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Geschäftsnummer: VB.2010.00116  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.07.2010
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Nichtbestehen des Assessments und Ausschluss vom Studium


Anwendbarkeit des neuen Verfahrensrechts (E. 1.1), Prozessvoraussetzungen (E. 1.2), Weitergeltung der alten Studien- und Prüfungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006 (Studien- und Prüfungsordnung) (E. 2), beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts bzw. Herabsetzung der Prüfungsdichte bei der Überprüfung von Examensleistungen (E. 3). Der aus dem Gehörsanspruch fliessenden Begründungspflicht genügt bei nicht umstrittener Prüfungsbewertung eine kleine Anmerkung oder eine Note. Dagegen ist bei bestrittener Bewertung der Examinatoren auf Gesuch des Kandidaten hin mit hinreichender Präzision zu sämtlichen Streitpunkten Stellung zu nehmen (E. 4.1). Vorliegend wurde diese Anforderungen an die Begründung erfüllt (E. 4.2). Aufbau des Bachelorstudiengangs Betriebsökonomie nach alter Ordnung und Anforderungen an das Bestehen des Assessments (E. 5). Zu Recht ist im gegenwärtigen Verfahren nur streitig, ob der Beschwerdeführer die Wiederholung des Assessments bestanden hat (E. 6). Modulnoten sind entgegen dem Anhang zur Studien- und Prüfungsordnung nicht auf Halbnoten zu runden, weil Art. 54 Abs. 3 Studien- und Prüfungsordnung eine Rundung auf Halbnotenschritte ausschliesst (E. 7.1-3). Weil die Beschwerdegegnerin die Modulnoten zu Unrecht auf Halbnoten gerundet hat und nicht ersichtlich ist, ob sich diese Rundungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt haben, ist die Sache zum Neuentscheid über das Bestehen des Assessments an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 7.4). Auch über die Anwendung der Grenzfallregelung kann ohne ergänzende Sachverhaltsabklärung nicht entscheiden werden (E. 8). Nebenfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 9 f.). Teilweise Gutheissung; Rückweisung an die Beschwerdegegnerin.
 
Stichworte:
AKZESSORISCHE NORMENKONTROLLE
ASSESSMENT
BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
EXAMENSENTSCHEID
GRENZFALL
GRENZFALLÜBERPRÜFUNG
KOGNITION
MODULPRÜFUNG
PRÜFUNGSENTSCHEIDUNGEN
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKWEISUNG
RUNDUNG
Rechtsnormen:
Art. 93 BGG
Art. 29 Abs. II BV
§ 26 Abs. II Ziff. 6 FHSG
§ 27 Abs. II Ziff. 7 FHSG
§ 20 Abs. I VRG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2010.00116

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 21. Juli 2010

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Beat König.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,


Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,
vertreten durch die Zürcher Hochschule für
Angewandte Wissenschaften,
Rechtsdienst,
 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Nichtbestehen des Assessments und Ausschluss vom Studium,

hat sich ergeben:

I.  

Die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW; Bezeichnung gemäss der neuen Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 25. Januar 2008, LS 414.251) teilte A mit Schreiben vom 17. Juli 2009 mit, dass er das Assessment des Bachelorstudiengangs Betriebsökonomie nicht bestanden habe und aufgrund des zweiten Fehlversuches das Studium nicht mehr fortsetzen könne. 

II.  

Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 15. September 2009 und beantragte die gezielte Aufrundung der Note der Modulgruppe "BO-ASMT-02" und die Feststellung, "dass die Modulgruppe BO-ASMT-02 sowie das Assessment als bestanden gelten". Ferner verlangte er als vorsorgliche Massnahme seine Zulassung zum Hauptstudium während des Rekursverfahrens. Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2009 wies die Vorsitzende der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (im Folgenden: Rekurskommission) das Gesuch um vorsorgliche Zulassung zum Hauptstudium ab. Die Rekurskommission wies den Rekurs mit Beschluss vom 9. Februar 2010 kostenpflichtig ab.

III.  

Am 15. März 2010 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte wiederum, "es sei die Note der Modulgruppe BO-ASMT-02 gezielt aufzurunden und festzustellen, dass die Modulgruppe BO-ASMT-02 sowie das Assessment als bestanden gelten".

Die Rekurskommission beantragte am 25./29. März 2010, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten von A. Mit Eingabe vom 16. April 2010 stellte die ZHAW den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A abzuweisen.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) wurde per 1. Juli 2010 durch Ziff. VIII des Gesetzes über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390) geändert. Fehlt es – wie vorliegend – an einer ausdrücklichen Regelung des Übergangsrechts, ist über das anwendbare Recht nach allgemeinen Prinzipien zu entscheiden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 325 ff., auch zum Folgenden). Neue Verfahrensvorschriften sind danach mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar, es sei denn, es werde eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen. Wie im Folgenden gezeigt wird, ändert die Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes nichts an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Auch im Übrigen steht vorliegend keine grundlegend neue Verfahrensordnung in Frage. Die Beschwerde ist deshalb nach neuem Verfahrensrecht zu beurteilen. 

1.2 Nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes können Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 [FaHG, LS 414.10]).

Der angefochtene Beschluss betrifft das Nichtbestehen des Assessments des Bachelorstudiengangs Betriebsökonomie an der ZHAW und den damit verbundenen Ausschluss von diesem Studium. Diese Materie war im Negativkatalog von § 43 VRG in der bisherigen Fassung (gemäss Gesetz vom 8. Juni 1997 [OS 54, 268]) nicht enthalten. Ebenso wenig gilt nach dem neuen Recht ein einschlägiger Beschwerdeausschlussgrund (vgl. den Negativkatalog von § 44 VRG des revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetzes). Folglich ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Am 1. März 2008 trat die neue Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 29. Januar 2008 in Kraft (Rahmenprüfungsordnung, LS 414.252.3). Diese regelt die Grundlagen der Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Rahmenprüfungsordnung) und gilt für sämtliche Studiengänge ab Inkrafttreten (§ 64 Abs. 2 Rahmenprüfungsordnung). Über die detaillierten Anforderungen an die einzelnen Studiengänge sowie die Leistungsnachweise hat die Hochschulleitung Studienordnungen zu erlassen (§ 2 Satz 1 Rahmenprüfungsordnung).

2.2 Gestützt auf § 2 Rahmenprüfungsordnung hat die Hochschulleitung am 29. Januar 2009 die neue Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Betriebsökonomie und Wirtschaftsrecht an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften erlassen (Studienordnung, LS 414.253.811). Diese ist am 1. Juni 2009 in Kraft getreten und ersetzt die Studien- und Prüfungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006 (vgl. § 24 Studienordnung).

Der Beschwerdeführer hat sein Studium vor dem Herbstsemester 2009/2010 aufgenommen. Damit untersteht er gemäss § 25 Studienordnung den Übergangsbestimmungen von § 26 f. Studienordnung. Weil er im Herbstsemester 2009/2010 das Hauptstudium begonnen hätte und für solche Studierende nach § 27 Abs. 1 Studienordnung die alte Studien- und Prüfungsordnung vom 8. Juni 2006 weitergilt, kommt für die Beurteilung des vorliegenden Falles Letztere zur Anwendung (nachfolgend mit "Studien- und Prüfungsordnung" bezeichnet).

3.  

3.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 50 VRG. Geltend gemacht werden können grundsätzlich nur Rechtsverletzungen sowie eine unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist hingegen in der Regel ausgeschlossen (vgl. § 50 Abs. 2 VRG).

3.2 Ob eine Rechtsverletzung im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG vorliegt, prüft das Verwaltungsgericht in der Regel mit freier Kognition. Als Rechtsverletzungen gelten unter anderem Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (§ 20 Abs. 1 lit. a VRG).

Bei der Überprüfung von Examensleistungen kann diese an sich freie Kognition aufgrund der Natur der Streitsache ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) eingeschränkt werden, wobei es sich allerdings dogmatisch betrachtet um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich uneingeschränkter Kognition handelt (vgl. dazu und zum Folgenden VGr, 25. Juni 2008, VB.2008.00125, E. 2.2 f. mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Es ist zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht.

Eine uneingeschränkte Überprüfung der erhobenen Einwendungen ist hingegen geboten, wenn die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig ist oder Verfahrensmängel gerügt werden (VGr, 25. Juni 2008, VB.2008.00125, E. 2.3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

4.  

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) durch Missachtung der Begründungspflicht geltend: Die Beschwerdegegnerin habe sein Gesuch, die Modulnoten im Sinn der "Grenzfallregelung" von Ziff. 2.1.3.2 Anhang Studien- und Prüfungsordnung gezielt aufzurunden, ohne Begründung abgelehnt. Erst nach einer Vermittlung durch den Ombudsmann des Kantons Zürich habe der Leiter der Studiengänge den entsprechenden Entscheid kurz begründet.

4.1 Die Begründung eines Entscheides genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn dieser so abgefasst ist, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb muss der Betroffene – wie auch die Rechtsmittelinstanz – sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es müssen kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess. Jedoch braucht sich diese nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel auseinanderzusetzen (BGr, 5. April 2002, 1P.736/2001, E. 3.1, www.bger.ch). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Komplexität des Falls und dem Entscheidungsspielraum der Behörde ab (BGE 112 Ia 107 E. 2b). Im Bereich von Entscheidungen über die Bewertung von Examensleistungen genügt als Begründung bei nicht umstrittener Prüfungsbewertung eine kleine Anmerkung oder eine Note; hingegen ist, wenn die Bewertung der Examinatoren bestritten wird, auf Gesuch des Kandidaten hin "im Nachhinein zu sämtlichen Streitpunkten mit hinreichender Präzision Stellung zu nehmen" (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 418 f., mit Rechtsprechungshinweisen; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 42).

4.2 Der Entscheid über die gezielte Aufrundung der Modulnoten im Sinn von Ziff. 2.1.3.2 Anhang Studien- und Prüfungsordnung ist Bestandteil des Entscheides über die Bewertung der Examensleistungen (vgl. zur "Grenzfallregelung" hinten 5.1). Dieser Entscheid war vorliegend zunächst unbestritten. Auf entsprechende Anfrage, also auf Bestreitung der vorgenommenen Prüfungsbewertung hin wurde die Ablehnung der Aufrundung seitens der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 31. August 2009 begründet. Auch wenn diese Begründung nur aufgrund einer Vermittlung durch den Ombudsmann erfolgte und verhältnismässig knapp gehalten ist, genügt sie den Anforderungen an die Begründungspflicht von Art. 29 Abs. 2 BV. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Verzicht auf die Anwendung der Grenzfallregelung im Übrigen im Rekursverfahren ausführlich begründet. Keine Rolle spielt im vorliegenden Zusammenhang, dass letztere Begründung teilweise von derjenigen in der E-Mail vom 31. August 2009 abweicht. Denn dabei handelte es sich nicht um das Nachschieben der Begründung für eine bis dahin unbegründete Anordnung (vgl. dazu Albertini, S. 428 ff.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 45). Der Entscheid über die Nichtaufrundung war vorliegend aufgrund der E-Mail vom 31. August 2009 sachgerecht anfechtbar, was mit Blick auf die Begründungspflicht genügt.  

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht festzustellen.

5.  

5.1 Der Bachelorstudiengang Betriebsökonomie an der ZHAW nach alter Ordnung gliedert sich in die Assessmentstufe und das Hauptstudium (vgl. Art. 6 Abs. 1 Studien- und Prüfungsordnung). Die Assessmentstufe muss im Vollzeitstudium innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden (Art. 27 Studien- und Prüfungsordnung). Der Lernerfolg der Assessmentstufe wird gesamthaft bewertet. Grundlage sind die Bewertungen der vom Studiengang definierten Module/Modulgruppen der Assessmentstufe. Eine Modulgruppe ist bestanden, wenn alle erforderlichen Leistungsnachweise erbracht wurden und der gemäss Anhang II zur Studien- und Prüfungsordnung gewichtete Durchschnitt der Modulbewertungen mindestens 4.0 beträgt (Art. 58 Abs. 1 Studien- und Prüfungsordnung). Ist eine Modulgruppe bestanden, gelten alle besuchten, zur Modulgruppe gehörenden Module als bestanden (Art. 58 Abs. 2 Studien- und Prüfungsordnung). Das Assessment ist bestanden, wenn in allen massgebenden Modulen die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht sind, in den massgebenden Modulen keine Note "nicht bestanden" bzw. keine Bewertung "nicht bewertbar" vorliegt und jede Modulgruppennote mindestens 4.00 beträgt (vgl. Ziff. 2.2.3.3 Anhang zur Studien- und Prüfungsordnung). In Grenzfällen, bei welchen Studierende das Assessment knapp nicht bestehen würden, kann die Studiengangleitung nach Ziff. 2.1.3.2 Anhang Studien- und Prüfungsordnung durch gezieltes Aufrunden bei Modulnoten korrigierend eingreifen.

5.2 Ist die Assessmentstufe nicht bestanden, so müssen in Pflichtmodulen, in denen eine Bewertung unter 4.0 erzielt wurde oder die unbegründet versäumt wurden, alle obligatorischen Leistungsnachweise des Moduls wiederholt werden (Art. 59 Studien- und Prüfungsordnung). Die Leistungsnachweise der Module in der Assessmentstufe können nur ein Mal wiederholt werden (Art. 60 Abs. 2 Studien- und Prüfungsordnung; vgl. auch Ziff. 2.1.3.4 Anhang Studien- und Prüfungsordnung, wonach das Assessment nur ein Mal wiederholt werden kann). Die Studienleistungen des Assessments werden in einem Zeugnis bescheinigt (Assessmentzeugnis, Art. 61 Studien- und Prüfungsordnung). Das Hauptstudium kann grundsätzlich nur begonnen werden, wenn das Assessment bestanden ist (Art. 62 Studien- und Prüfungsordnung; für den Bachelorstudiengang Betriebsökonomie vorbehalten ist die Bewilligung von Ausnahmen durch die Studiengangleitung gemäss Ziff. 2.1.4.1 Anhang Studien- und Prüfungsordnung).

6.  

Zu Recht ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Assessment im Jahr 2008 nicht bestanden hat. Da drei der vier Modulgruppennoten damals unter 4.00 lagen, waren die Voraussetzungen für das Bestehen des Assessments im Sinn von Ziff. 2.1.3.3 Anhang Studien- und Prüfungsordnung nicht erfüllt. Dass damals ein Grenzfall im Sinn von Ziff. 2.1.3.2 Anhang Studien- und Prüfungsordnung vorgelegen hätte, wird zu Recht nicht geltend gemacht. In Frage steht somit einzig, ob der Beschwerdeführer die Wiederholung des Assessments im Jahr 2009 bestanden hat.

7.  

Gemäss dem Assessmentzeugnis vom 12. Oktober 2009 erzielte der Beschwerdeführer bei der Wiederholung des Assessments in der Modulgruppe "BO-ASMT-02" die Note 3.94. Da diese Modulgruppennote unter 4.00 lag, erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das Bestehen des Assessments gemäss Ziff. 2.1.3.3 Anhang Studien- und Prüfungsordnung nicht. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, er hätte das Assessment bestanden, wenn bei den Modulnoten nicht in ungenauer Weise auf- und abgerundet worden wäre .

7.1 Gemäss Art. 54 Satz 3 Studien- und Prüfungsordnung wird die Modulnote auf eine Stelle nach dem Komma gerundet. Dagegen wird für Kursnoten in Art. 53 Satz 3 Studien- und Prüfungsordnung statuiert, dass diese "auf Halbnoten" zu runden sind. Weil in Art. 54 Satz 3 Studien- und Prüfungsordnung nicht ausdrücklich von Halbnoten die Rede ist, kann diese Bestimmung nur so verstanden werden, dass sie eine Rundung auf Halbnotenschritte ausschliesst. Wie dort, wo die Studien- und Prüfungsordnung von einer Rundung auf zwei Stellen nach dem Komma spricht (so bei der Modulgruppennote in Art. 55 Satz 3 und bei der Abschlussnote in Art. 56 Abs. 2), ist folglich bei den Modulnoten gemäss Art. 54 Satz 3 Studien- und Prüfungsordnung die letzte Stelle hinter dem Komma exakt anzugeben. Die Unterscheidung zwischen Rundung auf Halbnoten bei den Kursnoten und exakter Rundung auf eine Stelle hinter dem Komma bei Modulnoten erscheint deshalb als gerechtfertigt, weil eine (ungenaue) Rundung auf Halbnoten bei den kleinsten Lehr- und Lerneinheiten, nämlich den Kursen (vgl. Art. 12 Studien- und Prüfungsordnung), eher hingenommen werden kann als bei den teilweise grösseren Modulen, welche aus mehreren Kursen bestehen können (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Studien- und Prüfungsordnung). Daher ist auch davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber diese Unterscheidung wollte.    

7.2 Indes schreibt der Anhang zur Studien- und Prüfungsordnung im Widerspruch zur vorgenannten Regelung vor, dass die Modulnoten auf Halbnoten zu runden sind (Ziff. 2.1.3.2). Dabei verweist der Anhang unzutreffenderweise auf Art. 53 Studien- und Prüfungsordnung, welcher die Kursnote regelt. Es fragt sich deshalb, ob die Regelung des Anhangs oder diejenige von Art. 54 Satz 3 Studien- und Prüfungsordnung gilt.

7.2.1 Gemäss den seinerzeit geltenden Vorschriften des inzwischen durch § 40 FaHG aufgehobenen Fachhochschulgesetzes vom 27. September 1998 (FHSG; OS 54, 777) war der Schulrat für die Genehmigung der Prüfungs- und Promotionsordnungen zuständig (§ 26 Abs. 2 Ziff. 6 FHSG). Die Schulleitung hatte als operatives Leitungsorgan gemäss § 27 Abs. 2 Ziff. 7 FHSG insbesondere die Aufgabe, zuhanden des Schulrates Antrag auf Genehmigung der Prüfungs- und Promotionsordnungen zu stellen. In Übereinstimmung mit dieser Regelung wurde die Studien- und Prüfungsordnung vom Schulrat erlassen.

7.2.2 Die Studien- und Prüfungsordnung sieht verschiedentlich eine Regelung durch die Anhänge vor (vgl. insbesondere Art. 3 Satz 2, Art. 4 Satz 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Satz 2, Art. 15 Satz 2, Art. 16 Satz 2, Art. 17 Abs. 2 Satz 1, Art. 18 Satz 3, Art. 26 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 Studien- und Prüfungsordnung). Art. 39 Studien- und Prüfungsordnung räumt der Schulleitung die Kompetenz ein, die Anhänge "den sich verändernden Voraussetzungen" anzupassen.

7.2.3 Der Anhang zur Studien- und Prüfungsordnung wurde von der Schulleitung beschlossen. Dabei steht nicht fest, ob der Schulrat diesen Anhang genehmigt hat. Dessen ungeachtet ist der Anhang grundsätzlich anzuwenden. Dafür sprechen die gesetzliche Kompetenzaufteilung zwischen Schulrat und Schulleitung, die Nennung der in den Anhängen zu regelnden Gegenstände in der Studien- und Prüfungsordnung sowie die Kompetenz der Schulleitung zur Anpassung dieser Anhänge gemäss Art. 39 Studien- und Prüfungsordnung. Es kommt hinzu, dass für die vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen, das Bestehen des Assessments und die Zulassung zum Hauptstudium keine Grundlage bestehen würde, wenn von einer Anwendung des Anhangs abgesehen würde (vgl. dazu VGr, 30. September 2009, VB.2009.00430, E. 5.6 f., www.vgrzh.ch).

Soweit der Anhang jedoch der Studien- und Prüfungsordnung widerspricht, muss aufgrund der gesetzlichen Kompetenzaufteilung Letztere vorgehen. In diesem Sinn betrachtet die Beschwerdegegnerin die Studien- und Prüfungsordnung – wenn auch in anderem Zusammenhang – im Verhältnis zu deren Anhang zu Recht als höherrangiges Recht (vgl. act. 9 S. 3).  

7.3 Es folgt aus dem Gesagten, dass die Modulnoten gemäss Art. 54 Satz 3 Studien- und Prüfungsordnung auf eine Stelle nach dem Komma zu runden sind. Eine Rundung auf halbe Noten, wie sie Ziff. 2.1.3.2 Anhang Studien- und Prüfungsordnung vorsieht, ist nicht zulässig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich die Rundung der Modulnoten auf Halbnoten weder mit einer entsprechenden, allgemein bei Zeugnisnoten üblichen Praxis noch damit rechtfertigen, dass Noten Codes für Leistungen bilden. 

7.4 Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass bei den Modulnoten Auf- und Abrundungen auf Halbnoten vorgenommen wurden. Die vorliegenden Akten geben allerdings keinen Aufschluss zur Beantwortung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer erzielten Modulnoten zu seinen Ungunsten auf Halbnoten abgerundet worden sind und er den erforderlichen Notenschnitt der Modulgruppe "BO-ASMT-02" deshalb nicht erreicht hat. Insofern sind bedeutsame Teile des massgebenden Sachverhalts nicht ausreichend geklärt, sodass sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin rechtfertigt (§ 64 Abs. 1 VRG; vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, § 64 N. 3 und 6). Sie wird den Sachverhalt ergänzend zu untersuchen und in der Folge neu über das Bestehen des Assessments zu entscheiden haben.

8.  

Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf die "Grenzfallregelung" in Ziff. 2.1.3.2 Anhang Studien- und Prüfungsordnung. Weil die Frage, ob das vorliegend streitige Assessment bei richtiger Anwendung der für Modulnoten geltenden Rundungsregel (auch ohne gezieltes Eingreifen im Sinn der Grenzfallregelung) bestanden ist oder nicht, nur nach zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen beantwortet werden kann, kann auch der Verzicht auf die Anwendung der Grenzfallregelung durch die Vorinstanzen zum jetzigen Zeitpunkt nicht durch das Gericht überprüft werden.

9.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

9.1 Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Praxis geht bei Rückweisungen regelmässig von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien aus (vgl. etwa VGr, 1. April 2009, PB.2008.00050, E. 7, www.vgrzh.ch). Dementsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Da die Beschwerdegegnerin nicht überwiegend obsiegt, ist ihr die beantragte Parteientschädigung nicht zuzusprechen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

9.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind auch die in ihrer Höhe unverändert zu belassenden Kosten des angefochtenen Beschlusses neu zu verlegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 28). Aus den zur Kostenverlegung vor Verwaltungsgericht genannten Gründen rechtfertigt es sich, auch die Rekurskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

10.  

Nach der Regelung von Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 9. Februar 2010 und das Assessmentzeugnis vom 12. Oktober 2009 werden aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    In teilweiser Änderung von Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 9. Februar 2010 werden die Kosten des Rekursverfahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …