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VB.2010.00120
Entscheid
des Einzelrichters
vom 10. Juni 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung in den Strafvollzug, hat sich ergeben: I. Das Obergericht des Kantons Zürich befand A am 29. Juni 2007 des versuchten Mordes und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Anrechnung von 622 Tagen erstandener Haft. Dieses Urteil wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht bestätigt (BGr, 9. April 2009, 6B_825/2008, www.bger.ch). Mit Verfügung vom 1. September 2009 lud der Sonderdienst des Amts für Justizvollzug A auf den 12. Oktober 2009 zum Strafvollzug vor. Am 7. Oktober 2009 stellte sie den Antrag, den Strafantrittstermin auf unbestimmte Zeit zu verschieben; eventualiter sei ein Gutachten über ihre Hafterstehungsfähigkeit einzuholen. Das Amt für Justizvollzug wies diese Begehren am 26. November 2009 ab und legte den Strafantrittstermin neu auf den 13. Januar 2010 fest. II. Dagegen erhob A mit denselben Anträgen Rekurs, den die Direktion der Justiz und des Innern am 9. Februar 2009 abwies. III. Am 15. März 2010 reichte A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern ein. Sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Vollzug der Freiheitsstrafe sei auf unbestimmte Zeit auszusetzen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein Gutachten über ihre Hafterstehungsfähigkeit einhole und gestützt darauf neu entscheide. Mit Vernehmlassungseingabe vom 23. März 2010 beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde. Am 8. April 2010 stellte auch das Amt für Justizvollzug Antrag auf Beschwerdeabweisung und ersuchte ferner das Verwaltungsgericht, im Rahmen des Beschwerdeentscheids einen neuen Strafantrittstermin festzusetzen. Im Übrigen verwies das Amt auf eine am 30. März 2010 verfasste Vernehmlassungseingabe des Sonderdienstes. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist unter dem Begriff der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zu verstehen (vgl. § 5 der Verordnung des Regierungsrats über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz vom 29. November 2006, VO BGG). Weil kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden können (Art. 78 Abs. 2 lit. b, Art. 80 Abs. 1 BGG), ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben (vgl. BGE 135 I 6 E. 2). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Zur Behandlung von Beschwerden im Bereich des Strafvollzugs ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter berufen, sofern sie nicht wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs. 2 lit. b und 3 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch den Einzelrichter zu behandeln. 2. 2.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie macht geltend, dass der Beschwerdegegner ihr eine am 11. November 2009 ergangene Stellungnahme der Anstalten Hindelbank betreffend ihre Hafterstehungsfähigkeit nicht zugestellt habe, sodass sie dazu nicht habe Stellung nehmen können. Es habe sich um eine entscheidrelevante Stellungnahme gehandelt, denn darin habe der Arzt der Anstalten Hindelbank offenbar festgehalten, dass der Aufnahme der Beschwerdeführerin zum Vollzug der Freiheitsstrafe aus medizinischer Sicht nichts im Wege stehe. 2.2 Die Vorinstanz hält in Bezug auf diesen Vorwurf fest, der Beschwerdegegner habe bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Verfügung vom 26. November 2009 auf die Stellungnahme der Anstalten Hindelbank vom 11. November 2009 Bezug genommen. Der auch damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wäre es ohne Weiteres zuzumuten gewesen, bereits vor Erhebung des Rekurses – spätestens aber vor Erhebung der Beschwerde – ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen und sich zum betreffenden Schreiben zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege somit nicht vor. 2.3 Auch der Sonderdienst des Amts für Justizvollzug geht nicht von einer Gehörsverletzung aus. Die Stellungnahme der Anstalten Hindelbank vom 11. November 2009 sei für den Entscheid über eine allfällige Verschiebung des Strafantrittstermins nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen. Im Übrigen habe sich der Sonderdienst im Rahmen der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ohnehin auf die gleichen Grundlagen gestützt wie die Anstalten Hindelbank. 2.4 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Am 7. Oktober 2009 beantragte die Beschwerdeführerin, den Strafantrittstermin auf unbestimmte Zeit zu verschieben bzw. ein Hafterstehungsfähigkeitsgutachten einzuholen. Ihrem Gesuchsschreiben legte sie eine Liste ihrer aktuellen Allergien und Unverträglichkeiten sowie der benötigten Medikamente bei. Am 16. Oktober 2009 stellte der Beschwerdegegner diese Eingaben den Anstalten Hindelbank zu und ersuchte um Stellungnahme betreffend Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Direktion der Anstalten Hindelbank hielt in ihrem Antwortschreiben vom 11. November 2009 fest, dass der Anstaltsarzt nach Prüfung der Eingaben mitgeteilt habe, einer Anstaltsaufnahme der Beschwerdeführerin stehe aus medizinischer Sicht nichts im Wege. Dieses Schreiben liess der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin nicht zukommen. 2.5 Mit Verfügung vom 26. November 2009 wies der Beschwerdegegner das Gesuch der Beschwerdeführerin ab. Er hielt er unter anderem fest, dass ein am 26. Oktober 2005 verfasstes Gutachten keine Hinweise auf eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin enthalte. Die hinsichtlich der Hafterstehungsfähigkeit mangelnde Ausprägung von Störungen werde zudem dadurch unterstrichen, dass der ärztliche Dienst der Anstalten Hindelbank – welcher ohne Zweifel über besondere Sachkenntnisse betreffend Hafterstehungsfähigkeit verfüge – eine Aufnahme der Beschwerdeführerin zum Vollzug der Freiheitsstrafe klar unterstütze. 2.6 In der vorliegend angefochtenen Rekursverfügung vom 9. Februar 2010 hielt die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass die Beschwerdeführerin nicht substanziiert begründet habe, inwiefern sich die Sachlage seit dem Gutachten vom 26. Oktober 2005 verändert habe bzw. weshalb sie heute nicht mehr hafterstehungsfähig sein sollte. Für die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes finde sich in den Akten keine Stütze; insbesondere liege kein aktuelles Arztzeugnis vor. Zudem stehe nach Ansicht des ärztlichen Dienstes der Anstalten Hindelbank – welcher über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden in Kenntnis gesetzt worden sei und der ohne Zweifel über besondere Sachkenntnisse betreffend Hafterstehungsfähigkeit verfüge – einer Aufnahme der Beschwerdeführerin zum Vollzug der Freiheitsstrafe aus medizinischer Sicht nichts im Wege. Vor diesem Hintergrund sei von einer erneuten Einholung eines Gutachtens abzusehen. 2.7 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Zu diesem Anspruch gehört auch ein Replikrecht. In sämtlichen gerichtlichen Verfahren muss jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis gebracht und diesen wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (BGE 133 I 100 E. 4.6). Inwiefern Art. 29 Abs. 2 BV ein Replikrecht auch im Verwaltungsverfahren verleiht, liess das Bundesgericht offen (BGE 133 I 98 E. 2.1; vgl. auch BGE 133 I 100 E. 4.6). Das Verwaltungsgericht hat die Frage mittlerweile bejaht (VGr, 2. September 2009, VB.2009.00083, E. 4.2.1, m.w.H.; www.vgrzh.ch). Dieselbe Meinung vertritt die Lehre (Patrick Sutter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 Rz. 2, Art. 30 Rz. 2, Art. 31 Rz. 3 f.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich etc. 2009, Art. 31 N. 22). Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb sich Verwaltungsbehörden im Gegensatz zu den Gerichten auf Eingaben stützen dürfen sollten, zu denen die Parteien nicht Stellung nehmen konnten. 2.8 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz es unterliessen, der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Anstalten Hindelbank vom 11. November 2009 zukommen zu lassen. Die Justizbehörden begründeten nicht, weshalb sie die Beschwerdeführerin über diese Stellungnahme nicht in Kenntnis setzten, und es sind auch keine Gründe ersichtlich, die allenfalls für die Zulässigkeit des Verzichts auf Gewährung des Replikrechts sprechen könnten (vgl. z.B. BGr, 5. November 2007, 9C_231/2007, E. 2.1). Die unterlassene Zustellung der Stellungnahme der Anstalten Hindelbank kann aufgrund der soeben dargelegten Rechtsprechung auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass das betreffende Schreiben nur wenige Zeilen umfasste und möglicherweise nicht entscheidrelevant war. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass der Inhalt des besagten Schreibens Eingang in die Begründung sowohl der Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. November 2009 als auch des angefochtenen Entscheids vom 9. Februar 2010 fand. Streng formell betrachtet ist allerdings dennoch davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzte, indem er ihr keine Gelegenheit gab, sich zur Stellungnahme der Anstalten Hindelbank vom 11. November 2009 zu äussern, wobei diese Verletzung nach dem Gesagten jedoch nicht als schwerwiegend zu betrachten ist. 2.9 Die Vorinstanz wendet allerdings sinngemäss ein, dass sich die Gehörsverletzungsrüge der Beschwerdeführerin als verspätet erweise: Die Stellungnahme der Anstalten Hindelbank vom 11. November 2009 sei bereits in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. November 2009 erwähnt worden, sodass die Rüge schon im Rahmen des Rekursverfahrens – und nicht erst im Beschwerdeverfahren – hätte vorgebracht werden müssen. Ferner hätte die Beschwerdeführerin jederzeit ein Akteneinsichtsgesuch stellen können. 2.10 Die Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht unter dem Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Daraus ergibt sich, dass eine Gehörsverletzung durch eine Vorinstanz grundsätzlich im unmittelbar anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen ist. Andernfalls ist ein Verzicht auf diese Rüge anzunehmen, sodass die betreffende Partei mit dem Einwand vor der nächsthöheren Behörde mangels Beschwer ausgeschlossen ist (vgl. BGE 122 I 120 E. 4b; BGE 121 V 150 E. 5b; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 54; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 21 N. 18). 2.11 Im vorliegenden Fall erweist sich der Einwand des Beschwerdegegners, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Gehörsverletzungsrüge bereits im Rekursverfahren hätte geltend machen müssen, als stichhaltig. Aus der erstinstanzlichen Verfügung vom 26. November 2009 geht nämlich hervor, dass der Sonderdienst die Anstalten Hindelbank mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 zur Stellungnahme betreffend Antrag um Aufschub des Strafantrittstermins bzw. der Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einlud und dass die Anstalten Hindelbank ihre Einschätzung mit Schreiben an den Sonderdienst vom 11. November 2009 mitteilten. Ferner wird in E. 4 der Verfügung erwähnt, dass der ärztliche Dienst der Anstalten Hindelbank eine Aufnahme der Beschwerdeführerin zum Vollzug der Freiheitsstrafe klar unterstützt habe. Demnach konnte aus der Verfügung vom 26. November 2009 ohne Weiteres geschlossen werden, dass sich die Anstalten Hindelbank am 11. November 2009 (positiv) zur Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert hatten. Nach Treu und Glauben hätte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin unter diesen Umständen bereits im Rekursverfahren eine Gehörsverletzung rügen müssen. Indem sie im Rekursverfahren jedoch weder die unterlassene Aktenzustellung beanstandete noch ein Akteneinsichtsgesuch stellte, ist von einem impliziten Verzicht der Geltendmachung der Gehörsverletzungsrüge auszugehen. Die erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als verspätet; mangels Beschwer ist in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten. Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut Gelegenheit hatte, sich zur Stellungnahme des Anstaltsarztes zu äussern. 3. 3.1 In materiellrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nicht hafterstehungsfähig. 3.2 Nach § 48 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden verurteilte Personen, welche die Voraussetzungen für den tageweisen Vollzug oder die Halbgefangenschaft nicht erfüllen oder von diesen Vollzugsformen keinen Gebrauch machen, zum offenen oder geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten. Das Amt legt den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt (§ 48 Abs. 2 JVV). Es kann auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch a) erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden und b) weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (§ 48 Abs. 3 JVV). Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zugunsten des Gefangenen abgewichen werden, wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert (Art. 80 Abs. 1 lit. a StGB). 3.3 Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführerin sei hafterstehungsfähig und es lägen keine Gründe für eine Verschiebung des Strafantritttermins vor. Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin sei zwar angeschlagen; doch die Strafvollzugseinrichtungen in der Schweiz seien durchaus in der Lage, den gesundheitlichen Beschwerden der Insassen genügend Rechnung zu tragen. Im Fall der Beschwerdeführerin bestehe keine beträchtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Strafvollzug ihr Leben oder ihre Gesundheit gefährde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung im Jahr 2005 verschlechtert habe; ein neues Gutachten sei deshalb nicht einzuholen, zumal auch der Arzt der Anstalten Hindelbank keine Hindernisse für den Vollzug der Freiheitsstrafe der Beschwerdeführerin erkannt habe. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage sei, die Strafe anzutreten. Bereits im Urteil des Obergerichts vom 29. Juni 2007 seit festgehalten worden, dass ihre vielfältigen gesundheitlichen Beschwerden durchaus die Qualität einer schweren Krankheit aufwiesen. Aufgrund von Müdigkeits- und Erschöpfungszuständen sei die Beschwerdeführerin jeweils nur halbtageweise zu den Gerichtsverhandlungen vorgeladen worden. Die Beschwerdeführerin müsse zahlreiche Medikamente zu sich nehmen und leide unter mehreren Allergien und Unverträglichkeiten. Der Gesundheitszustand habe sich in letzter Zeit weiter verschlechtert, sodass sie heute nicht als hafterstehungsfähig eingestuft werden könne. Das Gutachten vom 26. Oktober 2005 sei vor fast fünf Jahren verfasst worden und könne heute nicht mehr als Beleg für ihre Hafterstehungsfähigkeit herangezogen werden. Aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustands sei zumindest ein Gutachten über die Frage der Hafterstehungsfähigkeit einzuholen. 3.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit nur in Ausnahmefällen infrage. Dafür wird verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit des oder der Verurteilten. Selbst in diesem Fall ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe mitzuberücksichtigen sind. Je schwerer Tat und Strafe, umso schwerer fällt – im Vergleich zur Gefahr des Verlustes der körperlichen Integrität – der staatliche Strafanspruch ins Gewicht (BGr, 9. Oktober 2008, 6B_510/2008, E. 3.4, www.bger.ch; BGE 108 Ia 69 E. 2c und d). Leidet die verurteilte Person an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Diss. Zürich 1998, S. 103; VGr, 24. September 2009, VB.2009.00452, E. 5.1). Umgekehrt liesse es sich aber weder mit dem auch für verurteilte Personen geltenden Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl. auch Art. 75 Abs. 1 StGB), das unter anderem die körperliche Integrität schützt, noch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine Freiheitsstrafe auch dann ohne Weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (vgl. BGr, 9. März 2007, 1P.682/2006, E. 3.2, www.bger.ch). 3.6 Im vorliegenden Fall geht aus dem Gutachten vom 26. Oktober 2005 nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin hafterstehungsunfähig sei. Die Beschwerdeführerin befand sich seit ihrer Straffälligkeit im Jahr 2005 denn auch bereits während insgesamt mehr als 20 Monaten – vom 17. Februar 2005 bis am 1. November 2006 – in Haft bzw. im Freiheitsentzug. Inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither verschlechtert haben sollte, geht weder aus der Beschwerdebegründung noch aus den Akten hervor. Aus dem Umstand, dass das Obergericht im Rahmen des Urteils vom 29. Juni 2007 von einer schweren Krankheit der Beschwerdeführerin ausging, sie deshalb nur halbtageweise zu Verhandlungen vorlud und die Strafe wegen besonderer Strafempfindlichkeit leicht minderte, musste der Beschwerdegegner nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder gar auf Hafterstehungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin schliessen. Denn zum einen ging bereits das Gutachten vom 26. Oktober 2005 davon aus, dass die Beschwerdeführerin an diversen somatischen Störungen mit Krankheitswert leidet. Zum anderen ist das Vorliegen einer schweren Krankheit nicht mit Hafterstehungsunfähigkeit gleichzusetzen. Relevant ist gemäss der Rechtsprechung vielmehr einzig, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde die Gesundheit der betroffenen Person (vgl. oben, E. 3.5). Solches hat die Beschwerdeführerin aber auch im Rahmen ihrer aktuellen Eingaben nicht dargetan. Insbesondere geht aus der Medikamenten-, Allergie- und Unverträglichkeitsliste vom 4. Oktober 2009 sowie der Auflistung vom 22. November 2009 betreffend aktuelle und zum Teil chronische Beschwerden nicht hervor, weshalb sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung derart erheblich verschlechtert haben sollte, dass der Strafvollzug ihre Gesundheit wahrscheinlich gefährden würde. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass der Arzt der Anstalten Hindelbank nach Prüfung der Eingaben der Beschwerdeführerin zum Schluss kam, dass einer Aufnahme der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nichts im Wege stehe. Diese Einschätzung erscheint umso relevanter, als sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 bereits während mehr als 1 Jahr im Strafvollzug in den Anstalten Hindelbank befunden hatte, sodass der Anstaltsarzt das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin bereits kannte. Unter diesen Umständen ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Strafvollzugs in den Anstalten Hindelbank adäquat begegnet werden kann – allenfalls im Rahmen von Therapien und Spezialprogrammen. Aufgrund der ärztlichen Eintrittsuntersuchung der Anstalten Hindelbank ist zudem sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin von Beginn des Strafvollzugs an die für ihre Gesundheit notwendige ärztliche Betreuung und die pflegerischen Massnahmen erhalten wird. Sollte der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin den Strafvollzug im Normalregime nicht oder nicht mehr erlauben, so wären abweichende Vollzugsformen nach Art. 80 StGB zu prüfen. 3.7 Die Justizbehörden gingen im Übrigen zu Recht davon aus, dass die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs angesichts der Schwere der von der Beschwerdeführerin begangenen Straftat und des hohen Strafmasses (12 Jahre Freiheitsentzug) höher zu gewichten seien als die privaten Interessen an einem Strafaufschub. 3.8 Insgesamt ist im Rahmen des Ermessens des Verwaltungsgerichts (§ 50 VRG) nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz zum Schluss kam, der Strafvollzug werde die Gesundheit der Beschwerdeführerin mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gefährden bzw. sie sei zurzeit hafterstehungsfähig. Es besteht demnach auch kein Bedarf, ein neues Gutachten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzuholen. 4.
5.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdeführerin wird neu auf Mittwoch, 7. Juli 2010, 10.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |