. Das Wohlverhalten im geschützten Umfeld des Strafvollzugs oder unter dem Druck einer Bewährungsfrist ersetzt die polizeiliche Einschätzung der Gefahr nicht. Dass die Rechtsprechung während Jahrzehnten einen Grenzwert von zwei Jahren Freiheitsstrafe für die Aufhebung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung praktisch zwingend annahm, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Sein Einwand, es hätten vermehrt die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen, erweist sich angesichts der ausgefällten Strafen von insgesamt über 30 Monaten Freiheitsentzug als Leerformel, zumal er nicht ausführt, worin seine ausserordentliche Situation bestehen soll, welche ein Abgehen von der Regel rechtfertigen würde. Weil sich die Erwägungen des Regierungsrats zum Verschulden als nachvollziehbar erweisen, erübrigt sich ein Beizug der Strafakten.

Dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zusätzlich zum Verschulden die Gesundheit einer grossen Zahl Menschen bereit war zu gefährden, bestreitet dieser nicht. Damit ist zusätzlich der Widerrufsgrund der Gefährdung der öffentlichen Ordnung als erfüllt zu betrachten.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise die Familie, für welche er die Sorge trägt, auf Sozialhilfe angewiesen waren und sind, was einen weiteren Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. e AuG darstellt, wurde nicht bestritten und war für die Vorinstanzen nicht ausschlaggebend.

Die Kritik des Beschwerdeführers an der Würdigung der familiären und finanziellen Situation durch die Vorinstanzen ist ohne Substanz. Wenn er ausführt, die Ehefrau sei nicht in der Lage, die Kinder allein zu betreuen, sie sei alkoholgefährdet, was im heimatlichen Ghana erst recht zu einem "sozialen Absturz" führen müsste, müssen diese Prognosen als dem eigenen Zweck dienende Schutzbehauptungen ohne Substanziierung gewürdigt werden. Dass das Jugendamt sich schon mit der Ehefrau in Verbindung gesetzt habe, würde wenig beweisen und dürfte bei Familien von Vätern im Strafvollzug nicht aussergewöhnlich sein.  Durch sein gesamtes Verhalten hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht mehr Verantwortungsbewusstsein für seine Familie bewiesen.

Zusammengefasst sind die hohen Anforderungen, welche ausnahmsweise angesichts aller Umstände zu einem Verzicht auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung führen könnten, im vorliegenden Fall bei Weitem nicht erfüllt.

Die Rechtsgüterabwägung durch den Regierungsrat erweist sich als vollständig und zutreffend. Dies betrifft auch die Ermessensausübung gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert, inwieweit die ermessensweise Beurteilung durch den Regierungsrat ausserhalb des rechtlich gebotenen Rahmens läge (§ 50 Abs. 1 lit. c VRG). Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG ersichtlich.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 i.V.m. § 70 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…